{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-02_4_StR_204_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-02","aktenzeichen":"4 StR 204/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 204/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans N ED aus Ko, geboren am mM. EB 1954\nin OO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer\n\nErpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1985 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 23. November 1984 werden\nauf seine Kosten verworfen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Äntragsschreiben vom 10. April 1985 unter anderem ausgeführt:\n\n\"1. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar\nrechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Der\nUmstand, daß der Verteidiger aufgrund seiner\nrechtlichen Überzeugung kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und auch keine Revisionsbegründung abgegeben hat, kann die Wirksamkeit der an ihn erfolgten Urteilszustellung vom 4. Februar 1985 nicht in Frage stellen. Innerhalb der an diesem Tage beginnenden\nMonatsfrist sind die Revisionsamträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden. Mit Recht\nhat die Strafkammer die Revision daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDer gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\nWiedereinsetzung kann einem Angeklagten nur\ndann gewährt werden, wenn er glaubhaft macht,\ndie versäumte Frist schuldlos nicht eingehalten zu haben (88 44, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO),\nund wenn er die versäumte Handlung binnen einer\nWoche nachgeholt hat (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nZwar hat der Angeklagte behauptet, sein Verteidiger habe den ihm erteilten Auftrag, die\nRevision fristgerecht zu begründen, versäumt.\nDiese schlichte Erklärung des Angeklagten ist\njedoch nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden an der Fristversäumung glaubhaft zu\nmachen (Maul in KK § 45 StPO Rdn. 12), zumal\nsich sein Verteidiger außer Stande sieht,\n‘einen Wiedereinsetzungsamtrag zu begründen\nund insbesondere glaubhaft zu machen'. Aufgrund der Angaben des Verteidigers ist vielmehr davon auszugehen, daß sich der Angeklagte\nnoch während der Revisionsbegründungsfrist\nbewußt war, daß sein Verteidiger die Revision\nmangels Erfolgsaussicht nicht begründen werde.\nUnter diesen Umständen konnte er nicht darauf\nvertrauen, der Anwalt werde den ihm erteilten\nAuftrag gleichwohl ausführen. Einem Verteidiger muß nämlich das Recht zugebilligt werden,\neine augenscheinlich aussichtslose Revision\nnicht zu verantworten, insbesondere nicht zu\nbegründen (Pikart in KK § 345 StPO Rdn. 15;\n\n70)\n\nDahs, Handbuch für Strafverteidiger 5. Aufl.\nRdn. 782 u. 797). Der Angeklagte hätte sich\ndeshalb sofort um einen neuen (Pflicht-) Verteidiger bemühen oder selbst die Revision zu\nProtokoll der Geschäftsstelle begründen müssen.\n\nIm übrigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch bef reits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte\ndie versäumte Handlung - d.h. die Revisionsbegründung - nicht innerhalb der Wochenfrist des\n§ 45 StPO nachgeholt hat. Die Möglichkeit, die\nRevision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu können, war dem Angeklagten aufgrund der Rechtsmittelbelehrung nach der\nUrteilsverkündung (Bl. 328 d.A.) und der Gründe\ndes oben genannten Gerichtsbeschlusses vom\n14. März 1985 (Bl. 363 d.A.) bekannt.\"\n\nDiesen Ausführungen stimmt der Senat zu.\n\nÜberdies hätte die Revision des Angeklagten auch in\nder Sache keinen Erfolg gehabt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-02/4-str-204-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-02/4-str-204-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.381279+00:00"}}