{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-03-21_4_StR_14_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-03-21","aktenzeichen":"4 StR 14/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 14/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes L EEE aus Hemn-Co GE,\ngeboren am &. EBENE 1927 in Heu,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. März 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EB\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nH\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n7. September 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzter Unterschlagung und wegen fortgesetzten\nBetruges\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\n41. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nsowie gegen den Strafausspruch wegen Betrugs richtet,\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nAuf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der\nAntragsschrift vom 18. Januar 1985 wird Bezug genommen.\nErgänzend ist lediglich zu bemerken, daß die fehlende\nFeststellung der Mindestzahl der Einzelakte der fortgesetzt begangenen Unterschlagung hier ausnahmsweise\nunschädlich ist, da Zweifel am Umfang der Rechtskraftwirkung wegen der genauen Festlegung der Tatzeit\n\n(10. April 1978 bis 31. März 1983 - UA 9 und 24)\n\nnicht auftreten können und es ausgeschlossen werden\nkann, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte\n\n.ıu-\n\ndas Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen\nkönnte (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Januar 1981\n\n- 4 StR 2/81 - m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom\n\n23. Juni 1981 - 1 StR 256/81).\n\n2. Die Revision ist aber auch, soweit sie den\nStrafausspruch wegen Unterschlagung betrifft - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht\nbegründet.\n\na) Die Strafkammer ist zwar nicht auf ein nögliches Absonderungsrecht des Angeklagten nach § 49\nAbs. 1 Nr. 2 KO eingegangen, sondern hat ausgeführt,\nder Angeklagte habe \"wie jeder andere Gläubiger ...\nnur einen schuldrechtlichen Anspruch aus der Konkursmasse\" (UA 39). Ein Absonderungsrecht hätte dem Angeklagten aber - wenn überhaupt - auch nur in geringen\nUmfange zugestanden: Das gesetzliche Pfandrecht eines\nFrachtführers, das im Konkurs des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, besteht gemäß § 440\nAbs. 2 HGB - ebenso wie das des Spediteurs nach § 410\nHGB - nur, solange der Frachtführer das Gut noch im\nBesitz hat bzw. er darüber mittels Konnossements,\nLadescheins oder Lagerscheins verfügen kann. Hiervon macht § 44O Abs. 3 HGB nur insofern eine Ausnahme,\nals das Pfandrecht auch nach der Ablieferung fortdauert, sofern der Frachtführer es binnen drei Tagen\nnach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und\ndas Gut noch im Besitz des Empfängers ist. Das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers und des Spediteurs bezieht sich also nur auf \"konnexe\" Forderungen;\nes sichert keine Forderungen des Frachtführers aus\nanderen mit demselben Absender und zugunsten desselben\n\nH\n\n-5-\n\nEmpfängers geschlossenen, aber nicht dasselbe Gut\nbetreffenden Frachtverträgen (Heymann/Kötter 21. Aufl.\n8 44O HGB Anm. 1; Baumbach/Duden, 26. Aufl. $ LAO\n\nHGB Anm. 1 B). Für seine erheblichen Forderungen\n\naus bereits abgewickelten Frachtgeschäften (UA 11)\nhätte der Angeklagte somit kein gesetzliches Pfandrecht - und damit auch im Falle des Konkurses kein\nAbsonderungsrecht - mehr geltend machen können.\n\nb) Falls tatsächlich einige Schuldner des Angeklagten in Konkurs gefallen sein sollten (was die\nStrafkammer nicht sicher festgestellt hat, denn sie\nführt aus, der Konkurs sei eröffnet gewesen oder die\nEröffnung habe unmittelbar bevorgestanden - UA 11)\nund dem Angeklagten ein Absonderungsrecht zugestanden\nhätte, hätte ihn dies jedoch nicht dazu berechtigt,\ndas abgefahrene Holz selbst zu verkaufen. Er hätte\nvielmehr nur - außerhalb des Konkurses - gemäß $h\nAbs. 2 KO, § 8§ 1233 ff BGB die Verwertung des Pfandguts betreiben dürfen. Insofern hat die Strafkammer\nzutreffend festgestellt, daß der Angeklagte kein\nRecht hatte, \"sich vorweg durch die Abfuhr von Holz\naus dem Wald und Verkauf desselben auf eigene Rechnung\nzu befriedigen, um einen Ausgleich der Forderungen zu\nerreichen\" (UA 39).\n\nDavon abgesehen ergibt sich aber aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß der Angeklagte gar nicht die Absicht hatte, das Holz abzuzweigen, um es al5s Pfand zu behalten und zu verwerten,\nsondern daß er dies deswegen tat, um es ohne Beachtung\nder für die Verwertung eines Pfandes geltenden Vorschriften sofort zu verkaufen (UA 26/27). Zu einen\n\n-6-\n\nsolchen Verkauf war der Angeklagte aber - wie die\nStrafkammer richtig erkannt hat - weder vor, noch\nbei einem drohenden, beantragten oder eröffneten\nKonkursverfahren über das Vermögen seiner Schuldner berechtigt. Ob der Angeklagte mithin nur eine\nKonkursforderung oder ein Absonderungsrecht hatte,\nwar für die Tat des Angeklagten und somit für die\nStrafbemessung durch das Landgericht ohne Bedeutung.\nDaher ist auch die von der Strafkammer wegen Unterschlagung festgesetzte Strafe aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-21/4-str-14-85","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-21/4-str-14-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.062278+00:00"}}