{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-02-28_4_StR_58_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-02-28","aktenzeichen":"4 StR 58/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 58/85 BESCHLUSS\n\n>\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dieter wilhelm Wii zus HöWM, dort geboren\nam. EB 1962,\n\n2. Kornelia Josefa H EB seborene RE aus\nHOME, geboren am EB. EB 1955 in ic,\n\n3. Uwe Walter Eckhard L ED aus Ho,\ngeboren am BB. EB 1953 in 2 1 GE ,\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf. Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 28. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 17. September 1984 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher\nuneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie haben mit der Sachbeschwerde Erfolg,\n\nda die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist.\n\nDie Angeklagten bestätigten dem wegen Einbruchsdiebstahls\nangeklagten Jonny CB ein Alibi und erklärten dabei, CB\nhabe am Tattage keinen Bart getragen. Die Angaben über Gerstes\nBarttracht waren nach der Überzeugung der Jugendkammer falsch.\nIhre Überzeugung davon leitet sie in erster Linie (UA 18)\n\ndaraus her, daß der Angeklagte L@ in einer polizeilichen\n\nVernehmung bekundet hat, an einem bestimmten Tag nach der Tat\nhabe GEB seinen Bart \"nicht mehr\" getragen (UA 20). Der\n\nan sich mögliche Schluß des Landgerichts, CE habe sein\nAussehen erst nach der Tat verändert, beruht auf einer unvollständigen Würdigung der Aussage LEER. Dieser hatte hinzugefügt: \"Wie lange sein Bart ab ist, kann ich nicht sagen\"\n\n(UA 8). Der Zusatz konnte, wenn er inhaltlich zutraf, die\nBedeutung der davor gemachten Äußerung abschwächen. Damit\n\nmußte sich die Jugendkammer deshalb auseinandersetzen.\n\nRechtsfehlerhaft ist auch die - wohl lediglich als Indiz\nverwendete - Erwägung, die Aussage des Angeklagten Le»\n(We?) sei jedenfalls insoweit falsch, als er bekundet\nhabe, CE sei immer glatt rasiert gewesen (UA 21). Das\nLandgericht entnimmt diese Äußerung der Niederschrift über\ndie Hauptverhandlung gegen GEM vor dem Schöffengericht.\n\nOb die Niederschrift insoweit richtig ist, stellt es aber\nnicht fest. Auf einen Beweisamtrag der Verteidigung Lee\nhatte es das Gegenteil als wahr unterstellt (UA 23).\n\nDie Rechtsfehler betreffen alle Angeklagten und nötigen\nzur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird die vorhandenen Beweistatsachen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen\n\nhaben. Dabei wird auch dem im Urteil nicht erörterten Umstand\n\nBeachtung zu schenken sein, daß der Geschäftsführer NED\nauf einem Lichtbild CE als den Täter des Einbruchsdiebstahls erkannt hatte. Der Senat weist ferner auf § 157 StGB\n\nhin.\n\nHürxthal Knoblich Hürxthal\nfür den in Urlaub\nortsabwesenden\n\nRichter Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-28/4-str-58-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-28/4-str-58-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.099545+00:00"}}