{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-04-02_4_StR_116_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-02","aktenzeichen":"4 StR 116/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NN\n©\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 116/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Ulrich H mp aus Re Gi,\ndort geboren am WB. EB 1961,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom\n5. Dezember 1984 wird die Sache zur\nBildung einer Gesamtstrafe und zur\nEntscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der\nSache zum Zwecke der Bildung einer Gesamtstrafe, im\nübrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu\ndiesen Rügen in der Antragsschrift vom 26. Februar\n1985 nimmt der Senat Bezug.\n\n-3-\n\n2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Diese lassen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Die Strafkammer hat jedoch zu Unrecht davon\nabgesehen, aus der in dieser Sache erkannten Strafe\nund der - noch nicht voll verbüßten - Strafe aus\ndem Berufungsurteil vom 16. März 1983 (UA 3) eine\nGesamtstrafe zu bilden.\n\nDer Angeklagte hat im vorliegenden Fall das\nHaschisch Ende Februar/Anfang März 1983 gekauft\nund es anschließend weiterveräußert (UA 3/4).\n\nWann diese Weiterveräußerung erfolgt ist, hat\n\ndas Landgericht nicht festzustellen vermocht\n\n(UA 4). Zugunsten des Angeklagten ist deshalb\n\ndavon auszugehen, daß sie im Zeitpunkt des genannten Berufungsurteils bereits beendet war,\n\ndie hier abgeurteilte Tat also vor diesem früheren\nUrteil begangen worden ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach\n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Der Umstand, daß das\nBerufungsurteil nur noch den Strafausspruch betraf,\nist dabei unerheblich, denn auch ein solches Urteil\nist eine tatrichterliche Sachentscheidung im Sinne\n\nx\n\n-L-\n\ndes § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BGHSt 15, 66,\n69/70; Stree in Schönke/Schröder 21. Aufl. § 55\nStGB Rdn. 9; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 55 StGB\nRdn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/4-str-116-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/4-str-116-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.448313+00:00"}}