{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-13_4_StR_216_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-13","aktenzeichen":"4 StR 216/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 216/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUve GC EEE aus SchEEEEEB, geboren am EB. EEB-\n@B 1959 in CB (DDR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n31. Januar 1985\n\n1. im Schuidspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer entfällt,\n\n2. im Einzelstrafausspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung, im Ausspruch über die\nGesamtstrafe und im Maßregelausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, wegen räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher\n\nY4\n\n’\n\nKörperverletzung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im\nVerkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ‘und\ndrei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen\nund eine Sperre von einem Jahr für die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen (in einem Fall in Tateinheit\n\nmit Beleidigung) hat er von der Anfechtung ausgenom-\n\nmen. Die Revision ist teilweise begründet.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung wegen 88 316 a, 249, 223 a,\n52 StGB. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 17. April 1985 ausgeführt:\n\n\"Das festgestellte Tatgeschehen erfüllt jedoch\nnicht den Tatbestand des räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nist hierzu erforderlich, daß die Tat in naher\nBeziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als\nVerkehrsmittel steht, daß das Fahrzeug als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielt. Der\nTäter muß die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene besondere Gefahrenlage\n\nzu dem räuberischen Überfall ausnutzen oder\ndies doch jedenfalls beabsichtigen (BGH, Urteil\n\n24\n\nvom 31. Mai 1979 - 4 StR 194/79 - bei Holtz MDR\n\n1979, 988; Beschluß von 2i. suli 1983 - 2 StR 260/83).\nDieses kann schon dann der Fall sein, wenn der\n\nTäter den vorübergehenden Hait des Fahrzeugs zur\nTatbegehung ausnutzt (BGH, Urteil vom 2. April\n\n1980 - 2 StR 94/80) oder die besonderen Gegebenheiten des Kraftverkehrs zur Erschwerung der\n\nFlucht oder Vereinzelung des Opfers und der da-\n\nmit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder Hil-\n\nfe einplant (BGHSt 5, 280, 281; 6, 82, 83).\n\nDen genannten Fällen gemeinsam ist jedoch, daß\nder Täter den Tatentschluß schon bei Antritt der\nFahrt oder spätestens während des Fahrens gefaßt\nhatte. Entschließt dieser sich erst nach einem\naus anderen Gründen erfolgten Halt des Fahrzeugs\nzu dem Überfall, ist § 316 a StGB nicht anwendbar (BGHSt 19, 191, 192).\n\nSo lag es hier. Der Angeklagte hatte sich zur\nTatbegehung erst entschlossen, nachdem er den\nPkw wegen seiner Alkoholisierung und Müdigkeit\nangehalten hatte, um dort die Fahrt für einen\nlängeren Zeitraum zu unterbrechen (UA S. 8).\nDer erst im Laufe des folgenden Wortwechsels\nmit dem Zeugen gefaßte Entschluß, diesen zu\nberauben und die nachfolgende Tatausführung\nstanden daher in keinem Zusammenhang mit der\nvorangegangenen Fahrt, so daß von einer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stra-Benverkehrs keine Rede sein kann. Dieser Rechtsfehler muß zur Schuldspruchänderung und Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen dieser\n\nTat sowie des Gesamtstrafenausspruchs\nführen. Die Einzelstrafe wegen Trunken-\n\nheit im Verkehr wird hierdurch nicht berührt. Allerdings ist der Maßregelausspruch aufzuheben, weil die Strafkammer\n\ndie Ungeeignetheit des Angeklagten zum\nFühren von Kraftfahrzeugen ausdrücklich\nsowohl aus der Trunkenheitsfahrt als auch\naus dem Raubgeschehen herleitet (UA S. 18).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-13/4-str-216-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-13/4-str-216-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.920961+00:00"}}