{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-04-16_4_StR_755_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-16","aktenzeichen":"4 StR 755/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Pf1VG 1965 8 6;\nAVB f. Kraftfahrvers. (AKB) 8 1 Abs. 2\n\nWer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen\nDeckungszusage besteht, macht sich nicht nach § 6\n\nPflVG strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins rückwirkend wegfällt oder wenn der Versicherer vom Vertrag gemäß 8 38 VVG zurücktritt.","text_plain":"24\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nPf1VG 1965 8 6;\nAVB f. Kraftfahrvers. (AKB) 8 1 Abs. 2\n\nWer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen\nDeckungszusage besteht, macht sich nicht nach § 6\n\nPflVG strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins rückwirkend wegfällt oder wenn der Versicherer vom Vertrag gemäß 8 38 VVG zurücktritt.\n\nBGH, Beschl. v. 16. April 1985 - 4 StR 755/84 - OLG Frankfurt/M.\nAG Qffenbach/M.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 755/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Reinhard CG EEE zus Nu - I GENE.\ndort geboren am @.@B 1960,\n\nwegen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz\n\nAU\n1)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 1985 durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich,\nGoydke und Dr. Jähnke beschlossen:\n\nWer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein\nFahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage besteht, macht sich nicht nach § 6 Pf1VG\nstrafbar, wenn die vorläufige Deckung später\ninfolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins'\nrückwirkend wegfällt oder wenn der Versiche-\n\nrer vom Vertrag gemäß 8§ 38 VVG zurücktritt.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte beantragte am 20. Oktober 1982 bei\nder Ne@P-Versicherung den Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für seinen Pkw. Er erhielt eine\nVersicherungsbestätigungskarte und benutzte anschließend\nsein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Mit Schreiben\nvom 17. Dezember 1982 erklärte die Gesellschaft ihren Rücktritt vom Vertrag, weil der Angeklagte, nachdem zwischenzeitlich sein Versicherungsamtrag unverändert angenommen worden war, die erste Versicherungsprämie nicht gezahlt hatte. Nach Erhalt der Rücktrittserklärung verkaufte der Angeklagte den Pkw.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne\nden erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag (88 1,\n6 Abs. 1 P£f1lVG) freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das zur Entscheidung\nhierüber berufene Oberlandesgericht Frankfurt/M. möchte\ndem Rechtsmittel stattgeben. Es hält den äußeren Tatbestand der 8S 1, 6 Pf1VG für erfüllt. Infolge der Erklärung der Versicherungsgesellschaft vom 17. Dezember 1982\nsei das Versicherungsverhältnis gemäß 8§ 1 Nr. 2 Satz 4\nAKB rückwirkend erloschen. Daher habe zu keiner Zeit der\nerforderliche Versicherungsvertrag bestanden. Darauf,\nnicht aber auf das Bestehen von Versicherungsschutz gegenüber Dritten, komme es für die strafrechtliche Beurteilung nach dem Pflichtversicherungsgesetz an. Es sei\ndeshalb vom Tatrichter zu klären, ob und wann der Angeklagte den Entschluß gefaßt habe, den Versicherungsschein nicht einzulösen, oder ob und wann er erkannt habe,\n\ndazu nicht in der Lage zu sein.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht Frankfurt/M. durch den Beschluß des\nOberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1968 - 3 Ws 480/67\n(GA 1968, 309) - gehindert. Das Oberlandesgericht Hamm\nvertritt darin die Auffassung, aus der zivilrechtlichen\nRückwirkung der Vertragsauflösung lasse sich eine Strafbarkeit des Fahrzeugführers nicht herleiten. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und die Rechtsfrage wie folgt formuliert: ‚\n\n\"Kann sich derjenige, der ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht, nach\n8 6 Pf1VG strafbar machen, wenn anschließend\n\nwegen Nichteinlösung des Versicherungsscheins die vorläufige Deckung gemäß 8 1\nAbs. 2 Satz 4 AKB rückwirkend außer Kraft\ntritt?\"\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen liegen vor.\n\n1. Das vorlegende Gericht hat zwar nicht beachtet,\ndaß der von ihm angeführte Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm im Beschwerde- und nicht im Revisionsverfahren ergangen ist. Ein solcher Beschluß führt nicht zur\nVorlage nach 8 121 Abs. 2 GVG (BGHSt 12, 213, 215 £; KK\n§ 121 Rdn. 19). Mit der beabsichtigten Entscheidung würde\nsich das Oberlandesgericht Frankfurt/M. jedoch auch zu dem\nim Revisionsverfahren erlassenen, nicht veröffentlichten\nBeschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1984\n- 1 Ss 161/84 - in Widerspruch setzen, der auch auf der\nabweichenden Rechtsauffassung beruht.\n\n2. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch\nnicht entschieden. Allerdings hat er in seinem Urteil vom\n23. Oktober 1975 - 4 StR 315/75 (VRS 50, 43, 45) Ausführungen zu § 6 PfI1VG gemacht, denen dieselbe Rechtsansicht\nzugrunde liegt, wie sie die Oberlandesgerichte Hamm und\nCelle vertreten. Auf jenen Ausführungen beruht das Urteil\naber nicht, da sie in Form eines Hinweises für den neu\nentscheidenden Tatrichter ergangen sind. Derartige die\nEntscheidung nicht tragende Erwägungen (vgl. § 358 Abs. 1\nStPO) vermögen eine Vorlage nicht zu erledigen. Der Senatsbeschluß BGHSt 12, 392, welcher die Strafbarkeit nach\n§ 6 Pf1VG an das Fehlen des erforderlichen Versicherungs-\n\nschutzes gegenüber Dritten, nicht an das Fehlen eines\nVersicherungsvertrages knüpfte, ist durch die Gesetzgebung überholt und steht der Vorlegung deshalb ebenfalls nicht entgegen (BGHSt 32, 152, 157).\n\nIII.\n\nIn der Sache vermag der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht beizutreten.\n\n1. Tathandlung nach § 6 Pf1VG ist der Gebrauch\neines Fahrzeugs - oder die Gestattung des Gebrauchs -\nohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag. Ob der Versicherer einem geschädigten Dritten\nauch ohne solchen Vertrag, etwa im Rahmen seiner Nachhaftung gemäß § 3 Nr. 4 - 6 Pf1VG, leistungspflichtig ist,\nbleibt ohne Belang (BGHSt 32, 152, 156 f). Demgemäß fehlt\nes am äußeren Tatbestand der Strafvorschrift, sofern im\nZeitpunkt der Verwendung des Fahrzeugs im Verkehr ein\ngültiger, den Erfordernissen des § 1 P£f1V6 genügender\nHaftpflichtversicherungsvertrag besteht.\n\nUnter Haftpflichtversicherungsvertrag ist jede vertragliche Beziehung zu verstehen, die eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Haftpflichtversicherung\nzum Gegenstand hat, namentlich auch die vorläufige Deckungszusage des Versicherers (Begründung des Entwurfs eines\nGesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - B@-DEEb. IV EB\nS. 21). Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer\ndie für die behördliche Zulassung seines Fahrzeugs nach\n§ 29 a StVZO erforderliche Versicherungsbestätigungskarte\naus, so liegt darin die Zusage vorläufiger Deckung (8 1\nNr. 2 Satz 2 AKB). Solange diese Zusage gilt, besteht somit\nein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag.\n\nH\n\n2. Wird der Versicherungsschein nach unveränderter\nAnnahme des Antrags nicht rechtzeitig eingelöst, so verliert die vorläufige Deckungszusage rückwirkend ihre\nKraft (§ 1 Nr. 2 Satz 4 AKB). Einer besonderen, auf diese\nRechtsfolge abzielenden Erklärung des Versicherers bedarf\nes dazu nicht, weil die Deckungszusage auflösend bedingt\nist (BGHZ 21, 122, 130). Eine Rücktrittserklärung des\nVersicherers, wie sie auch im vorliegenden Fall abgegeben wurde, bezieht sich vielmehr auf den - infolge Annahme des Vertragsamtrags zustande gekommenen - endgültigen Versicherungsvertrag. Dieser endgültige Versicherungsvertrag ist rechtlich mit der vorläufigen Deckungszusage\nnicht identisch (BGHZ 47, 352, 355). Von ihm zurückzutreten, ist dem Versicherer in Fällen der vorliegenden Art\nnach 8 38 VVG eröffnet.\n\nFür die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt es\nauf diesen möglichen Unterschied der Rechtsgrundlagen für\nden Wegfall des Versicherungsverhältnisses jedoch nicht\nan. Der Rücktritt vom Vertrag ist nämlich insoweit nicht\nanders zu behandeln als die gemäß § 1 Nr. 2 Satz 4 AKB von\nselbst eintretende Rechtsfolge: Beides kann strafrechtlich nicht in die Vergangenheit wirken.\n\n3. Das Strafrecht knüpft an den Zeitpunkt der Tat\nan (§ 2 Abs. 1 StGB). Es kommt für die Bestrafung des\nTäters darauf an, ob die Tat zur Tatzeit unter Strafe gestellt war. Wird das Verhalten des Täters erst nach der\nTat strafbedroht, so kann der Täter deswegen gemäß\nArt. 103 Abs. 2 66, § 1 StGB nicht bestraft werden. Hat\nder Täter einen Straftatbestand erfüllt, so vermag sein\nweiteres Verhalten an der Strafbarkeit in der Regel\nnichts mehr zu ändern.\n\na) Danach ist z.B. die rückwirkende Wiederherstellung eines aufgelösten Versicherungsverhältnisses\ngemäß 8 39 Abs. 3 Satz 3 VVG strafrechtlich unbeachtlich. Hat der Täter das Fahrzeug in dem Zeitraum benutzt, in dem wegen seines Zahlungsverzugs der Haftpflichtversicherungsvertrag aufgehört hatte zu bestehen,\nso kann er seine Strafbarkeit aus § 6 Pf1VG nicht noch\nabwenden, indem er nachträglich die geschuldete Prämie\nzahlt. Daß er mit der Zahlung die zivilrechtlichen Wirkungen der Vertragsauflösung vollständig beseitigt,\nändert daran nichts (BGHSt 32, 152).\n\nb) Umgekehrt läßt sich Strafbarkeit für ein Verhalten nicht aus Ereignissen herleiten, welche erst\nnach dem Ende des als Tathandlung in Betracht kommenden\nVorgangs eintreten und nur zivilrechtlich mit Rückwirkung ausgestattet sind. Dies gilt auch für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wenn die Teilnahme\nam Verkehr davor lag.\n\nDie zivilrechtliche Rückwirkung der Vertragsauflösung nach § 1 Nr. 2 Satz 4 AKB ist lediglich eine gedankliche Konstruktion, mit deren Hilfe eine im Tatzeitpunkt nicht bestehende Rechtslage als gegeben angenommen\n\nwird. Sie beseitigt nicht den Umstand, daß ein Haftpflicht-\n\nversicherungsvertrag objektiv bestanden hat. Der Kraftfah-\n\nrer, der sich nach Erlangung einer vorläufigen Deckungszusage mit dem Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr be-\n\ngeben hat, handelte deshalb rechtmäßig. Es besteht keine\nHandhabe, dieses rechtmäßige Verhalten nachträglich mit\n\ndem Makel der Rechtswidrigkeit zu versehen. Anderenfalls\nwürde der Täter für etwas bestraft, was er tun durfte.\n\nWenn das vorlegende Gericht mit Rüth (in Müller,\nStraßenverkehrsrecht 22. Aufl. Bd. 11 1969,75. 241)\ndarauf abstellt, ob der Täter im Zeitpunkt des Fahrzeuggebrauchs weiß oder damit rechnet, daß er den Versicherungsschein nicht einlösen werde, so ist dies eine Erwägung, die sich nur auf die innere Tatseite bezieht. Diese\nvermag das Vorliegen des objektiven Tatbestandes im Tatzeitpunkt nicht zu ersetzen. Darüber hinaus hat sich der\nVorsatz auf die Verwirklichung der äußeren Merkmale der\nTat im Zeitpunkt ihrer Begehung zu beziehen. Die Voraussicht einer späteren Pflichtwidrigkeit begründet keine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das gegenwärtige\nVerhalten des Täters. Daher ist der Straftatbestand des\n8 6 P£flVG nicht erfüllt, sofern im Zeitpunkt des Fahrzeug- _\ngebrauchs ein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag besteht; auf dessen späteres Schicksal kommt es nicht an\n(ebenso Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 6 P£f1VG Anm. 3 c).\n\n4. Damit wird der Schutzbereich des Strafgesetzes\nnicht unangemessen beschnitten. Das Verhalten eines Versicherungsnehmers, der eine vorläufige Deckungszusage in\nder Absicht beantragt, den Versicherungsschein später\nnicht einzulösen, wird unter dem Gesichtspunkt des § 263 StGB zu würdigen sein. Im übrigen hat es der Versicherer\ndurch entsprechende Gestaltung seines inneren Geschäftsbetriebs in der Hand, den Zeitraum des vorläufigen Dekkungsschutzes abzukürzen.\n\n5. Die Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu\nbeantworten:\n\n\"Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen\nein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch\ngestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen\nDeckungszusage besteht, macht sich nicht\nnach § 6 Pfl1VG strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung\ndes Versicherungsscheins rückwirkend wegfällt oder wenn der Versicherer vom Vertrag\ngemäß 8§ 38 VVG zurücktritt.\"\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/4-str-755-84","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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