{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-03-07_4_StR_110_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-03-07","aktenzeichen":"4 StR 110/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"]\nA\n2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 110/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntje De äw zevorene Sem aus Lee,\ngeboren am. EM 1937 in Stau,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nn\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 7. März 1985 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Detmold\nvom 15. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg. Rechtsfehlerhaft hat das\nLandgericht die Schuld der Angeklagten aus Umständen\nhergeleitet, welche nicht zu seiner Überzeugung feststanden (vgl. Hürxthal in KK § 261 Rdn. 45, 56).\n\nNach Auffassung der Strafkammer spricht für die\nFälschung des der Volksbank De angebotenen\nWechsels durch die Angeklagte auch, daß der Schriftzug \"MO\" auf eines der Wechselformulare\n\n-3-\n\ndurchgedrückt war, welche bei der Angeklagten gefunden worden sind (UA 8). Ihre Schlußfolgerung stützt\ndie Strafkammer wesentlich darauf, daß die gefundenen Formulare seit Februar 1982 allein im Besitz\nder Angeklagten gewesen seien. Ob dies tatsächlich\nder Fall war, stellt sie aber nicht fest. Vielmehr\nbezeichnet sie die dahingehende Einlassung der Angeklagten als höchst zweifelhaft und verweist auf\ndie Bekundungen des Zeugen HP, der sie \"glaubhaft\"\nbestritten hatte.\n\nEbensowenig tragfähig sind die Erwägungen des\nLandgerichts über das Motiv, welches die Angeklagte\nveranlaßt hat, MB \"in die Sache hineinzuziehen\"\n(UA 9). Einen möglichen Beweggrund entnimmt das Landgericht der - in anderem Zusammenhang gebrachten -\nEinlassung der Angeklagten. Danach habe sie geglaubt,\nMEER werde die Wechselsumme schon wieder von\nihrem Schuldner H@B eintreiben; dieser sei nicht\nzahlungsunfähig, sondern verschleiere seine Einkünfte.\nDiese Einlassung hält das Landgericht indessen für\nwiderlegt (UA 7, 8).\n\n-u-\n\nDie Rechtsfehler können die Beweiswürdigung\nzum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben.\nSie nötigen daher zur Aufhebung des Urteils.\n\nRichter am Bundesge- Knoblich Goydke\nrichtshof Hürxthal ist\n\nwegen Urlaubs verhindert,\n\nseine Unterschrift bei-\n\nzufügen.\n\nKnoblich\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-07/4-str-110-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-07/4-str-110-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.445822+00:00"}}