{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-02","aktenzeichen":"4 StR 62/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 62/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard B EB aus Ele, dort geboren am\n@. GE 1965,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom 26. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkamnmer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und wegen\nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von\n4O Tagessätzen zu 40,-- DM verurteilt. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen fahrlässiger Trunkenheit in Verkehr richtet, ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insofern keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen versuchten Totschlags, da das\nLandgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte mit\nstrafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags\nzurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB).\n\nNach den Urteilsfeststellungen versetzte der Angeklagte dem Bundeswehrsoldaten Rudolf RB nit bedingtem\nTötungsvorsatz einen Stich mit einem Fahrtennesser in\ndie linke Brustkorbhälfte; er ließ das Messer sodann\nzu Boden fallen und trat zurück. \"REED war erschrocken,\nschrie den Angeklagten an, nahm das Messer vom Boden auf\nund warf es schreiend nach dem Angeklagten. Er hielt sich\ndie blutende Seite, während der Angeklagte, das Messer\nwieder in der Hand, R@B von sich wegscheuchend ihm\nzurief, er solle abhauen\" (UA 6).\n\nBei dieser Sachlage mußte sich das Landgericht mit\nder Frage des Rücktritts vom Versuch befassen:\n\nNach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs\nnicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung\nder Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Die\nGrundsätze, nach denen der unbeendete vom beendeten\nVersuch abzugrenzen ist, hat der Bundesgerichtshof in\nteilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung\nin BGHSt 31, 170 dargelegt. Danach ist der Versuch in\nder Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach\nder letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGH NStZ 1984, 453).\n\nDas Landgericht hätte sich daher dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Ausführung des Stiches zuwenden\nmüssen. Das hat es unterlassen; die Urteilsausführungen\näußern sich hierzu nicht. Die Annahme eines unbeendeten\nVersuchs lag aber schon deswegen nicht fern, weil der\nAngeklagte nach dem Stich zurücktrat, keine weiteren\nAngriffe auf RB mehr unternahm, vielmehr ihn - nachdem\ndieser ihm das Messer wieder zugeworfen hatte - von sich\nwegscheuchte und ihm zurief, er solle \"abhauen!.\n\n3. a) Die neu entscheidende Jugendkammer wird wiederum\nzu prüfen haben, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Hierfür genügt es nicht, daß er\nauch auf die Gefahr eines Tötungserfolges hin zustach;\ndenn darin liegt noch nicht ohne weiteres die Billigung\ndes möglichen Erfolges. Es bedarf daher der Prüfung und\nErörterung, ob dem Angeklagten nicht nur bewußte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH GA 1979, 106; NStZ\n1983, 407).\n\nGegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes könnte\nhier sprechen, daß der Angeklagte dem Rudolf REM nach\nden bisherigen Feststellungen nur \"einen Denkzettel verpassen\" wollte (UA 6; 14). Daß er darüber hinaus auch\nden möglichen Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen\nhat, müßte daneben näher dargelegt werden.\n\nb) Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum\nzur Annahme eines versuchten Totschlags gelangen, bedürfte\nauch die Verneinung der ersten Alternative des § 213 StGB\neiner genaueren Erörterung.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/4-str-62-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/4-str-62-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.468385+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-04-02/4-str-62-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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