{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-03-21","aktenzeichen":"4 StR 53/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann auch dann\nnach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden,","text_plain":"nn\nmr\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\nStGB 1975 §§ 41, 56 Abs. 2\n\nEine Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann auch dann\nnach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden,\n\nBGH, Urt.v. 21. März 1985 - 4 StR 53/85 _ ıc Kaiserslautern -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 53/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am @. EM 1947 in Fe Dei Dem,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nE77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 21. März 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n?4\n\n- 3-\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und\nUntreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je\n30,-- DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken\nbestehen dagegen, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe mildernd zu berücksichtigen, daß eine kumulative Geldstrafe nach § 41 StGB verhängt wird.\n\n„u-\n\nDies ergibt sich daraus, daß die Geldstrafe nach\n\n§ 41 StGB keine zusätzliche Strafe ist (BGHSt 32,\n66; Dreher-Tröndle 42. Aufl. § 41 StGB Rdn. 4).\nFreiheitsstrafe und Geldstrafe müssen sich insgesamt im Rahmen der Tatschuld halten, das Verhältnis zwischen beiden Sanktionsmitteln bestimmt\nsich nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen.\nEs ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei\nder Bemessung einer Freiheitsstrafe die weitere\nVerhängung einer Nebenstrafe Berücksichtigung\nfinden muß (BGH NStZ 1983, 408; BGH, Beschlüsse\nvom 6. November 1984 - 4 StR 577/84 - und vom\n\n41. Januar 1985 - 2 StR 788/84). Für die Festsetzung einer zusätzlichen Geldstrafe nach § 41\nStGB gilt nichts anderes. Entgegen der Auffassung\nvon Horn (JR 1984, 211, 212 f) ist es ferner rechtlich zulässig, eine zwei Jahre nicht übersteigende\nFreiheitsstrafe auch dann zur Bewährung auszusetzen,\nwenn die verhängte Freiheitsstrafe und die Tagessatzanzahl der Geldstrafe zusammengerechnet die\nZweijahresgrenze überschreiten. Dies folgt nicht\nnur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 56 StGB,\n\nder sich nur auf Freiheitsstrafen bezieht, sondern\nvor allem aus dem Zweck der Strafaussetzung zur\nBewährung, der u.a. darauf gerichtet ist, die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen zurückzudrängen.\nDafür kommen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren\n\nin Betracht. Es würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen,\n\nwenn die Dauer der Freiheitsstrafe, um deren Vollstreckung es allein geht, durch die Tagessatzanzahl\n\n-5.-\n\nder zusätzlich erkannten Geldstrafe, deren Verbüßung im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe schon\n\nim Hinblick auf die Voraussetzungen des § 41 StGB\nin der Regel nicht zu erwarten steht, verlängert\nwürde.\n\nRechtlich zu beanstanden wäre es allerdings,\nwenn die Strafkammer bei der Festsetzung der Höhe\nder Freiheitsstrafe Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 321).\nDies wäre der Fall, wenn sie auf die kumulative\nGeldstrafe nur erkannt hätte, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabsetzen zu können und dann die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu haben (vgl. auch BGHSt 32,\n60, 65). Das ergibt sich aus den Urteilsausführungen\nnicht.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen begegnen jedoch\naus einem anderen Grund durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Das Landgericht hat zwar zu Recht angenommen,\ndaß sich der Angeklagte durch die Tat bereichert hat.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte als Abteilungsleiter der Volksbank PE> ab dem 16. August\n1979 im Laufe von vier Jahren \"in insgesamt 46 Einzelfällen mittels von ihm zuvor gefälschter Auszahlungsbelege und Überweisungsaufträge sowie von ihm veranlaßter Buchungen bzw. Umbuchungen unberechtigterweise\nüber einen Betrag von insgesamt 398.771,55 DM zum\nNachteil der Volksbank\" verfügt (UA 5); er hat diesen\nauf strafbare Weise erlangten Betrag seinem Vermögen\n\n-6 -\n\nzugeführt, sich also bereichert. Nach § 41 StGB\nist jedoch für die zusätzliche Verhängung einer\nGeldstrafe neben einer Freiheitsstrafe außer der\nBereicherung Voraussetzung, daß dies unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Täters angebracht ist. Daß auch\ndiese Voraussetzung erfüllt ist, 1äßt das Urteil\nnicht erkennen, Das Tatgericht teilt insoweit\n\nnur den Gesetzeswortlaut mit (UA 18). Nach den\n\nin anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen\n(UA 13) ist der Angeklagte seit seinem Ausscheiden\nbei der Volksbank Pe arbeitslos, er wohnt\nmit seiner Familie(Ehefrau und einem schulpflichtigen Kind) im Hause seiner Schwiegereltern. Das\nihm zur Verfügung stehende Arbeitslosengeld von\n1.600,-- DM monatlich verbleibt ihm zum Bestreiten\nseines und seiner Familie Unterhalt. Zu Gunsten der\nVolksbank PoEEEEEB steht noch ein Schadensbetrag\nvon 175.998,92 DM offen. Da die Verhängung einer\nkumulativen Geldstrafe in der Regel nicht angebracht ist, wenn der Täter weder Vermögen noch\nEinkommen hat (BGHSt 26, 325, 328), hätte es bei\ndieser Sachlage einer genaueren Darlegung bedurft,\naus welchen Gründen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 41 StGB für gegeben hält. Zwar\nkann die Anwendung dieser Vorschrift auch bei\neinem einkommens- und vermögenslosen Täter in\nBetracht kommen, wenn dieser sichere Erwerbsaussichten hat. Aber auch dafür reichen die Feststellungen nicht aus. Im Urteil wird insoweit lediglich\n\nAr\n\n- 7 -\n\nmitgeteilt, der Angeklagte beabsichtige schnellstmöglich \"bei einer Anlageberatungsfirma in P@-\nWEB als freiberuflicher Mitarbeiter in ein\nArbeitsverhältnis einzutreten, wozu er die\nerforderlichen Schritte bereits eingeleitet\n\nhaben will\" (UA 13/14).\n\nDa die Bemessung der Freiheitsstrafe von der\nVerhängung der Geldstrafe beeinflußt wird (vgl.\nDreher-Tröndle § 41 StGB Rdn. 5), ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.\n\n3. Der neue Tatrichter wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Im angefochtenen Urteil wird im Rahmen der\nStrafzumessung u.a. ausgeführt, \"der Angeklagte habe\nbei der Beschaffenheit der Geldmittel keine größeren\nSchwierigkeiten zu überwinden\" gehabt bzw. \"keiner\nbesonders ausgeklügelten Machenschaften bedurft\",\n\nim Gegenteil sei \"seine Vorgehensweise an sich von\nrelativ einfacher Art\" gewesen (UA 17). Diese Behauptung findet in den Feststellungen keine ausreichende\nStütze. Danach hat der Angeklagte in 46 Einzelfällen\nAuszahlungsbelege und Überweisungsaufträge gefälscht\nund damit Buchungen bzw. Umbuchungen veranlaßt und\nsich So die veruntreuten Gelder verschafft. Er hat\nalso zunächst eine Vielzahl von Urkundenfälschungen\nvornehmen und mit Hilfe der gefälschten Urkunden\nunter Ausnutzung des bankinternen Systems die Umbuchungen veranlassen müssen, um sein Ziel zu erreichen. Angesichts dieser Manipulationen davon zu\n\n-8 -\n\nsprechen, er habe keine größeren Schwierigkeiten\nzu überwinden gehabt und es habe keiner besonders\nausgeklügelten Machenschaften bedurft, ist nicht\nohne weiteres nachvollziehbar.\n\nb) Bei der Entscheidung über die Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß als besondere\nUmstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht nur\nMilderungsgründe in Betracht kommen, die wegen\nihres besonderen Gewichts Ausnahmecharakter haben,\nbesondere Umstände vielmehr anzunehmen sind, wenn\nsie im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, wie er sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafzweck geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend\nerscheinen lassen, wobei mehrere nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erhalten können,\ndaß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB möglich ist.\nDie Strafkammer hat in diesem Zusammenhang - wie\nübrigens auch bei der Strafbemessung - zwar u.a.\nbetont, \"daß es dem Angeklagten in der Volksbank\nPO ungewöhnlich leicht gemacht worden war,\nsein Ziel zu erreichen\" (UA 19 und 17), dabei jedoch\nnicht berücksichtigt, daß mit der geringen Kontrolle\nein entsprechend größerer Vertrauensbruch durch den\nAngeklagten einherging. Dies wird der neue Tatrichter\ngegebenenfalls bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, zu berücksichtigen haben.\n\n- 9.\n\nIm übrigen gilt folgendes: Nach der in § 56 StGB\n\nAL\n\nvorgesehenen Regelung müssen die \"besonderen Umstände\"\n\nvorliegen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als\neinem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Bei einer zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe kommt Strafaussetzung zur\nBewährung nicht mehr in Betracht, bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger brauchen\nbesondere Umstände nicht vorzuliegen, es genügt,\ndaß die Täterprognose günstig ist. Hieraus ergibt\nsich als Auslegungskriterium für die besonderen\nUmstände, daß diese um so gewichtiger sein müssen,\nje näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze\nliegt (vgl. LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 28 für das entsprechend liegende Problem der Verteidigung der\nRechtsordnung in § 56 Abs. 3 StGB). Soll eine zweijährige Freiheitsstrafe, also die nach dem Gesetz\nhöchstmögliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden,\nso ist der Tatrichter verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen,\nund seine Erwägungen im Urteil mitzuteilen.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-21/4-str-53-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-21/4-str-53-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.082253+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-03-21/4-str-53-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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