{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-02-14_4_StR_527_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-02-14","aktenzeichen":"4 StR 527/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 527/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter M EEE zus SCHD-K CE Seboren am\n®. GE 155% in voa.\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GERNE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte REED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 11. November 1983 wird\n\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten MB im Revisions-\n\nrechtszug erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe, um seine\nBeteiligung an einem Erpressungsversuch, derentwegen er\ninzwischen auch rechtskräftig verurteilt worden ist,\nzu verdecken, auf der Flucht vor Kriminalbeamten mit\neinem Pkw durch mehrere, rechtlich eine Tat bildende\ngefährliche Eingriffe die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 315 b StGB beeinträchtigt.\n\nVon diesem Vorwurf hat ihn die Strafkammer freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat im Urteil festgestellt (UA 13,\n14):\n\nAls der Kriminalbeamte DEE aus seinem Versteck\n\nhervorsprang und \"Halt, stehenbleiben, Polizei!\" rief,\n\nließ der frühere Mitangeklagte Sch den an der Übergabestelle unter der Autobahnüberführung aufgenommenen\nKoffer vor Schreck fallen, lief weiter die Böschung hinauf,\nsprang in den mit laufendem Motor wartenden Porsche und\nschrie dem am Steuer sitzenden Angeklagten \"Fahr los!\" zu.\nDieser konnte aber nur schwer starten, weil die Reifen\nauf der schneeglatten Fahrbahn durchdrehten. Dadurch gelang es DEMEW, das Fahrzeug zu erreichen und sich an der\nimmer noch offenen Tür festzuhalten, indem er mit einer\nHand den Innen- und mit der anderen Hand den Außengriff\npackte. Er wurde etwa 50 m wie ein Skifahrer mitgeschleift. Dann ließ er, weil es ihm zu gefährlich wurde,\nlos (Tatkomplex A). Obwohl unmittelbar danach der zweite\nKriminalbeamte den linken Reifen zerschoß, fuhr der Angeklagte weiter auf der Schw straße, einem Feldweg, in Richtung Ziiiipstraße. Auf halber Höhe\n\nkam ihm ein Polizeiauto entgegen. Durch ein riskantes\nFahrmanöver konnte er diesem Fahrzeug ausweichen (Tatkomplex B). Etwa 50 m vor der Straßeneinmündung hatten\ninzwischen drei Polizeibeamte mit einem zivilen Polizeifahrzeug, das sie querstellten, die Fahrbahn blockiert,\num die weitere Flucht zu stoppen. Der Angeklagte versuchte, an diesem querstehenden Fahrzeug links vorbeizufahren. Da sich das Zivilpolizeifahrzeug jedoch im letzten\nMoment weiter in die Fahrbahn hinein bewegte, kam es zu\neinem Zusammenstoß mit 5.000.-- DM Sachschaden an diesem\nFahrzeug (Tatkomplex C).\n\nFür alle drei Tatkomplexe hat die Strafkammer eine\nVerurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint.\n\n1. Entscheidende Voraussetzung für eine solche Verurteilung ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung\n\nentschieden hat (vgl. BGHSt 28, 87 ff; VRS 65, 428, 429;\nÜbersichten in DRiZ 1983, 486 unter 6 und 1984, 321 unter\n5), daß der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt.\nEr muß mit seinem Verhalten verkehrsfremde Ziele verfolgen; seine Verkehrsteilnahme muß durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein.Das ist beispielsweise nicht\n\nder Fall, wenn der Kraftfahrer sein Fahrzeug lediglich\n\nals Fluchtmittel zur Umgehung einer polizeilichen Kontrolle oder Festnahme, nicht aber als Nötigungsmittel gegen\nden Polizeibeamten einsetzen will, um ihn zu zwingen, von\nseiner beabsichtigten Amtshandlung Abstand zu nehmen\n(BGHSt 28, 87, 91). Willi der Kraftfahrer sein Fahrzeug\naber lediglich als Fluchtmittel einsetzen, will er also\nbeispielsweise von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten\nzu-, sondern an ihm vorbeifahren, kommt es für die Beurteilung seines Verhaltens nach § 315 b StGB nicht darauf\nan, ob es dann auf irgendeine Weise gleichwohl zu einer\nkonkreten Gefährdung oder Verletzung des Beamten oder zu\neinem anderen Schaden kommt (BGH VRS 53, 31; Übersicht in\nDRiZ 1977, 308 unter 6), es sei denn, der Kraftfahrer hätte\ndie Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung erkannt und\neine solche Folge in Kauf genommen, weil ihm seine Flucht\nnur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung des\nBeamten und/oder seines Fahrzeugs möglich erschien (BGHSt\n28, 87, 91).\n\n2. So lag es aber nach den Urteilsfeststellungen\nim Tatkomplex C nicht: Der Angeklagte \"hat versucht\", an\ndem querstehenden Polizeifahrzeug \"links vorbeizufahren\"\n(UA 14). \"Er wollte auf dieses Fahrzeug nicht auffahren\"\n(UA 29). \"Er hat damit gerechnet, an diesem Fahrzeug noch\nvorbeifahren zu können, denn nur so hätte ihm ja eine Flucht\n\ngelingen können\" (UA 29). Das ist ihm nur deshalb nicht\ngelungen, weil sich das Polizeifahrzeug \"noch im letzten\nMoment weiter in die Fahrbahn hineinbewegte\" (UA 13).\n\nDie gegenteilige Meinung der Revision geht unzulässigerweise von einem anderen als diesem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt aus. Nach den eindeutigen\nUrteilsfeststellungen wollte der Angeklagte sein Fahrzeug\nnicht als Nötigungsmittel, sondern lediglich als Fluchtmittel einsetzen; damit, daß sich das Polizeifahrzeug in seine\nFahrspur hineinbewegen würde, hat er, wie die Strafkammer\nausdrücklich festgestellt hat (UA 14, 29), nicht gerechnet.\nEr kann diesen Geschehensablauf infolgedessen auch nicht\nbilligend in Kauf genommen haben.Damit war aber auch eine\nVerurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen\n8 315 b StGB ausgeschlossen, denn sie setzt begrifflich\nebenfalls einen \"bewußt zweckwidrigen\" Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung voraus (vgl. auch\nBGHSt 23, 4 sowie Übersichten in DRiZ 1974, 191 unter 6 a\nund 1978, 279 unter 9 a cc ).\n\nDa der Angeklagte mit der Möglichkeit, daß sich das\nPolizeifahrzeug in seine Fahrspur hineinbewegen würde,\nnicht gerechnet hat, hat die Strafkammer auch seine Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Sachbeschädigung nach\n§ 304 StGB mit Recht nicht in Betracht gezogen. Für eine\nVerurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 (hier allenfalls Nr. 2 d), Abs. 3\nStGB gibt der Sachverhalt nach den Urteilsfeststellungen\nnichts her (vgl. auch UA 29 zu b).\n\n3. Zum Tatkomplex B gelten die Ausführungen zu\n8 315 b StGB vorstehend unter 2. entsprechend. Nach dem\nUrteilszusammenhang hat der Angeklagte auch in diesem Fall\n\nAl\n\nsein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel und nicht als\nNötigungsmittel eingesetzt: Er \"konnte\" dem ihm entgegenkommenden Polizeiauto durch ein riskantes Fahrmanöver\n\"ausweichen\" (UA 14).\n\nEine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 (nicht \"II\")\nNr. 2 d, Abs. 3 StGB hat die Strafkammer zutreffend und\nmit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt.\n\n4. Auch im Tatkomplex A kam nach den Urteilsfeststellungen eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht\nin Betracht. Der Senat hat allerdings in BGHSt 28, 87, 91/\n92 dargelegt - und von dieser Rechtsprechung geht auch die\nStrafkammer aus -, daß nicht nur der Kraftfahrer, der auf\neinen Polizeibeamten zufährt, um ihn zum Verlassen der Fahrbahn zu nötigen, sondern auch der Kraftfahrer einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des\nStraßenverkehrs vornimmt, der während einer Polizeikontrolle plötzlich losfährt, um den kontrollierenden Beamten zu\nnötigen, seine Amtshandlung abzubrechen, und diesen dadurch\nin eine besonders gefährliche Lage versetzt, daß er sich\nnicht mehr rechtzeitig vom Fahrzeug lösen kann und mitgezogen oder mitgeschleift wird. Auch in diesem Falle setzt\nindessen der Tatbestand einen \"bewußt\" zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung voraus. Der Täter muß sich deshalb unter anderem auch des Unstandes bewußt gewesen sein, daß er durch das Los- (oder\nWeiter-) Fahren den kontrollierenden Beamten erheblich gefährdet (BGHSt 28, 87, 91). Das aber hat die Strafkammer\nim vorliegenden Fall nicht feststellen können. Nach ihrer\nÜberzeugung hat die Beweisaufnahme \"keinen Nachweis dafür\n\nergeben, daß der Angeklagte ... den Kriminalbeamten überhaupt bemerkte\" (UA 30). Sie hat diese, allein ihr obliegende Feststellung mit rechtlich nicht zu beanstandenden\nErwägungen erläutert: Nachdem \"Sch in den mit laufendem Motor wartenden Wagen gesprungen war und gebrüllt hatte\n\"Fahr los!!, war die Aufmerksamkeit des Angeklagten hauptsächlich darauf gerichtet, das Fahrzeug auf der schneeglatten Straße in Fahrt zu bringen, was ihm,obwohl er Ralleyfahrer ist, nur mit Mühe gelang. Außerdem schrie SchB\naus Angst ständig, wie der Zeuge DEEP schilderte. Es ist\ndaher durchaus möglich, daß der Angeklagte den sich an der\nTür festhaltenden Beamten überhaupt nicht sah oder hörte\"\n(UA 30). Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich, widerspricht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der\nLebenserfahrung und läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Mit ihren gegenteiligen Einwendungen versucht die\nRevision nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre\neigene zu ersetzen; das ist unzulässig.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-14/4-str-527-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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