{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-04-02_4_StR_112_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-02","aktenzeichen":"4 StR 112/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fo\n\nG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 112/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Heinrich Sch EB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am WW. mEEEED 1947 in Sun EEE zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 2. April 1985 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 15. Oktober 1984\nwird verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\n\"1. Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Münster vom 13. März 1984\n\nwird aufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in\nvier Fällen, Urkundenfälschung und Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n3. Die beschlagnahmten Gegenstände - Pflasterstein, Schraubendreher, Arbeitshandschuhe\n\nund Plastiktüte - werden eingezogen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Jedoch mußte der\nUrteilsspruch des angefochtenen Urteils neu gefaßt werden:\nDas Landgericht hat in seinem Urteilstenor die Berufung\n\ndes Angeklagten in dem zu dem erstinstanzlichen Verfahren\nhinzuverbundenen Berufungsverfahren verworfen, ihn aber\nsodann gleichwohl wegen \"Diebstahls in vier Fällen\" verurteilt, wobei zwei Diebstahlsfälle das Berufungsverfahren\nbetreffen. Das Landgericht hat zwar zutreffend aus den im\nBerufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gem. § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1978\n- 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt\n29, 67, 68; BGH, Urteil vom 29. November 1984\n\n- 4 StR 661/84); da diese Gesamtstrafe jedoch über drei\nJahren Freiheitsstrafe liegt, hat es damit insgesamt als\nGericht erster Instanz entschieden (vgl. KK 8 24 GVG Rdnr.\n13 f). Das hat zur Folge, daß die Berufung im Urteilsspruch nicht zu verwerfen ist, vielmehr das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben werden muß, weil es durch die\n\nneue erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos wird\n(vgl. KK § 328 StPO Rdnr. 16).\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/4-str-112-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/4-str-112-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.429432+00:00"}}