{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-03-05_4_StR_85_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-03-05","aktenzeichen":"4 StR 85/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 85/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus A En aus At, dort geboren am\nWW. EEE 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\n- 2 - TE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. März 1985 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom\n\n28. August 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nangeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nführt nur zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und\ndie Bemessung der Freiheitsstrafe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil läßt\ninsoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nerkennen.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt hat jedoch keinen Bestand. Insofern\nhat die Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die dazu erhobene\n\nVerfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nDer Angeklagte ist vor dieser Verurteilung vom Landgericht\nSiegen am 15. April 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt worden; auch in diesem\nUrteil wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet. Nachdem der Angeklagte einige Monate untergebracht\nund mehrfach aus der Unterbringung entwichen war, ordnete\ndie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld an,\ndaß zunächst die Strafe zu vollstrecken sei. Der Angeklagte\nverbüßt zur Zeit die Strafe; anschließend \"sind noch 731 Tage\n\nRestunterbringung ... zu vollstrecken\" (UA 7).\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, vor der Vollstreckung\nder von ihr verhängten Strafe seien zunächst \"731 Tage Restunterbringung aus dem Urteil vom 15.4.1983 zu vollstrecken\"\n(UA 21). Dabei hat sie übersehen, daß gemäß § 67 f StGB\ndurch ihre Unterbringungsanordnung die Anordnung der Unterbringung durch das Urteil vom 15. April 1983 erledigt ist.\nWürde die in diesem Verfahren angeordnete Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtskräftig, so\ndürfte eine Fortsetzung der Unterbringung aufgrund der\nfrülieren Anordnung nicht mehr erfolgen (Schönke/Schröder/\nStree, 21. Aufl. § 67 £ StGB Rdnr. 2); es dürfte allein die\nneu angeordnete Maßregel vollstreckt werden (SK - Horn,\n\nS 67 £f StGB Rdnr. 2).\n\nAg\n\n‚Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung. Nach der - irrigen - Vorstellung der Strafkammer\nsollte zwischen der Verbüßung der Freiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten und der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten die \"Restunterbringung\"\nerfolgen; tatsächlich würde sich aber die Vollstreckung der\nzweiten Freiheitsstrafe nach der Entscheidung der Strafkammer\nunmittelbar an die der vorherigen Freiheitsstrafe anschließen.\nDer Senat kann sich nicht darauf beschränken, die Anordnung\ndes Vorwegvollzugs der Strafe aufzuheben und damit die hier\nangeordnete Unterbringung an die Stelle der \"Restunterbringung\"\ntreten zu lassen, da die Ausführungen der Strafkammer zur\nVollstreckungsreihenfolge widersprüchlich sind: Einerseits\nhält die Strafkammer es zwar für möglich, daß der - von ihr\nangenommene - Vollzug der Unterbringung aus dem Urteil vom\n15. April 1983 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten entbehrlich machen könne (UA 21),\nandererseits erklärt sie aber, der Zweck der Maßregel könne\nnur erreicht werden, wenn die erkannte Strafe vor der Maßregel\n\nvollzogen werde.\n\nDie Frage, ob in diesem Verfahren erneut die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen - und damit gemäß § 67 f StGB die frühere Unterbringung\nzu erledigen - ist, bedarf daher ebenso neuer Verhandlung und\nEntscheidung wie die Frage, ob - ausnahmsweise (vgl. BGH\nNJW 1983, 240; NStZ 1984, 428) - bei Anordnung der Unterbringung\ndie Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist.\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal ist infolge\n\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\n\nKnoblich Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-05/4-str-85-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-05/4-str-85-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.218925+00:00"}}