{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-04-11_4_StR_162_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-11","aktenzeichen":"4 StR 162/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 162/85 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Franz H > aus Lim, geboren am\n@. GES 1930 in Stil, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 11. April 1985 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 17. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II, 1 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\nGründe;\n\nIm Fall II. 1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer\nden Angeklagten wegen Betrugs verurteilt, weil er am\n27. Oktober 1980 einen PKW mietete, welchen er nicht\nzurückbrachte, Dieser Schuldspruch begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei Vertragsschluß die Absicht, das Fahrzeug im vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Später entschloß er sich, es länger\nals ursprünglich vorgesehen zu benutzen. Er rief deshalb\nbei dem Vermieter an und erklärte sich auf dessen Forderung\nhin damit einverstanden, eine weitere Mietvorauszahlung\nzu leisten. In Wirklichkeit war er zu einer solchen Zahlung\nnicht bereit.\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt dieser\nSachverhalt nicht die gesetzlichen Merkmale des Betrugs\n(§ 263 StGB), da es an einem Vermögensschaden fehlt. Die\nVorspiegelung der Zahlungsbereitschaft des Angeklagten\nbei der Vertragsverlängerung hatte einen solchen Schaden\nnicht zur Folge: Den Wagen hatte der Angeklagte bereits\nzuvor im Besitz; daß die Vermögenslage des Vermieters\ninsoweit eine Verschlechterung erfahren hätte, ist nicht\nersichtlich. Das Ausbleiben der in Gestalt der Mietvorauszahlung erwarteten Vermögensmehrung hat den Wert des Vermögens des Vermieters nicht gemindert,\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld-Spruchs wegen dieser Tat. Dies zieht die Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der neue\nTatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich\nder Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht hat.\n\n29\n185977\n\nIm übrigen hat die auf die allgemeine Sachrüge\ngebotene Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Aufrechterhalten bleiben deshalb auch die übrigen Einzelstrafen\nund der Maßregelausspruch.,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-11/4-str-162-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-11/4-str-162-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.793279+00:00"}}