{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-02_4_StR_142_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-02","aktenzeichen":"4 StR 142/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 142/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno G EB zus SCHERE, geboren am\n@. EEE 1945 in TemEE ci ren (ICE),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GEBE» aus GEEEEEEEE>\nals Verteidiger,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nN\n\\\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 16. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nI. Prozeßvoraussetzungen:\n\nDie von Amts wegen gebotene Prüfung ergibt, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Anklage und\n-Eröffnungsbeschluß betreffenden durchgreifenden Mangel.\n\nDie hier zu beurteilende Anklageschrift bezeichnet die am @&B. EB 1967 geborene Tochter Maria des\nAngeklagten als das (einzige) Opfer der angeklagten\n. Fortsetzungstat, sie 1äßt Tatzeit und Tatort ausreichend erkennen, nämlich 1973 vis &. WB 1976 in\n\n-L-\n\nSCHIED sowie EB. GEBE 1976 bis Ende 1976 in\nDEE, sie gibt als nähere Konkretisierung\n\"NGeschlechtsverkehr\" mit Defloration Netwa\n1973/1974\" \"im ehelichen Schlafzimmer, beim\nPilzesuchen im Wald und im PKW\" an und enthält\n\nso zugleich auch die Angabe der Mindestzahl der\nvorgeworfenen Fortsetzungstaten. Damit ist aber\ndie angeklagte Tat sowohl in persönlicher als\n\nauch in sachlicher Hinsicht so eindeutig und\n\ngenau wiedergegeben, daß keine Unklarheit bleibt,\nauf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklageschrift bezieht und welchen Umfang der Rechtskraft\nein ihr entsprechendes Urteil haben würde (vgl.\n\nBGH GA 1980, 108; BGH NStZ 1984, 133). Eine Unterscheidung zu anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeklagten ist möglich (BGH NStZ 1984,\n229). Weitere Feststellungen zu den näheren Tatunständen, insbesondere auch hinsichtlich der Zahl\nder Einzelakte, konnten in der Hauptverhandlung\ngetroffen werden (vgl. BGH GA 1973, 1115 1980, 108),\nwie dies denn auch hier geschehen ist (UA 3). Eines\nausdrücklichen förmlichen Hinweises auf die Zahl\nder Einzelfälle, wie ihn die Revision aus § 265\nAbs. 1 und 4 StPO herleiten will, bedurfte es dazu\nnicht. Das Gesetz geht in Anwendung des Grundsatzes\nder Mündlichkeit davon aus, daß die Hauptverhandlung\nnicht nur eine Verhandlung über die in der Anklage\nerhobenen konkreten Beschuldigungen, sondern die\neigentliche Untersuchung sein soll, in der die\nwahre Beschaffenheit der Tat festgestellt wird\n\n(KK Hürxthal § 264 StPO Rdnr. 14).\n\n-5.\n\nDie von der Revision für ihre gegenteilige\nMeinung angeführte Entscheidung BGH GA 1973, 1119\nbetrifft einen anderen Sachverhalt. In jenen Verfahren, das einen umfangreichen fortgesetzten\nDiebstahl zum Gegenstand hatte, enthielt die\nAnklageschrift keinerlei Merkmale zur Konkretisierung der Tathandlungen und insbesondere\nauch nicht den Zeitpunkt der Tatbeendigung.\n\nII, Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2\nund 4 StPO ist begründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen übte der Angeklagte\nin den Jahren 1974 bis 1977 unter Anwendung von Gewalt\netwa einmal in der Woche den Geschlechtsverkehr mit\nseiner damals sieben bis zehn Jahre alten Tochter\nMaria aus. Die Überzeugung der Jugendkammer von\nder Richtigkeit dieses Sachverhalts beruht entscheidend auf der Aussage des nunmehr 17 1/2 Jahre\nalten Mädchens,\n\nDen Beweisamtrag des Verteidigers auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit von Maria hat die Jugendkamnmer in der\nHauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, daß\n\"die Beurteilung von Zeugenaussagen ureigene Aufgabe\ndes Tatrichters ist und keine Anhaltspunkte dafür\nerkennbar sind, die ausnahmsweise die Einholung eines\nsolchen Gutachtens erforderlich machen\" (HA Bl. 67,\n70, 83, 85 und 92). Mit Recht rügt die Revision\ndiese Entscheidung.\n\n-6-\n\nZwar gehört die Würdigung von Zeugenaussagen\nvon jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung\nund ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Er muß letztlich in eigener Verantwortung\ndarüber entscheiden, ob eine Aussage glaubhaft\nist oder nicht. Das gilt nicht nur bei erwachsenen\nZeugen, sondern ebenso für die Aussage eines Kindes\noder eines dem Kindesalter eben entwachsenen jugendlichen Zeugen, der, wie hier Maria, Opfer eines an\nihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Die\nHeranziehung eines (psychologischen) Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur\nAburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise\nsolche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran\naufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts\nauch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter\nden gegebenen besonderen Umständen ausreicht\n(BGHSt 8, 130, 131; 23, 8, 12; Urteile des Senats\nvom 13. April 1978 - 4 StR 120/78 - und vom 11. Oktober\n1979 - 4 StR 469/79 - m. w. Nachw.). Solche besonderen\nUmstände waren hier gegeben;\n\nDie Tatzeit lag viele Jahre zurück. Maria wer\ninzwischen sieben bis zehn Jahre älter geworden,\nSie hat die Sonderschule besucht. Außer ihr stand\nder Jugendkammer nur ihre Mutter Barbara CE ,\ndie Ehefrau des Angeklagten, als Zeugin zur Verfügung. Diese hatte zur Tatzeit keinerlei Verdacht\ngegen den Angeklagten, Maria hat sich erst nach der\nScheidung der Ehe ihrer Eltern im Jahre 1979 ihrer\nMutter offenbart. Die Tat ist dann im Zusammenhang\nmit einer Untersuchung, ob Maria der Prostitution\n\n64\n\n- 7 -\n\nnachgehe, Anfang 1984 zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangt. Nach Marias Aussagen\n\nsoll sie - außer der ersten, mit Verletzungen\nverbundenen Handlung - in etwa 150 weiteren\nEinzelfällen zum Geschlechtsverkehr gezwungen\n\nworden sein. Ein früherer Lehrer sprach in der\nHauptverhandlung \"gewisse sexuelle Verfehlungen\"\n\nvon Maria während der Schulzeit an; eine frlhere\nLehrerin brachte zum Ausdruck, daß es Maria damals\nmit der Wahrheit nicht so genau genommen habe (UA 4).\n\nHiernach hatte die Jugendkammer nicht nur die\ngegenwärtige Glaubwürdigkeit eines 17 1/2 Jahre\nalten Mädchens zu beurteilen, das nach der Scheidung\nder Eltern in eine schwierige persönliche Entwicklungsphase geraten sein kann. Vielmehr waren außerdem die\nWahrnehmungsfähigkeit, das Gedächtnis und die persönliche Zuverlässigkeit der Zeugin im Tatzeitpunkt,\nalso im Alter von 7 - 10 Jahren, zu ermitteln. Und\nschließlich war zu erwägen, ob der Zeitablauf seit\nder Tat die Erinnerung der Zeugin beeinflußt hat.\n\nBei dieser Sachlage hätte sich die Jugendkamnmer\nnicht, dazu noch ohne nähere Darlegungen, mit ihrer\neigenen Sachkunde begnügen dürfen, sondern hätte\ndem Beweisamtrag entsprechen und einen (psychologischen)\nSachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit\nvon Maria, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den\nSchuldumfang, anhören mlissen,.\n\nDer Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung der\nVerurteilung des Angeklagten in vollem Umfang und\nzur Zurückverweisung der Sache.\n\n-8-\n\n2. Hiernach bedarf es der Erörterung der\nweiteren Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde\nnicht mehr. Die von der Revision vermißten\nSchülerakten können zur Vorbereitung der\nneuen Verhandlung beigezogen werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-02/4-str-142-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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