{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-03-05_4_StR_80_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-03-05","aktenzeichen":"4 StR 80/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 80/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard EB EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam. m 1939 in Ko / TEE, Zur zeit\nin Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n8. Oktober 1984 mit den Feststellungen\n- ausgenommen die Feststellungen zum\n\näußeren Hergang der Taten - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts; sie hat im wesentlichen Erfolg.\n\nDer Angeklagte warf von einer Brücke herab Steine\nauf die Bundesautobahn, um Unglücksfälle herbeizuführen.\nEr wollte dadurch auf sich aufmerksam machen, weil er\nglaubt, ihm werde ein ererbtes landwirtschaftliches Anwesen in der DDR vorenthalten. Zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit dieser Vorstellung, die eines realen\nHintergrundes entbehrt, ist er infolge einer fortschreitenden\nparanoiden Entwicklung außerstande. Das Landgericht nimmt\nan, er sei deshalb zur Tatzeit in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen und hält die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben. Es beachtet dabei\njedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ersten Alternative des § 21 StGB, welche auch das\nSchrifttum billigt.\n\nDanach scheidet diese Alternative aus, wenn der Täter\ntrotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit\ndas Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn seine Schuld wird\nnicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassun\ndas Unrecht tatsächlich einsieht. § 21 StGB regelt ebenso\nwie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt,\neinen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht\nwegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem\nanderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies\nzum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich\nnur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht $S 21 StGB, sondern\n§ 20 StGB anwendbar. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den\nFällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem\nTäter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz\nMDR 1978, 984 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl.\n§ 21 Rdn. 3; Lackner StGB 15. Aufl. $S 21 Anm. 1; Lenckner\nin Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 21 Ran. 4, 7; Rudolphi\nin SK § 21 Rdn. 4).\n\nka\nfe\n\nOb der Angeklagte das Unrecht seines Tuns eingesehen\nhat oder nicht, stellt das Landgericht nicht fest. Es erörtert\ndeshalb auch nicht die Frage, ob eine etwa fehlende Unrechtseinsicht dem Angeklagten vorzuwerfen wäre. Damit fehlt es\nan einer tatsächlichen Grundlage sowohl für einen Schuldspruch\nund die Verurteilung zu Strafe als auch für die Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das\nUrteil ist daher insoweit aufzuheben. Nicht betroffen von\ndem Rechtsfehler sind die Feststellungen des Landgerichts zum\n\näußeren Tatgeschehen; sie können mithin bestehen bleiben.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-05/4-str-80-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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