{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-04-04_4_StR_115_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-04","aktenzeichen":"4 StR 115/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 115/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nB ED Esther geborene CE aus Pe,\ndort geboren am BD. mp 1923,\n\nwegen Totschlags\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. April 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich,\nDr. Ruß,\n\nGoydke,\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwältin EM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus GEEEEEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nZweibrücken vom 12. November 1984\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf\nfreigesprochen, sich des - vollendeten oder versuchten -\nTotschlags oder der fahrlässigen Tötung, begangen an dem\nsoeben geborenen Kind ihrer 19jährigen unverheirateten\nTochter Margit, schuldig gemacht zu haben. Gegen diesen\nFreispruch wendet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene - Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n4. Nach den Feststellungen war Margit BEE im\nachten Monat schwanger, hatte dies jedoch vor ihren Eltern,\nin deren Haus sie wohnte, verheimlichen können. Am Tattage\nklagte sie über starke Leibschmerzen, der Hausarzt, den ihr\nVater deshalb herbeirufen wollte, war jedoch telefonisch\nnicht erreichbar. Da die Schmerzen andauerten, begab sie sich\nauf Anraten der Angeklagten, welche die Schwangerschaft auch\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt hatte, auf die Toilette.\nNachdem sie dort - bei nur angelehnter Tür - \"kurze Zeit auf\ndem WC gesessen hatte, kam es zu einer Geburt, die von einem\ndurchdringenden Schrei und anschließendem Wimmern Margits\nbegleitet war\". Der \"männliche Neugeborene\", der \"voll aus-\n\ngereift und lebensfähig\" war, fiel \"mit dem Kopf in die\nAbflußöffnung des WC und erstickte alsbald an eingeatmetem\nBlut, Wasser und Kot\". Auf den Schrei ihrer Tochter eilte\ndie Angeklagte in die Toilette, wo sie diese \"auf dem WC\nsitzend, wimmernd, zitternd, an den Beinen mit Blut und\nKot verschmiert in einem Schockzustand vorfand\". Sie \"unfaßte und hielt ihre Tochter, die weiterhin auf dem WC\nsitzen blieb\", Ihrem Ehemann rief sie zu, \"Margit habe eine\nFehlgeburt gehabt, er solle den Arzt rufen\". In seiner\nAufregung rief dieser jedoch die Polizei an und bat um\neinen Krankenwagen. Der Rettungssanitäter, der etwa fünf\nbis sechs Minuten später mit dem Krankenwagen eintraf, erkannte, \"daß sich die immer noch von ihrer Mutter gehaltene\nund auf der Toilette sitzende Margit BEEMWEB in einem äußerst\nbedrohlichen, kritischen Zustand befand\". Er veranlaßte die\nBenachrichtigung eines Arztes, der jedoch erst 15 bis 20\nMinuten später eintraf. Während dieser Zeit befand sich\ndie Angeklagte mit ihrer Tochter in dem Toilettenraum, vor\ndessen Tür der Sanitäter mit einer Hilfskraft stand. Der\nArzt führte die medizinische Erstversorgung durch und veranlaßte den Transport in ein Krankenhaus, in welches \"bald\ndarauf auch der Neugeborene verbracht wurde\".\n\nDie Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihr sei\nNerst als sie nach Margits Schrei auf der Toilette das\nBlut und den Kot an den Beinen ihrer Tochter gesehen habe,\n... die Tatsache eines Geburtsvorgangs bewußt geworden\".\nDa sie \"bisher eine Schwangerschaft bei Margit nicht wahrgenommen habe, habe sie den Schluß auf ein frühes Schwangerschaftsstadium und mithin eine Fehlgeburt gezogen\". Der\nGedanke an die \"Geburt eines lebensfähigen Kindes sei ihr\nnicht gekommen, so daß für sie auch kein Anlaß bestanden\nhabe, irgendwelche Rettungsmaßnahmen für das Neugeborene\nzu ergreifen, zumal sie in der gegebenen Situation voll\n\nund ganz durch den lebensbedrohlichen Zustand ihrer\nTochter in Anspruch genommen gewesen sei\". Das Kind\nhabe sie nicht gesehen, es habe auch nicht geschrien;\nerst im Krankenhaus habe sie erfahren, daß es sich um\nein lebensfähiges Kind gehandelt habe.\n\nDiese Einlassung der Angeklagten sieht das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme als nicht widerlegbar an. Weil danach nicht nachweisbar sei, daß sie\n\"von der Existenz eines lebensfähigen Kindes wußte\", hat\nes das Vorliegen eines \"vorsätzlichen versuchten oder\nvollendeten Tötungsdelikts\" verneint. Auch fahrlässige\nTötung, begangen durch Unterlassen, hält das Landgericht\nfür nicht gegeben, weil es insoweit schon an der Kausalität\nfehle; denn nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten\nSachverständigengutachten \"hätte das Kind nur wahrscheinlich, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn innerhalb von fünf\nMinuten nach der Geburt ärztliche Hilfe geleistet worden\nwäre\", der Arzt sei jedoch trotz der sofortigen Verständigung\ndes Rettungsdienstes erst wesentlich später eingetroffen.\nDas Landgericht hat deshalb die Angeklagte freigesprochen.\n\n2. Dieser Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Die Angriffe der Revision, die sich mit der Sachbeschwerde gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche\nBeurteilung des festgestellten Sachverhalts wendet, gehen\nfehl.\n\na) Die Beweiswürdigung sieht die Revision als fehlerhaft an, weil das Landgericht davon ausgehe, daß die - inzwischen verstorbene -— Zeugin BeEB vor dem ersuchten\nRichter ausgesagt habe, die Angeklagte habe ihr erklärt,\n\n\"sie habe wegen des Bluts und des Kots nicht erkannt,\ndaß es sich um ein voll ausgereiftes Kind gehandelt\nhabe\", während es in der - in der Hauptverhandlung\nverlesenen -— Niederschrift über die kommissarische\nVernehmung der Zeugin heiße, sie habe \",... nicht sofort\nerkannt, daß es ein völlig ausgereiftes Kind war\", Die\nRevision verkennt dabei jedoch, daß sie mit diesen Vorbringen im Rahmen der Sachbeschwerde nicht gehört werden\nkann. Mit dieser können nämlich tatrichterliche Feststellunge\nnur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn sich der behauptete Mangel aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. Pikart\nin KK § 344 StPO Rdn. 27 m.w.N.). Hier ist aber für die\nNachprüfung des von der Revision behaupteten Fehlers die\nHinzuziehung der genannten Vernehmungsniederschrift erforderlich,\n\nDieser Revisionsangriff könnte deshalb nur Gegenstand\neiner Verfahrensrüge sein, mit welcher die Verletzung des\n§ 261 StPO beanstandet wird, weil die verlesene Urkunde\neinen eindeutig anderen Wortlaut oder Inhalt habe, als in\nden Urteilsgründen angegeben (vgl. BGHSt 29, 18, 21 m.w.N.).\nEine solche Verfahrensrüge ist jedoch nicht erhoben worden.\nDas Vorbringen der Revision entspricht auch nicht der nach\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hierfür vorgeschriebenen Form (vgl.\ndie Rechtsprechungsnachweise bei Pikart in KK § 344 StPO\nRdn. 38, 39).\n\nIm übrigen kann die genannte Vernehmungsniederschrift\ndurchaus dahin verstanden werden, daß die Angeklagte zum\nAusdruck gebracht hat, jedenfalls in dem hier in Frage\nstehenden Tatzeitraum nicht erkannt zu haben, daß ihre\nTochter ein lebensfähiges Kind geboren hatte.\n\nBG\n\n- 17-\n\nb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision fermer\ndie Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite. Ihr\nist allerdings zuzugeben, daß das Landgericht nicht\nausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, ob die\nAngeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt\nhat. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß auch dies zu verneinen ist.\n\nDas Landgericht sieht nämlich - aufgrund einer\nBeweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt\n(UA 7 £f) - die Einlassung der Angeklagten als nicht\nwiderlegt an, sie habe aus \"der Tatsache, daß sie bisher\neine Schwangerschaft bei Margit nicht wahrgenommen habe,\n... den Schluß auf ein frühes Schwangerschaftsstadium\nund mithin eine Fehlgeburt gezogen\", der \"Gedanke an\ndie stattgefundene Geburt eines lebensfähigen Kindes\nsei ihr nicht gekommen\" (UA 6). Danach ist davon auszugehen, daß die Angeklagte nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, ihre Tochter könne ein lebensfähiges Kind\ngeboren haben, und sich deshalb auch nicht einer möglichen\nTatbestandsverwirklichung bewußt gewesen ist. Die Voraussetzungen für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes\nsind daher nicht gegeben (vgl. Cramer in Schönke/Schröder\n21. Aufl. § 15 StGB Rdn. 69 ff.).\n\n3. Auch in sonstiger Hinsicht hat die Nachprüfung\ndes Urteils auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler\nergeben. Die Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/4-str-115-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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