{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-04","aktenzeichen":"4 StR 93/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 93/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSüleymann C EB aus Bad SCHIED, geboren am\n@. GEB 1956 in AGHEEE (TEE),\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. April 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwalschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Detmold\nvom 16. August 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (einfacher) Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nhat die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten\nRevision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im\nSchlafzimmer der Erdgeschoßwohnung des auf dem Grundstück\nseiner Schwiegermutter gelegenen Zweifamilienhauses einen\n\nBrand gelegt. Bevor das Feuer gelöscht werden konnte,\nwaren der Holzfußboden, die Türen mit Rahmen und die\nFensterrahmen im Schlafzimmer und im Kinderzimmer verbrannt. Der Gebäudeschaden beträgt 60.000 bis 80.000 DM.\n\nIn dieser Wohnung hatte der Angeklagte bis etwa\neinen Monat vor der Tat mit seiner Ehefrau und seinem\nSohn gewohnt. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung\nhatten sich die Eheleute getrennt. Die Ehefrau hielt\nsich seitdem mit dem Kind in dem in der Nähe gelegenen\nelterlichen landwirtschaftlichen Wohngebäude auf, während der Angeklagte ein Zimmer in dem Haus seines Arbeitgebers bezogen hatte. Der Hausrat der Eheleute und\nihre persönliche Habe waren, soweit sie nicht zum täglichen Bedarf gehörten, in der ehelichen Wohnung verblieben. Die Ehefrau, die täglich einmal nach der Wohnung sah, hatte vor, sich mit dem Kind wieder ständig\nin der Wohnung aufzuhalten, sobald sie von dem Angeklagten nichts mehr zu befürchten brauchte. Die obere\nWohnung in dem Haus stand bereits seit etwa einem halben Jahr leer, nachdem der letzte Mieter ausgezogen war.\n\nDer Angeklagte war in der Tatnacht durch das offene Badezimmerfenster in die Erdgeschoßwohnung eingestiegen. Er hatte sich, bevor er eine Steppdecke im ehelichen Schlafzimmer anzündete, vergewissert, daß keine\nMenschen im Hause waren: \"Die obere Etage war abgeschlossen. Vor der Korridortür in der oberen Etage standen\neinige Eimer mit Farbe. Der Angeklagte wußte, daß die\nobere Etage noch nicht wieder vermietet war. In seiner\nehelichen Wohnung im Erdgeschoß ging der Angeklagte durch\nalle Räume. Es waren keine Menschen anwesend. Das Kinderbett war leer\" (UA 5).\n\n2. Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen\nwesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201),\ndas von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396; 23, 114; BGH, Urteil\nvom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere\nBrandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, diese Vorschrift sei\ndeshalb nicht anzuwenden, weil der Angeklagte sich \"durch\nabsolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert\"\nhabe, daß eine \"Gefährdung von Menschenleben mit Sicherheit nicht eintreten konnte\" (UA 8), wird von den Feststellungen nicht getragen und ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar.\n\n§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und von anderen Personen\ngefährdet, die ein Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens\nabsolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage\nBedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist. Daher sieht\nes die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttuns als\nrechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich\n- sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand\ngesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich\ndavon überzeugt hat, daß im konkreten Fall Menschenleben\nnicht gefährdet werden konnten (BGH NStZ 1982, 420 m. w.\nNachw.).\n\nMit der von einem Teil des - vor allem neueren -\nSchrifttums erhobenen Forderung, mit Rücksicht auf das\n\nSchuldprinzip die Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte in den Fällen einschränkend auszulegen,\n\nin denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden könne, hat sich der Senat in der Entscheidung\nBGHSt 26, 121, 124/125 auseinandergesetzt (vgl. auch\n\nBGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger). Er hat lediglich offen gelassen, ob bei kleinen, insbesondere einräumigen Hütten oder Häuschen, die mit einem Blick zu\nüberschauen sind, eine Einschränkung des § 306 Nr. 2 StGB\nin Betracht kommen könne. Bei größeren Objekten hat es\nder Senat stets abgelehnt, eine einschränkende Auslegung\ndieser Vorschrift überhaupt in Betracht zu ziehen. So\n\nhat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125), eines Bauernhauses mit\nNebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979\n\n- 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel\ndaran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des\n\n§ 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine\nkonkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein\nmag.\n\nDas gilt auch für den vorliegenden Fall; denn die\nzahlreichen Räume des Gebäudes waren für den Angeklagten keineswegs einfach zu überschauen. Es ist deshalb für\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB unerheblich, daß der Angeklagte sich bemüht hat, die konkrete Gefährdung eines Menschen dadurch zu vermeiden, daß\ner vor der Brandlegung durch die sechs Räume der unteren\nWohnung des Gebäudes gegangen ist. Dieses Verhalten kann\nallenfalls für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen (BGH\nNStZ 1982, 420).\n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend\n\nin eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß\n\n8 306 Nr. 2 StGB geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem Angeklagen bereits in der unverändert\nzugelassenen Anklage eine Verletzung dieser Vorschrift\nvorgeworfen worden ist (Bl. 37, 51 d.A.). Die Änderung\ndes Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs\nzur Folge.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/4-str-93-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/4-str-93-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.641754+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-04-04/4-str-93-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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