{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-04-24_4_StR_410_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-24","aktenzeichen":"4 StR 410/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AN,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 410/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst KB „aus DEE, seboren am\nW. EEE 19.1 in Rei (Sudetenland),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nA\n\n7\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am ?1. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und ı Str6\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n410. Dezember 1984 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte u.a. nicht\nwegen \"äörwerbs der tatsächlichen Gewalt\nüber eine Kriegswaffe und Überlassung\n\nder tatsächlichen Gewalt über eine Kriezswaffe an einen anderen\" sondern wegen £rwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Überlassung einer\nvollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen verurteilt wird (§§ 52 a Abs. i)\nNr. 1 WaffG, 52 StGB).\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nNechtsmittels zu tragen.\nGründe:\nDas Landgericht hat auf den Ankauf und die Übergabe\n\ndes vollautomatischen Sturmgewehrs zu Unrecht die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-\n\nfen (K\\KG) angewendet. Für tragbare Schußwaffen gilt\nnach § 5 Abs. 3 WaffG eine Sonderregelung; insofern\n\nsind die Vorschriften des Waffengesetzes lex specialis\n(BGH NStZ 1981, 104; StrVert 1984, 75). Das Verhalten\ndes Angeklagten ist somit nach 8 52 a Abs. 1 Nr. 1\n\n(in Verb. mit § 8 1 Abs. 5, 37 Abs. 1 Nr. 1 d) WafftG\nstrafbar. Ankauf und Überlassen des Sturmgewehrs stehen\nim übrigen in Tateinheit, da die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer\nPet verbunden werden (vgl. BCH NStZ 1984, 171; BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 45/85 je mit weit.Nachw.).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch des angefochtenen\nUrteils dementsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, da sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des\nSchuldspruchs, soweit sie die Anwendung des Waffengesetzes statt des KWKG betrifft, berührt den Strafausspruch\nnicht, weil § 52 a Abs. 1 Wafft denselben Strafrahmen wie\n§ 16 Abs. 1 KWKG aufweist; die Annahme eines minder schweren Falles hat das Landgericht für alle Taten ausdrücklich\nausgeschlossen (UA 82). Allerdings entfällt die für die\nÜberlassung des Sturmgewehrs gesondert verhängte kinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Wegfall dieser Einzelstrafe berührt den Gesamtstrafenausspruch jedoch nicht, da der Senat ausschließen kann, daß\ndas Landgericht ohne diese Einzelstrafe bei der Summe der\nverhängten Einzelstrafen von über zwanzig Jahren und einer\n\nEinsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe als die\nausgesprochenen neun Jehre erkannt hätte, zumal. die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und\nSchuldgehalt der Tat nicht vermindert (vgl. 3GH\n\nNStZ 1934, 262; BGH, Urteile vom 18. September 1984\n\n- L StR 575/B4 und vom 29. November 1984 - L Sta 151/84).\n\nIm iibrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n11. Juli 1985 wird Bezug genommen.\n\nSalger Hüirxthal Knoblich\nLaufhü\n\nct\nch\nD\n\nheyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-24/4-str-410-85","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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