{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-02-14_4_StR_731_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-02-14","aktenzeichen":"4 StR 731/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 731/84 URTEIL\n14.2.85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst FE m aus SC N, dort\n\ngeboren am BD. ED 1940, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Geiselnahme\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n°Dr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n27. Juni 1984 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nGeiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte ist im Jahre 1977 vom Schwurgericht\nbeim Landgericht Saarbrücken wegen Mordes in zwei Fällen,\nschwerer Brandstiftung und Unterschlagung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine gegen diese\n\nVerurteilung eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Eine von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde\nblieb ebenso erfolglos wie seine Schreiben an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und an die Europäische\nKommission für Menschenrechte; ein Gnadengesuch wurde abgelehnt.\n\nDer Angeklagte ist der Ansicht, das Schwurgericht habe\nihn zu Unrecht verurteilt. Da seine gegen das Urteil gerichteten Bemühungen keinen Erfolg gehabt hatten, faßte er, nachdem\ner sich bereits über sieben Jahre in Haft befand, den Entschluß, \"den Leiter der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken,\nwo er damals in Strafhaft einsaß, in seine Gewalt zu bringen,\num so zu erreichen, daß er über Presse und Fernsehen seinen\nFall bekannt machen könne\" (UA 3). Als der Anstaltsleiter\nB@MW am Morgen des 9. Februar 1983 einen Rundgang durch die\nWerkhalle machte, riß der Angeklagte - der in der Frühstückspause die Polsterei, in der er beschäftigt war, nicht verlassen hatte - einen Trockenfeuerlöscher von der Wand, stürzte\nauf den Anstaltsleiter, der sich in Begleitung einiger Justizvollzugsbeamten befand, zu und entleerte den Feuerlöscher über\ndiese Personen, so daß eine dichte Staubwolke entstand. Sodann\nfaßte der Angeklagte den Anstaltsleiter an der Schulter und\nbedrohte ihn mit den Worten \"Halt, keine Bewegung\" mit einer\nsogenannten Schusterkneipe. Dem Anstaltsleiter gelang es jedoch, sich loszureißen; der Angeklagte würde von den übrigen\nund weiter hinzukommenden Beamten überwältigt.\n\n7\n-53- ‚2\n\n2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet.\n\na) Verfahrensbeschwerden:\n\naa) Der Beschwerdeführer rügt, daß der Vorsitzende des\nGerichts den Sachverständigen trotz Widerspruchs der Verteidigung entlassen habe; dem Angeklagten sei zu diesem Zeitpunkt\nnoch keine Gelegenheit gegeben worden, \"seine Motivations- und\nRechtfertigungsgründe, die zu der Tat führten, dem Gericht\nund dem: Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorzutragen\".\nMit dieser Rüge kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht\ngehört werden, weil er es versäumt hat, gegen die Verfügung\ndes Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Die\nEntlassung eines vernommenen Zeugen oder Sachverständigen\ngegen den Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten (§ 248 StPO)\nkann mit der Revision nur gerügt werden, wenn die Anrufung\ndes Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO ohne Erfolg geblieben\nist (Mayr in KK § 248 StPO Rdn. 6 m.w.Nachw.).\n\nbb) Die von der Strafkammer auf einen Beweisamtrag des\nVerteidigers hin als wahr unterstellte Behauptung, \"der Angeklagte hätte sich ohne eine solche Aktion nach acht jährigem\nerfolglosen Kampf aus Verzweiflung das Leben genommen\" ist\nnicht zuungunsten des Beschwerdeführers gewertet worden;\ndaß die Strafkammer aus ihr nicht die vom Beschwerdeführer\ngewünschten Folgerungen gezogen hat, vermag einen Revisionsangriff nicht zu begründen (vgl. Herdegen in KK S 244 StPO\nRdn. 101).\n\ncc) Die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten\nBeweisamtrags auf Durchführung einer Ortsbesichtigung ist\nnicht zu beanstanden, da nicht ersichtlich ist, daß die\nStrafkammer die Grenzen des ihr in § 244 Abs. 5 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat.\n\ndd) Schließlich ist die Rüge, der gegen sämtliche Mitglieder der Strafkammer gerichtete Befangenheitsamtrag des\nAngeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden, nicht begründet.\nDas Revisionsgericht hat sich bei der Prüfung dieser Rüge\nnach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen\nzu richten; denn das Rechtsmittel bleibt eine Beschwerde,\nauch wenn es die angefochtene Entscheidung eines erkennenden\nRichters betrifft und daher in der Form der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge eingelegt werden muß (BCGHSt 27, 96,\n\n98 m.w.Nachw.). Es kommt daher nicht auf die vom Landgericht\nfür die Zurückweisung des Ablehnungsamtrags gegebene Begründung, sondern allein darauf an, ob der Angeklagte zu Recht\n\nvon einer Befangenheit des erkennenden Gerichts ihm gegenüber\nausgehen konnte. Das ist hier zu verneinen: In einer von\n\neinem Richter bei einer Zwischenentscheidung geäußerten Rechtsmeinung kann grundsätzlich kein Ablehnungsgrund gefunden werden,\nes sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Kleinknecht/Meyer\n\n36. Aufl. Rdn. 5 und Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl.\n\nRän. 25 je zu $S 24 StPO). Solche Umstände hat der Angeklagte\n\nin seinem Befangenheitsamtrag jedoch weder vorgetragen, noch\nsind sie sonst ersichtlich.\n\nDaß der Beschluß der Strafkammer, mit dem der Ablehnungsamtrag verworfen wurde, nicht unterschrieben ist, ist unschädlich: Zum einen wurde er in der Hauptverhandlung verkündet,\nzum anderen ist bei Beschlüssen eine Unterzeichnung nicht\nerforderlich, da sich § 275 Abs. 2 StPO nur auf Urteile bezieht und auf Beschlüsse auch nicht entsprechend anwendbar\nist (RGSt 43, 217, 218; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl. § 275 StPO Rdn. 45).\n\nb) Sachbeschwerde:\n\naa) Die Feststellungen der Strafkammer tragen die\nVerurteilung wegen versuchter Geiselnahme. Zwar hat die Strafkammer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 239 b StGB\nnicht im einzelnen dargelegt. Dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe. läßt sich aber mit noch ausreichender Sicherheit\nentnehmen, daß die Strafkammer davon überzeugt war, der Angeklagte habe sich des Anstaltsleiters bemächtigen wollen, um\ndurch die Drohung mit dessen Tode oder einer schweren Körperverletzung zu erreichen, seinen Fall in der Öffentlichkeit\n\nbekanntmachen zu können.\n\nbb) Die Strafkammer hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten in vollem Umfang bejaht. Sie hat erklärt, daß \"nach\nden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor\nDr. LES ... keine der biologischen Voraussetzungen der\nSS 20, 21 StGB\" vorliege. Wenn auch der Sachverständige die\nvon der Strafkammer als wahr unterstellte Behauptung (val.\n2 a bb) nicht mehr in sein Gutachten einbezogen hat, so war\ndoch ersichtlich Gegenstand der Begutachtung gerade die\npsychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit. Da der\nSachverständige insoweit aber eine nur erheblich verminderte\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten verneint hatte, kann es\nnicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß die\nStrafkammer von der (uneingeschränkten) Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten ausgegangen ist.\n\n3. Die Revision führt jedoch mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\na) Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält dazu folgende\nFeststellungen:\n\n\"Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas\nzur Verteidigung anzuführen habe.\n\nDer Angeklagte begann mit Ausführungen über den früheren\nSchwurgerichtsprozeß.\n\nDer Vorsitzende unterbricht den Angeklagten während\ndes letzten Wortes, weil sich dies nach seiner - des Vorsitzenden - Meinung ausschließlich auf den früheren Schwurgerichtsprozeß und das ergangene Urteil und dessen Gründe\nbezieht.\n\nDer Vorsitzende gibt sodann dem Angeklagten die Möglichkeit, das letzte Wort in dieser Sache vorzutragen.\n\nDer Verteidiger beantragt eine Entscheidung des Gerichts\nüber die Entscheidung des Vorsitzenden.\n\nDas Gericht zieht sich zur Beratung zurück.\n\nNach geheimer Beratung\n\nDie Entscheidung des Vorsitzenden wird aus denselben\nGründen bestätigt.\" (Bl. 151 f. d.a.).\n\nEs wurde dann erneut in die Beweisaufnahme eingetreten;\nnach erneutem Schluß der Beweisaufnahme wiederholten der\nStaatsanwalt und der Verteidiger ihre Anträge. Der Angeklagte\nerhielt wiederum das letzte Wort. Er erklärte: \"Ich war nach\nder langen Haft so verzweifelt, daß ich keinen anderen Ausweg\nmehr sah. Wenn Sie mir nicht gestatten, mein eigentliches Anliegen vollständig vorzutragen, dann helfen Sie mir wenigstens\nmit Ihrem Urteil oder auf andere Weise, daß mein Anliegen bekannt wird.\" (Bl. 153 d.A.).\n\nb) Mit dieser Verfahrensweise hat das Gericht dem Angeklagten nicht in ausreichender Weise das letzte Wort gewährt\n(§ 258 Abs. 2 StPO), da es ihm keine hinreichende Gelegenheit\ngegeben hat, das mitzuteilen, was er selbst noch zu seiner Verteidigung anführen wollte.\n\naa) Zwar muß der Vorsitzende des Gerichts auch bei den\nSchlußausführungen und dem letzten Wort eines Angeklagten\ndarauf bedacht sein, daß dieser die ihm gewährte Redefreiheit\nnicht mißbraucht, indem er etwa vom Gegenstand des Strafverfahrens abschweift, sich fortwährend wiederholt oder gar seine\nRedebefugnis zu verfahrensfremden Zwecken ausnutzt (BGH,\nUrteil vom 23. Juli 1964 - 1 StR 1/64, insoweit in BGHSt 19,\n354 nicht abgedruckt; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.\n\n- 10 -\n\n§ 258 StPO Rdn. 40). Gerade beim letzten Wort ist dem Angeklagte,\naber andererseits weitestgehende Verteidigungsfreiheit zu er\nmöglichen (BGHSt 9, 77, 79; Tröndle in DRiZ 1970, 213, 217);\n\nder Sinn der Schlußausführungen besteht gerade darin, daß der\nAngeklagte das sagen kann, was er aus seiner Sicht für wichtig\nhält (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, § 258 StPO Rdn. 32). Das\n\nGericht muß daher auch bereit sein, Ausführungen über solche\n\nDinge anzuhören, auf die es die Beweisaufnahme gemäß § 244\nAbs. 2 StPO nicht zu erstrecken braucht. Vor allem muß einem\nAngeklagten Gelegenheit gegeben werden, die Beweggründe seiner\nTat darzulegen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55).\nDas hat die Strafkammer dem Angeklagten hier nicht gestattet.\n\nIhr Vorsitzender - und ihm folgend das ganze Gericht -\nhatte dem Angeklagten verwehrt, in seinen Schlußausführungen\ndas vorzutragen, was ihm zu seiner Verteidigung wichtig\nerschien. Auch nach dem erneuten Schluß der Beweisaufnahme\nwurde dem Angeklagten nicht erlaubt, das vorzutragen, was er\nsagen wollte. Da der Angeklagte noch nicht einmal damit begonnen\nhatte, die ihm wichtigen Ausführungen zu machen, konnte auch\neine mißbräuchliche Ausnutzung der Redefreiheit zu diesem\nZeitpunkt nicht gegeben sein. Damit ist der Angeklagte aber\nin seinen Verfahrensrechten verletzt worden; denn im Ergebnis\nkam die Anordnung des Vorsitzenden der Nichterteilung des\nletzten Wortes gleich (vgl. BGHSt 3, 368, 370).\n\n- 11 -\n\nbb) Die Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO kann hier allerdings\nkeinen Einfluß auf die Feststellungen zum Schuldspruch haben;\ndenn der Angeklagte hatte den äußeren Geschehensablauf im\nwesentlichen zugegeben (UA 5) und sowohl am 17. März 1983\nan die Staatsanwaltschaft geschrieben (was ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten und von ihm ersichtlich nicht bestritten\nwurde), \"er habe den Leiter der Justizvollzugsanstalt unverletzt in seine Gewalt bringen wollen, um mit seinem Fall\nan die Öffentlichkeit zu dringen\", als auch in der Hauptverhandlung erklärt, \"er habe erreichen wollen, daß er in Presse\nund Fernsehen über seinen Fall berichten dürfe\" (UA 6). Soweit\ner in der Hauptverhandlung das Geschehen abzuschwächen versuchte,\nbetraf dies unwesentliche Einzelheiten, die den strafrechtlichen Tatbestand nicht berührten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Strafkammer zu einer anderen Strafbemessung\ngelangt wäre, wenn sie sich nicht geweigert hätte, das, was\nder Angeklagte hinsichtlich der Beweggründe für seine Tat in\nseiner Art und mit seinen Worten darlegen wollte, zur Kenntnis\nzu nehmen.\n\nWeil die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO\nErfolg hat, braucht auf die zum Strafausspruch erhobene.\nSachbeschwerde nicht eingegangen zu werden.\n\n- 12 -\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf\nhin, daß für die Bewertung des Geisteszustandes des Angeklagten\ndurch den Sachverständigen die Darlegung der Beweggründe, die\nden Angeklagten zu seiner Tat getrieben haben, von Bedeutung\nsind; sie können hier zwar nicht zur Verneinung der Schuldfähigkeit führen, möglicherweise aber die Beantwortung der\nFrage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich\nvermindert war (§ 21 StGB), entscheidend beeinflussen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-14/4-str-731-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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