{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-10_4_StR_584_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-10","aktenzeichen":"4 StR 584/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 584/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ulrich S t EB aus HE, dort geboren am\nmw Wu 5325,\n\n2. Bernd F OB zu: Lei, geboren am\nm. WB 133 in sche,\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundes-erichtshofs hat nach Anhörunc\ndes Generalbundesanwalts - zu I, II, III 1, IV 1 und VI auf\ndessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 17. Dezen-\n\nber 1985 einstimmig beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird segen den Angeklagten\nFB im Fall B I: (Fall Ha) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nInsoweit hat die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten zu tragen.\n\n11. Die Verfolgung wird bei dem Angeklagten\nFEB im Fall B III der Urteilsgründe\n(Fall HÜ@B) und bei dem Angeklagten St@-\n“WB in den Fällen B III und IV der Urteilsgründe (Fälle Hi und Li) gemäß\n§ 154 a Abs. 2 StPO auf den Versicherungsbetrug beschränkt.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten FW wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n10. Mai 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs und wegen Betrugs verurteilt\n\nist,\n\n2. im Einzelstrafausspruch wegen Brand-\n\nstiftung in Tateinheit mit Versiche-\n\nrungsbetrug und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIv. Auf die Revision des Angeklagten St\n\nwird das vorbezeichnete Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nger Angeklag:z wegen Versicherungsbetrugs in zwei Fällen und wegen Betrugs\n\nverurteilt ist,\n\n2. in den beiden Einzelstrafaussprüchen\nwegen Brandstiftung in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug und im Gesanmtstrafenausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur:\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie (übrigen) Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVI. Die weiter gehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\nCründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten StB wecen\n\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in\n\nzwei\n\nFällen und wegen Betrugs unter Einbeziehung der \"Ver-\n\nurteilung\" - richtig: der Einzelstrafen aus dem Urteil\n\n(vgl.\n\nSGHSt 12, 99) - vom 7. Dezember 1982 des Landgerichts\n\nDortmund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten, den Angeklagten FB wesen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung, wegen Brandstiftung\n\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betrugs\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gegen den Angeklagten FB hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung (Fall\nHam) gemäß 8 154 Abs. 2 StPO ein und scheidet bei beiden\nAngeklagten gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf der\n- jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug begangenen - Brandstiftung (Fälle Hi und iii) aus\n\nder Verfolgung aus.\n\nDies hat eine Änderung der Schuldsprüche und die\nAufhebung der betreffenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenaussprüche zur Folge. Obwohl das Landgericht bei\nder Strafzumessung mit Recht entscheidend auf die besonders schwerwiegenden Versicherungsbetrügereien (es sollten drei bzw. sechs Millionen DM erschwindelt werden)\nabgestellt hat, vermag der Senat - entgegen der Ansicht\ndes Generalbundesanwalts - nicht völlig auszuschließen,\ndaß sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung auf die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat; denn das Landgericht hat in seinen Strafzumessungserwägungen auch mehrfach auf die\n\nBrandstiftung hingewiesen (UA 77 bis 79).\n\nIm übrigen sind die Revisionen unbegründet im\n\nSinne des §§ 349 Abs. 2 StPO. Die Einzelstrafaussprüche\n\nwegen Betrugs werden durch cie Aufhebung der anderen\nEinzelstrafaussprüche nicht betroffen; sie können daher bestehenbleiben.\n\nSalger Goydke Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-10/4-str-584-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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