{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-02_4_StR_208_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-02","aktenzeichen":"4 StR 208/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 208/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter K WB aus Ei. geboren mW. EEE 1952\nin TC, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 2. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom 22. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über\n\na) die Einzelstrafe wegen in Tateinheit\nmit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangenen versuchten Totschlags und\n\nb) die Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahr-\n\nlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen versuchten\n\nTotschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstrek-\n\nkungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die\n\nFahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr ent-\n\nzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verlet-\n\nzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zu\n\nden Schuldsprüchen unbegründet im Sinne des 8 349\n\nAbs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit Bezug auf die\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 1985,\nEbenso unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich\ngegen die wegen des Trunkenheitsdelikts verhängten Rechtsfolgen richtet. Die wegen dieser Tat ausgesprochene Einzelstrafe und die Maßregel bleiben daher aufrechterhalten.\n\nNicht bestehenbleiben kann jedoch der Strafaus-Spruch wegen versuchten Totschlags. Das Landgericht hat\ndie Voraussetzungen des § 213 StGB nicht rechtsfehlerfrei verneint,\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Tattag nach einer kurzen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau angetrunken unter Mitnahme einer Repetierbüchse\nund eines Gasrevolvers zunächst zu einem Gerichtsvollzieher und dann in eine Gastwirtschaft. Den Gerichtsvollzieher \"stänkerte er an\" (UA 5 f), so daß er des\nAnwesens verwiesen wurde. In der Gastwirtschaft und nach\nRückkehr zu seiner Ehefrau erklärte er mehrfach, er habe\nden Gerichtsvollzieher niedergeschossen. Als die benachrichtigte Polizei - wie von ihm erwartet - an seiner\nWohnung eintraf, versteckte er sich mit einem eisernen\nSchwert hinter der Eingangstür. Beim Betreten der Wohnung\nentdeckte der Polizeibeante den Angeklagten, der nunmehr mit einem Ausfallschritt nach vorne sprang und mit\nTötungsvorsatz einen schnellen, waagerechten Stich in\nRichtung Oberbauch des Beamten führte. Dieser konnte ausweichen und sich abdrehen, so daß er zwar einen kräfti-\n\ngen Druck an der Hautoberfläche verspürte, aber außer\neinem oberflächlichen Hautkratzer keine Verletzung davontrug.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß diese Tat\nim - wegen verminderter Schuldfähigkeit und nach Versuchsgrundsätzen doppelt gemilderten - Regelstrafrahmen\nihre angemessene Ahndung finde. Einen minder schweren\nFall des versuchten Totschlags (§ 213, 2. Altern. StGB)\n\nAH\n\nverneint sie auf Grund einer Würdigung des engeren Tatge-\n\nschehens und mit der Erwägung, der Angeklagte habe ge-\n\nwußt, daß er in alkoholisiertem Zustand aggressiv reagie-\n\nren könne. Mit dieser Betrachtung ist das Landgericht\nindessen seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung der\nPersönlichkeit des Täters und der seine Tat begleitenden Umstände (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n\n§ 213 Rdn. 2 c) nicht ausreichend nachgekommen. Diese\nPflicht gebot hier, dem Gesamtverhalten und den Tatmotiven des Angeklagten erhöhte Beachtung zu schenken.\n\nDaß der Angeklagte nach Alkoholgenuß aggressiv\nreagieren konnte, ist lediglich durch die Feststellung\nbelegt, seine anfangs gut gehende Ehe habe darunter gelitten, daß er, meist an Wochenenden, betrunken war,\ndann mit seiner Frau stritt und sie vielfach auch schlug\n(UA 4). Das hier zu beurteilende Geschehen ist in diesen\nRahmen aber nicht ohne weiteres einzuordnen. Der Angeklagte ist wegen eines Gewaltdelikts nicht vorbestraft\nund auch sonst nicht in ähnlicher Weise hervorgetreten.\nDie bewaffnete Fahrt zu dem Gerichtsvollzieher und in\ndie Gastwirtschaft ergab sich aus einem offenbar nichtigen Anlaß. Die auch vom Landgericht als \"auffallend\"\n(UA 19) bezeichneten Erzählungen über das Niederschießen\n\ndes Gerichtsvollziehers lassen keinen sinnvollen Handlungsablauf erkennen; sie werden durch Merkmale in der\nPersönlichkeit des Angeklagten oder durch seine Trunkenheit nicht hinreichend erklärt. Irgendeinen Vorteil\nkonnte er durch die auf diesem Hintergrund erwachsene\nund ihrerseits sinnlose Tat nicht erwarten.\n\nAngesichts dieser Umstände durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, in erster Linie das engere\nTatgeschehen in der Wohnung des Angeklagten zu würdigen.\nVielmehr waren die zur Tat hinführenden Vorgänge in\nihrem Zusammenhang zu untersuchen. Möglicherweise hätte\neine solche Prüfung die dem Urteil offenbar zugrunde\nliegende Überzeugung des Landgerichts, die Tat sei Ausdruck gewöhnlicher Aggressivität eines Angetrunkenen,\nerschüttert. Wäre das Landgericht dann zu der Ansicht\ngelangt, daß der Angeklagte aus einer besonderen psychischen Verfassung heraus gehandelt hat, hätte es möglicherweise den anzuwendenden Strafrahmen anders bestimmt.\nDie hier unzureichende Begründung des Strafausspruchs\nnötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils im erkannten\nUmfang.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-02/4-str-208-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-02/4-str-208-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.401081+00:00"}}