{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-02_4_StR_103_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-02","aktenzeichen":"4 StR 103/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 103/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas W EEE zus DoMiiiim-ScH Gm,\ngeboren am u. MED 1955 in Lin a. RER,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nSF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal,\nDr. Knoblich,\nDr. Jähnke,\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus GEEED\nals Verteidiger,\nJustizobersekretär WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 15. Oktober 1984 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten beruht im\nwesentlichen auf den Bekundungen seiner geschiedenen\nEhefrau, des Tatopfers. Als Beweisanzeichen für die\nGlaubhaftigkeit ihrer Aussage führt die Strafkammer\nu.a. die bei ihr festgestellten Verletzungen an, die\nmit der Tatschilderung in Einklang ständen (UA 10).\n\na) Zum Beweise dafür, daß die Zeugin sich diese\nVerletzungen nach dem Tatzeitpunkt selbst beigebracht\nhabe, hatte die Verteidigung die Anhörung eines Sachverständigen beantragt. Dazu hatte sie ausgeführt,\n\nLage und Beschaffenheit bestimmter Verletzungsspuren\nseien nach wissenschaftlicher Erkenntnis so charakteri-\n\n-k-\n\nstisch, daß ernste Zweifel an einer Selbstbeibringung nicht bestehen könnten. Der Sachverständige sollte nach dem Beweisamtrag ferner\ngutachtlich Stellung nehmen zu dem Alter der\nVerletzungen im Zeitpunkt der Blutprobe, die\nnach der Tat bei der Frau durchgeführt wurde.\n\nDas Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet.\nDer Sachverständige habe die Verletzungen nicht\ngesehen. Fotografien davon seien nicht vorhanden.\nAuf eine Überprüfung der Hautbefunde aber sei er\nfür sein Gutachten angewiesen.\n\nb) Mit Recht rügt die Revision, daß der Beweisamtrag mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden\ndurfte.\n\nDie Befugnis, einen Beweisamtrag wegen völligen\nEignungsmangels des benannten Beweismittels abzulehnen, gibt das Gesetz dem Richter in § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO. Voraussetzung einer solchen Ablehnung\nist, daß dem Beweismittel Mängel anhaften, welche\nnach sicherer Lebenserfahrung ohne Rücksicht auf das\nbisher gewonnene Beweisergebnis den Schluß gestatten,\ndaß es zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag\n(Herdegen in KK § 244 Rdn. 86). Ein Sachverständiger\nkann ein in diesem Sinne untaugliches Beweismittel\nsein, sofern es an einer tatsächlichen Grundlage\nfür das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14,\n339, 342). Die Annahme des Landgerichts, hier liege\nein solcher Fall vor, ist indessen unzutreffend.\n\n-5_\n\nDie Verletzungen hat der Arzt Dr. IB anläßlich der Blutprobe festgestellt, die er der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten etwa 3 1/h\nStunden nach dem Tatzeitpunkt entnommen hat.\n\nIn dem Protokoll über die Blutentnahme hat er\n\ndie Lage, die Länge und die Beschaffenheit der\nVerletzungen als Kratzspuren schriftlich festgehalten (Bl. 9 R d.A.). In der Hauptverhandlung\nhat er seine Wahrnehmungen an Hand einer von ihm\ngefertigten Stempelzeichnung erläutert. Ferner\nwar er in der Lage, zu dem Alter der Verletzungen\nAngaben zu machen. So hat er bekundet, daß es sich\n\num frische, wässerig blutende Wunden gehandelt habe,\n\nin denen er aber bereits Fibrinrückstände bemerkt\nhabe (UA 7).\n\nHiernach lagen Wahrnehmungen eines Arztes über\n\nden körperlichen Zustand der Frau nach der Tat vor,\n\nwelche dieser sachkundig und gezielt zur Verwendung\n\nin einem künftigen Strafverfahren gemacht hatte.\nMit ihrer Hilfe waren die Art der Verletzungen\nund ihre Anordnung zu ermitteln, das Alter konnte\neingegrenzt werden. Für die Erstellung eines Gutachtens ist es regelmäßig nicht erforderlich, daß\nein bestimmter Zustand, aus dem rechtserhebliche\nSchlüsse gezogen werden sollen, noch besteht; es\ngenügt, wenn er sich noch feststellen läßt (BGH,\n\nBeschluß vom 1. November 1983 - 5 StR 742/83 = StrV\n\n1984, 60). Damit ergaben sich hier Anknüpfungstat-\n\nsachen für das von der Verteidigung beantragte Gut-\n\nachten, die es ausschlossen, das Beweismittel von\nvornherein als nach sicherer Lebenserfahrung un-\n\nIE\n\nergiebig zu betrachten (BGH, Beschluß vom 6. April 1984\n\n- 3 StR 84/84).\n\n-6-\n\nc) Auf der Ablehnung des Beweisamtrags kann\ndas Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß der Sachverständige dem Landgericht Erkenntnisse vermittelt hätte - seien es auch nur Wahrscheinlichkeitsurteile (vgl. Umach/Unterdorfer\nBeiträge z. gerichtl. Medizin 39 [1981_7381, 385 f)-,\ndie es in seine Beweiswürdigung hätte einbeziehen\nmüssen (BGH NStZ 1983, 180).\n\n2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung\ndes Urteils. Unerörtert bleiben kann daher, ob\nunter den festgestellten besonderen Umständen\nauch die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) es gebot, den Sachverständigenbeweis\nzu erheben und ob die weiteren Rügen der Revision\ndurchgreifen könnten.\n\nIm Hinblick auf die Auffälligkeiten im Verhalten\nder früheren Ehefrau des Angeklagten, die sich an die\nVorgänge nach der Tat nicht erinnert, bemerkt der\nSenat für die neue Hauptverhandlung: Der Tatrichter\nwird seine Bemühungen um eine Aufhellung der Geschehnisse ausdehnen müssen. So wird zu prüfen sein, welche\nBedeutung den Beschädigungen der Kleidung der Zeugin\n\n- 7-\n\nzukommt. Erneut und eingehend wird sich der Tatrichter auch der Frage zuzuwenden haben, welches\ndie Ursachen für die von der Frau angegebene Erinnerungslosigkeit sind.\n\nSalger Richter am Bundesgerichtshof Knoblich\nHürxthal ist infolge Urlaubs\nverhindert, seine Unterschrift beizufügen.\n\nSalger\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-02/4-str-103-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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