{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-03_4_StR_211_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-03","aktenzeichen":"4 StR 211/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 211/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Siegbert F EEE zus MER, geboren am\nWS. EEE 1957 in DEE (jetzt ME) ,\n\n2. Bruno Rudolph Gerhard K Emm aus Rei,\ngeboren am @. MB 1949 in SEMMEB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nN >\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n3. Mai 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zuVrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FEB wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; gegen den Angeklagten KB hat es\nwegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körper-\n\nverletzung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nFOR irrig angenommen, Eckhard VRREEEEEB besitze noch\n\nSchallflatten, die er ihm vor einiger Zeit geliehen hatte.\n\nEr verlangte von Viermann die Platten zurück und versetzte ihm, als dieser darauf bestand, er habe die Platten bereits zurückgegeben, mehrere kräftige Ohrfeigen;\n\n22\n\nferner bedrohte er ihn mit einem Samurai-Schwert und\neinem Bowie-Messer. Schließlich verlangte er von Ve\nanstelle der Platten 40.-- DM. Hiermit erklärte sich der\n\"inzwischen entnervte\" VB einverstanden, der dabei \"wahrheitswidrig zugab, die Platten zu besitzen\"\n\n(UA 10). Er holte sein Portemonnaie heraus, worauf ihm\nder Angeklagte zwei 20.-- DM-Scheine entriß.\n\nDiese Feststellungen reichen zu einer Verurteilung\nwegen schwerer räuberischer Erpressung nicht aus. Es ist\ndanach nicht auszuschließen, daß der nach Ansicht des Angeklagten ihm zustehende Anspruch auf Herausgabe der\nSchallplatten einverständlich durch Zahlung von 40.-- DM\nersetzt werden sollte und damit an die Stelle des nach\nMeinung des Angeklagten begründeten Herausgabeverlangens\nein ebenfalls begründeter Zahlungsanspruch trat. Bei dieser Sachlage hätte dem Angeklagten aber die Absicht gefehlt, sich durch die Tat zu Unrecht zu bereichern.\n\nDie Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB (Dreher/Tröndle, 42. Aufl.\n§ 253 StGB Rdnr. 14 m. w. Nachw.); wenn der Täter glaubt,\neinen Rechtsanspruch auf Zahlung oder Herausgabe einer\nSache zu haben, so hat er nicht das Bewußtsein, dem anderen einen Vermögensnachteil zuzufügen. Daran ändert es\nnichts, wenn er weiß, daß er nicht berechtigt ist, seine\nvermeintliche Forderung auf diesem Wege einzutreiben.\n\nDie irrige Annahme der Forderung bewirkt einen Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87; BGH, Beschlüsse\nvom 4. Oktober 1978 - 3 StR 352/78, mitgeteilt bei Holtz\nMDR 1979, 107, und vom 2. März 1984 - 3 StR 37/84 m. mw.\nNachw.).\n\nHandelte der Angeklagte somit in einem Tatbestandsirrtum, so durfte er nicht wegen (schwerer räuberischer)\n\n nn\n\nErpressung verurteilt werden; es kam dann nur eine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht. Es\nspielt dabei keine Rolle, daß der Angeklagte an dem Erhalt der 40.-- DM deswegen interessiert war, um sich sogleich alkoholische Getränke kaufen zu können. Stand ihm\nnach seiner Vorstellung diese Geldforderung zu, so ist\nes für die rechtliche Beurteilung unerheblich, wozu er\ndas gewaltsam eingetriebene Geld verwenden wollte.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hat daher keinen Bestand. Damit muß auch die\n- an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen der\nmit der Erpressung in Tateinheit stehenden Körperver-\n\n‚letzung aufgehoben werden.\n\n2. Der Angeklagte Kan schlugnach den Feststellungen anschließend ebenfalls Eckhard VB und verlangte von ihm später 50.-- DM, worauf ihm dieser sein\nPortemonnaie mit seinem gesamten Geld zuwarf. Auch die\nVerurteilung dieses Angeklagten kann nicht bestehenbleiben:\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich\nin der neuen Hauptverhandlung auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen den Taten der beiden Angeklagten\nneue Feststellungen ergeben, die eine andere rechtliche\nBeurteilung der Tat des Angeklagten Kb erfordern.\nAuch der Angeklagte Ki glaubte nämlich, Ve»\nhabe zunächst wahrheitswidrig den Besitz der Schallplatten abgeleugnet und war hierüber \"empört und gereizt\" (UA 11). Deswegen versetzte er VB einen\nSchlag ins Gesicht; warum er anschließend 50.-- DM verlangte, läßt sich den Feststellungen des angefochtenen\n\nUrteils nicht entnehmen. Das Motiv wäre aber für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht ohne weiteres bedeutungslos.\n\nDer Senat hebt daher auch die Verurteilung des\nAngeklagten Km» wegen räuberischer Erpressung auf; dies\nhat hier ebenfalls die Aufhebung der Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Körperverletzung, die an sich\neinen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, zur Folge.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf\nhin, daß der Tatrichter auch in den Fällen, in denen ihm\nkeine Blutprobe zur Verfügung steht (oder diese wegen zu\nspäter Entnahme \"ohne Aussagewert\" ist, vgl. UA 18), angeben muß, von welchem Blutalkoholwert er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in\ndubio pro reo bei seiner Erörterung der Voraussetzungen\nder 88 20 und 21 StGB ausgegangen ist (BGH NStZ 1984, 506\nm. w. Nachw.). Diese notwendigen Erörterungen können\nnicht durch Feststellungen der Art ersetzt werden, die\nStrafkammer habe nur feststellen können, die Angeklagten seien \"lustig\" gewesen (UA 19) oder der Angeklagte\nKB \"trinkt zwar nicht zuviel Alkohol, er verträgt jedoch auch eine entsprechende Menge Alkohol, so daß er\nnicht erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen ist\"\n(UA 27).\n\nSchließlich ist zu bemerken, daß die Ablehnung eines\nminder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten KW nicht damit begründet werden kann, er\nhabe \"noch nicht einmal Anhaltspunkte für einen Anspruch\nauf Geld\" gehabt (UA 27). Wäre er - auch nur irrtümlich -\n\n22\n\nvon einem solchen Anspruch ausgegangen, so würde - wie\nausgeführt - der Tatbestand der (räuberischen) Erpressung entfallen.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-03/4-str-211-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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