{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-13_4_StR_90_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-13","aktenzeichen":"4 StR 90/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"iD\n\\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 90/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeonhard A ED aus CE, geboren am\nWD. m 1953 in Le, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n8. November 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nicht der fahrlässigen\nGefährdung des Straßenverkehrs, sondern\nder fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr\nschuldig ist,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger\nGefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen versucht\nund in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in fünf Fällen, teilweise in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wendet, ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Änderung\ndes Schuldspruchs von fahrlässiger Gefährdung des Stra-Benverkehrs in fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und\nzur Aufhebung des wegen dieser Tat erkannten Einzelstrafausspruchs; auch der Einzelstrafausspruch wegen\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort hat keinen Bestand:\n\na) Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am\n26. Mai 1982 (Fall II 6 der Urteilsgründe) mit dem von\nihm zuvor entwendeten Pkw auf Grund seiner alkoholbe-\n\ndingten Fahruntauglichkeit in der ÄCEEms eu\nStraße in NEED von der Fahrbahn abgekommen und nach\nÜberfahren des Gehweges auf dem tiefer liegenden Stra-Benbahngleiskörper zum Stehen gekommen, wodurch an dem\nPkw Totalschaden entstand. Allein die Gefährdung und Beschädigung des von dem Täter geführten, im fremden\nEigentum stehenden Fahrzeuges vermag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB nicht zu begründen (BGHSt 11,\n148; 27, 40). Daß der Angeklagte Leib oder Leben eines\nanderen oder sonstige fremde Sachen von bedeutendem Wert\n(konkret) gefährdet hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Zwar mag - wie der Generalbundesanwalt annimmt - durch das Fahren in den Gleiskörperbereich der Straßenbahn an den Schwellen ein Schaden\nentstanden sein; es ist jedoch sowohl auszuschließen, daß\nder Pkw durch das bloße Hineinfahren in den Gleisbereich\nan den Schwellen einen Schaden von bedeutendem Wert ver-\n\nursacht, als auch, daß er dadurch den Gleiskörper mit\ndem Pkw in einer für 8 315 c StGB erforderlichen Weise\n(vgl. dazu Dreher/Tröndle, 42. Aufl. 8 315 c StGB Rdnr.\n15 i. Verb.m. § 315 StGB Rdnr. 16) gefährdet hat.\n\nDer Senat hat daher den Schuldspruch dementsprechend in ein Vergehen nach § 316 Abs. 2 StGB geändert.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen\nwerden, daß sich der - geständige - Angeklagte gegen den\ngeänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhe-\n\nbung der wegen dieser Tat erkannten Strafe.\n\nb) Das Landgeicht hat angenommen, daß sich der\nAngeklagte in einem \"mittelschweren Rausch\" befunden\nhabe, \"durch den eine erhebliche Verminderung der\nSteuverungsfähigkeit nach 8 21 St6B eingetreten ist\"\n(UA 25), als er die Unfallstelle verließ. Gleichwohl\nhat es eine Strafmilderung nach 8 49 Abs. 1 StGB versagt, \"weil der Angeklagte von vorneherein beabsichtigt hatte, sich der Feststellung der Personalien nach\neinem eventuellen Unfall zu entziehen\" (UA 27). Das\n\nbegegnet rechtlichen Bedenken:\n\nZwar muß ein Kraftfahrer, der in Kenntis des\nUmstandes, daß er noch ein Kraftfahrzeug lenken wird,\nalkoholische Getränke zu sich nimmt, seine spätere\nFahruntüchtigkeit und sich daraus ergebende Gefährdungen von Leib oder Leben anderer oder fremder Sachen\nvon bedeutendem Wert in Rechnung stellen. Dies kann jedoch nicht ohne weiteres auch für ein sich an einen Unfall anschließendes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort angenommen werden; diese Möglichkeit wird ein Kraftfahrer bei Alkoholaufnahme in der Regel nicht in seine\nVorstellung miteinbeziehen (BGH, Beschluß vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84). Etwas anderes kann hier auch\nnicht etwa deswegen unterstellt werden, weil der Angeklagte von einer Krankenhausbehandlung nicht in die\nJustizvollzugsanstalt zurückgekehrt war. Hierfür hätte es\ndaher näherer Feststellungen bedurft. Somit kann auch der\nEinzelstrafausspruch wegen dieser Tat keinen Bestand ha-\n\nben.\n\n3. Die Aufhebung dieser beiden Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs\nzur Folge. Da nicht auszuschließen ist, daß die Ver-\n\nurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenver-\n\nkehrs und die Höhe der hierfür sowie für das uner-\n\nlaubte Entfernen vom Unfallort festgesetzten Strafen\nsich auf die Bemessung der Sperrfrist ausgewirkt haben, mußte die Maßregelanordnung mitaufgehoben wer-\n\nden.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-13/4-str-90-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-13/4-str-90-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.941543+00:00"}}