{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-05_4_StR_133_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-05","aktenzeichen":"4 StR 133/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_ 133/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauingenieur Detlev Sch zw\n\nOEEE » geboren an ir CR\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\naus\n\nS}\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Mai 19853, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin MR in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Wie bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ER aus ie\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 15. No-\n\nvember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n'1. soweit der Angeklagte freigesprochen\nworden ist, sowie\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\n/\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Verkürzung von Umsatzsteuern\nund von Lohnsteuern) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Von den weiteren dem Angeklagten in\nder zugelassenen Anklage zur Last gelegten Vorwürfen der\nBeitragsverkürzung nach §§ 529, 1428 RVO und § 225 AFG sowie\ndes Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsträger hat\nes ihn freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde;\nsie wendet sich dagegen, daß der Angeklagte vom Vorwurf des\nBetrugs freigesprochen worden ist, sowie gegen den gesamten\nStrafausspruch. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in\nder Zeit von Ende 1976 bis Oktober 1978 Geschäftsführer oder\nwirtschaftlicher Mitinhaber eines Subunternehmens, das sich\n\nim wesentlichen mit dem entgeltlichen Verleih von Arbeitskräften an Baufirmen (Hauptunternehmer) beschäftigte, ohne\n\ndaß hierfür eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 AUG vorlag. Eine derartige Erlaubnis hatte der Angeklagte gar nicht\nerst beantragt, da er von anderen illegalen Subunternehmern\nwußte, daß eine solche nicht erteilt werden würde. Der Angeklagte bot die Arbeitskräfte zu besonders günstigen Stundenverrechnungssätzen an, weil er die Arbeitnehmer auf Nettolohnbasis bezahlte. Um die Unbedenklichkeitsbescheinigungen des\nzuständigen Finanzamtes und der zuständigen Krankenkasse zu\nerhalten, die Voraussetzung für den Abschluß der Subunternehmerverträge mit den Drittunternehmern waren, führte er\n\nin den Lohnsteuererklärungen und Beitragsnachweisungen Jjeweils weniger Arbeitnehmer als tatsächlich vorhanden auf,für\ndie er ordnungsgemäß Lohnsteuern und Versicherungsbeiträge bezahlte. Die übrigen Leiharbeitnehmer, die gegen Nettolohnzahlung\nin seinem Betrieb beschäftigt waren, meldete er nicht bei den\nSozialversicherungsträgern an und führte insoweit weder Umsatz- noch Lohnsteuern ab. Die auf den Baustellen der Hauptunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte wurden von den Bau-\n\n. firmen eingewiesen und beaufsichtigt. Die Entleiherfirmen\nrechneten mit dem Angeklagten auf der Grundlage der von diesem angebotenen Stundenverrechnungssätze ab, und der Angeklagte zahlte dann die Nettolöhne an die Arbeitnehmer aus\n\n(UA 4). Der erzielte Gewinn wurde zwischen dem Angeklagten\nund seinen Partnern aufgeteilt; jeder erhielt wöchentlich\nmindestens zwischen 2.000,-- DM und 3.000,-- DM (UA 6). Die\n\nim Tatzeitraum verkürzte Umsatzsteuer belief sich auf etwa\n98.000,- DM, die verkürzte Lohnsteuer auf mindestens\n\n122.000,- DM (UA 9).\n\n2. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe zwar als Unternehmer gegen seine Verpflichtungen, Unsatz- und Lohnsteueranmeldungen abzugeben (§ 18 Abs. 1 UStG\nund § 41 c EStG), verstoßen und sich zweier Steuerhinterziehungen schuldig gemacht, Jedoch sei er von den Vorwürfen\nder Beitragsverkürzungen nach §§ 529 und 1428 RVO und § 225\nAFG und des Betrugs zum Nachteil der Innungskrankenkasse\nGelsenkirchen, der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg und\nder zuständigen Landesversicherungsanstalt aus Rechtsgründen\nfreizusprechen, da der Angeklagte nicht Arbeitgeber im Sinne\ndes Beitragsrechts gewesen, nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AUG vielmehr insoweit ein Arbeitsverhältnis ausschließlich zwischen den\nLeiharbeitnehmern und den Entleihfirmen zustande gekommen\nsei (UA 15/16).\n\n3. Diese Erwägungen können den Freispruch des Angeklagten\nnicht rechtfertigen.\n\na) Es ist zwar richtig, daß in Fällen unerlaubter Überlassung von Leiharbeitnehmern die zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge gemäß Art. 1 § 9\nNr. 1 AUG unwirksam sind und stattdessen nach Art. 1 § 10 Abs.\n\n1 Satz 1 AUG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und\nLeiharbeitnehmern als zustande gekommen gilt. Dadurch soll dem\nSchutzbedürfnis der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Sozialversicherung Rechnung getragen werden (Begründung Reg. Entwurf\nBT-Drucks. IV/2303 S. 13). Die eindeutige gesetzliche Regelung\n\nhat zur Folge, daß der unerlaubt handelnde Verleiher wegen seiner\nUnterlassung, Arbeitnehmerbeitragsänteile an die berechtigte Kasse\nabzuführen, nicht nach §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG bestraft\n\nwerden kann (BGHSt 31, 32), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Arbeitnehner. Dies kann\njedoch nur für den Fall des Nichtabführens von Beitragsamteilen gelten, denn nur insoweit ist diese Sonderregelung\nvon Bedeutung. Soweit Handlungen zu beurteilen sind, auf\ndie sich diese Regelung nicht erstreckt, weil das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer dies nicht erfordert, bestehen\nkeine Bedenken, aus dem tatsächlichen Bestehen eines einem\nArbeitsvertrag entsprechenden Verhältnisses die rechtlichen\nFolgerungen zu ziehen.\n\nDas gilt beispielsweise für Steuerhinterziehungen des\nVerleihers (BFH, Urteil vom 2. April 1982 - VIR 34/79;\nvgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82 zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen) und Betrugshandlungen der vorliegenden Art, in denen ein Verleiher weniger\nArbeitskräfte als tatsächlich vorhanden anmeldet, um in den\nBesitz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu kommen, und\ndamit zum Ausdruck bringt, keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt zu haben. Wenn er diese Arbeitskräfte von Fall zu\nFall an interessierte Haupt- oder Drittunternehmen verleiht,\nvon diesen das Entgelt für die Arbeitskräfte entgegennimmt\nund die Leiharbeitnehmer entlohnt, betätigt er sich unbeschadet der Fiktion des Art. 1 § 10 Abs. 1 AUG als Arbeitgeber und hat für sein Handeln rechtlich einzustehen (vgl.\ndazu auch Franzheim JR 1982, 89; NStZ 1982, 383 f; Schäfer\nWistra 1982, 96, 97 £). Der Bundesgerichtshof hat in solchen\nFällen bisher stets die Möglichkeit eines Betruges bejaht\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1976 - 1 StR 45/76 - und\nUrteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82 - zum Abdruck\n\nin der amtlichen Sammlung vorgesehen).\n\nb) Auch soweit die Strafkammer hinsichtlich der dem\nAngeklagten zum Vorwurf gemachten Beitragsverkürzung nach\n88 529, 1428 RVO und '§ 225 AFG ein tatbestandsmäßiges Verhalten verneint hat, ist der Freispruch nicht gerechtfertigt.\nWie unter a) dargelegt, ist zwar eine Verurteilung des Angeklagten als Täter rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 31, 32),\nda ihm insoweit die Unwirksamkeit der zwischen ihm und den\nLeiharbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge (Art. 1\n§ 9 Nr. 1 AUG) zustatten kommt. Das Tatgericht hätte jedoch\nprüfen müssen, ob sich nicht die Entleiherfirmen (als Täter)\neiner Beitragsverkürzung strafbar gemacht haben, und der Angeklagte hierzu Beihilfe geleistet hat. Die Strafkammer hat\ndiese Frage überhaupt nicht erörtert, obwohl nach der von\nihr selbst zitierten Entscheidung BGHSt 31, 32 Anlaß dazu bestanden hätte, Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel\ndar, der zur Aufhebung des Urteils auch insoweit zwingt. Daß\ndie Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel im Schuldspruch auf\nden Freispruch vom Vorwurf des Betrugs beschränkt hat, steht\ndem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich nämlich um eine\nunwirksame Beschränkung, da die Beihilfe zur Beitragsverkürzung darin liegen kann, daß der Angeklagte es unterlassen hat,\nalle Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden,\nzwischen ihr und dem Betrug also Tateinheit besteht.\n\n[2\n4\n\nII. Das Urteil unterliegt auch der Aufhebung in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen. Mit\nRecht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß das Ausmaß der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern die Prüfung\nnahegelegt hätte, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO anzunehmen\nwar.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-05/4-str-133-83","cited_norms":[{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41c","ref_norm":"41c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-05/4-str-133-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.582544+00:00"}}