{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-02-14_4_StR_27_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-02-14","aktenzeichen":"4 StR 27/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Beihilfe zum unerlaubten Besitz von\nBetäubungsmitteln durch Führen eines Kraftfahrzeugs.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu 3.\n\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 8 27;\nBetMG 1981 8 29 Abs. 1 Nr. 1, 3\n\nZur Frage der Beihilfe zum unerlaubten Besitz von\nBetäubungsmitteln durch Führen eines Kraftfahrzeugs.\n\nBGH, Urt. v. 14. Februar 1985 - 4 StR 27/85 - LG Siegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 27/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWerner L m aus SchiiEES- Hei, geboren am WB. m-GE 1955 in Sch GE,\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit\nBeihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEED aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n6. September 1984, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne\n\nFahrerlaubnis in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Be-\n\nsitz von Betäubungsmitteln zu acht Monaten Freiheitsstrafe\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten greift mit der\n\nSachbeschwerde das\n\nUrteil \"insoweit an, als die Kammer\n\nden Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitzevon Betäubungs-\n\nmitteln verurteilt\n\nhat\".\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in\n\nvollem Umfang.\n\n1. Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung\n\nwegen Beihilfe zum\nist unwirksam. Die\nmittelgericht kann\nzusammentreffenden\n21, 256, 258). Das\n\nunerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln\nÜberprüfung des Urteils durch das Rechtsnicht auf einen Teil der tateinheitlich\nStraftatbestände beschränkt werden (BGHSt\nUrteil unterliegt deshalb insgesamt der\n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nhält dieser Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nHiervon geht die Revision ersichtlich auch aus.\n\n3. Dagegen begegnet die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durchgreifenden Bedenken.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte\nmit dem früheren Mitangeklagten M@EP in dessen Pkw von\nSch, ihrem gemeinsamen Wohnsitz, nach Aue gefahren, wo MB in seiner Abwesenheit 1050 g Haschisch für\nden Eigenverbrauch erworben hatte. Schon vor der Fahrt hatte der Angeklagte \"sich ... gedacht, daß MD in Ad\nBetäubungsmittel kaufen wollte\". Vor der Rückfahrt legte\ndieser das Paket mit dem Haschisch unter den Beifahrersitz.\nDem Angeklagten, der dies beobachtete, \"war jetzt klar,\ndaß ... M@MEB Betäubungsmittel erworben hatte\". Unterwegs überließ MB ihm auf seine Bitte die Führung des\nFahrzeugs. Während der Angeklagte am Steuer saß, rauchte\nME \"einen Joint\". Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug\nwenige Kilometer gefahren hatte, gerieten sie in eine Polizeikontrolle, bei welcher das Haschisch entdeckt und sichergestellt wurde (UA 9 ff).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, in der Teilnahme\ndes Angeklagten an der Fahrt nach Ad sei \"für sich allein\nnoch keine Beihilfe zur Tat des MW\", den es wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat, zu\nsehen, weil dieser sich ohne Mitwirkung des Angeklagten dazu entschlossen habe, dort Haschisch zu kaufen, und sich\nin seinem Plan auch nicht durch den Angeklagten bestärkt\ngesehen habe. Es meint jedoch, eine \"Hilfe zur Tat\" liege\ndarin, daß der Angeklagte \"das Kraftfahrzeug über einige\n\nKilometer geführt und damit das Haschisch transportiert\"\nhat. Damit habe er nämlich MB \"geholfen, den Besitz\nder Betäubungsmittel zu sichern\". Es hat deshalb den\nAngeklagten, obwohl es diesem \"in erster Linie darum ging,\nseine Fahrleidenschaft zu befriedigen\", wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt (UA\n13/14).\n\nb) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\naa) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß\nsich MB lediglich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (8 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) schuldig gemacht hat.\nEr hat vielmehr durch den Ankauf des Haschisch zum Eigenverbrauch den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs verwirklicht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1; vgl. Körner, Betäubungmittelgesetz § 8 29 Rdnr. 146), in welchem der darauf beruhende unerlaubte Besitz als rechtlich unselbständiger Teilakt aufgeht (ständige BGH-Rechtspr., vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner aaO § 29 Rdnr. 193).\n\nbb) Allerdings kann sich der Angeklagte gleichwohl\nder Beihilfe zum unerlaubten Besitz des Betäubungsmittels\nschuldig gemacht haben. Denn da er - wovon das Landgericht\nausgeht - an dem Erwerb nicht beteiligt war, kann ihm dieser auch nicht zugerechnet werden; es kommt daher - da\nnach den Feststellungen täterschaftliches Handeln ausscheidet - nur Beihilfe zu dem von Me ebenfalls verwirklichten Besitz-Tatbestand in Betracht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Oktober 1980 - 2 StR 544/80 - und vom 12. März\n1981 - 1 StR 51/81). Die Feststellungen reichen jedoch zum\nNachweis einer solchen Beihilfe nicht aus.\n\nDie Beihilfe erfordert nämlich eine Handlung, welche\n\ndie Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder ver-\n\nstärkt oder ihre Durchführung erleichtert, also die Tat fördert (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Roxin in LK\n\n10. Aufl. § 27 StGB Rdn. 1; Lackner, Strafgesetzbuch\n\n15. Aufl. 8 27 Anm. 2). Ein solcher Tatbeitrag kann hier\n\nin bezug auf den unerlaubten Besitz des Betäubungsmittels\nnicht allein schon in der Führung des Fahrzeugs über wenige\nKilometer - daß der Angeklagte das Fahrzeug über eine grö-Bere Strecke führen sollte, ist nicht festgestellt - gesehen\nwerden. Denn mit diesem Tatbestand ist nicht der bloße Zustand des Besitzes unter Strafe gestellt, sondern ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustands (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des\nOpiumgesetzes in BT-Drucks. VI/1877 S. 9: BGHSt 27, 380 ff\nm.w. Nachw.).\n\nNach den Feststellungen bestehen jedoch schon erhebliche Zweifel, ob die Handlung des Angeklagten in objektiver\nHinsicht zur Aufrechterhaltung des illegalen Drogenbesitzes\nvon Mundus beigetragen hat. Denn die kurzfristige Überlassung der Führung des Fahrzeugs an ihn während der gemeinsamen Fahrt hat ersichtlich keinerlei Auswirkungen auf dessen\nBesitz an dem Betäubungsmittel gehabt. Daran ändert auch\nnichts, daß das Haschisch dabei einige Kilometer befördert\nwurde, denn es sind keine Umstände erkennbar, die darauf\nschließen lassen könnten, daß MB hierdurch in der bewußten Aufrechterhaltung des Besitzes an dem Betäubungsmittel, das ausschließlich für seinen Eigenverbrauch bestimmt\nwar, bestärkt oder in sonstiger Weise unterstützt wurde.\n\nJedenfalls aber fehlt es bei dem festgestellten Sachverhalt am subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Betäubungsmittelbesitz. Aus den Feststellungen ergibt\nsich nämlich nicht, daß der Angeklagte, dem es \"in erster\nLinie darum ging, seine Fahrleidenschaft zu befriedigen\"\n\n(UA 14), überhaupt mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß\ndie Führung des Fahrzeugs über einige Kilometer zugleich\n\ndie Aufrechterhaltung des Besitzes an dem Betäubungsmittel\ndurch Me> fördern konnte. Es mag zwar beiden \"klar\"\ngewesen sein, \"daß der Mercedes mit dem gefährlichen Inhalt\nnicht auf dem Autobahnparkplatz in der Nähe von su»\nstehenbleiben konnte\" (UA 13). Das besagt aber nicht, daß\nder Angeklagte dies im Zusammenhang mit der auf seinem\nWunsch, \"einmal den Mercedes fahren zu dürfen\" (UA 10),\nberuhenden Fahrzeugführung in seine Vorstellung aufgenommen und deshalb mit dem Willen gehandelt hat, MB zu\nhelfen, den Besitz an dem Betäubungsmittel aufrechtzuerhalten.\n\n4. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten\nBesitz von Betäubungsmitteln ist somit fehlerhaft und kann\ndaher nicht bestehenbleiben.\n\nZu einer abschließenden Entscheidung über den Schuldspruch sieht sich der Senat nicht in der Lage, da die Urteilsgründe Anlaß zu der Annahme geben, daß - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts (UA 12) - noch weitere Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten getroffen werden\nkönnen. Das Landgericht ist \"den Einlassungen der Angeklagten in jeder Hinsicht\" gefolgt, weil es sie für nicht widerlegbar hält (UA 12). Seine Ausführungen lassen jedoch vermuten, daß es bei der Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt nicht in der gebotenen Weise ausgeschöpft hat. Denn\nes geht nicht darauf ein, daß der Angeklagte wegen Betäubungsmittel-Straftaten erheblich vorbestraft ist und sich\nlängere Zeit in Untersuchungs- und Strafhaft befunden hat\n(UA 7, 8). Es läßt auch unberücksichtigt, daß in der Jacke\ndes Angeklagten \"Haschischkrümel vorgefunden\" wurden (UA il),\nwas darauf hinweist, daß er zur Tatzeit Betäubungsmittelkonsument oder -händler war. Diese Umstände könnten aber in\nVerbindung mit den Feststellungen zum Tatgeschehen darauf\n\nschließen lassen, daß der Angeklagte am Ankauf des Haschisch\ngenauso interessiert war wie MB und deshalb auch an der\nBeschaffungsfahrt nach Aachen in gleicher Weise beteiligt\n\nwar wie dieser.\n\nDa sonach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung\ndes Angeklagten wegen einer solchen Beteiligung tragen können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1985\n- 2 StR 806/84). Die Aufhebung umfaßt auch die Verurteilung\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da es sich um eine einzige\nTat im Sinne des § 52 StGB handelt.\n\n5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine\nBeweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden. Dabei\nist es für die richterliche Überzeugung erforderlich aber\nauch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichen-\n\ndes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige\nZweifel nicht mehr aufkommen können (vgl. BGH NJW 1980,\n2423, 2424).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-14/4-str-27-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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