{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-02-07_4_StR_718_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-02-07","aktenzeichen":"4 StR 718/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 718/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdgar K aus E REED - 7 GE , geboren am\nDe 1351 in SCHE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1985 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 25. Januar 1985 auf Nachholung des rechtlichen\nGehörs wird auf seine Kosten zurückgewie-\n\nsen.\n\nründe:\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1984 den\nAntrag des damaligen Angeklagten, ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\nzu gewähren, und mit Beschluß vom 18. Dezember 1984 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMemmingen vom 19. Dezember 1983 verworfen. Der Verurteilte\nbeantragt Nachholung des rechtlichen Gehörs, da er annimmt,\ndem Senat habe die Gegenerklärung seines Verteidigers vom\n10. Dezember 1984 zum Antrag des Generalbundesanwalts auf\nZurückweisung des Wiedereinsetzungsamtrages bei den Beschlüssen vom 17. und 18. Dezember 1984 nicht vorgelegen.\n\nDas trifft jedoch nicht zu.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom\n10. Dezember 1984 ist rechtzeitig zur Kenntnis des Senats\ngekommen und bei den Beschlußentscheidungen berücksichtigt\nworden. Die beantragte Nachholung des rechtlichen Gehörs\nkommt daher nicht in Betracht. Der Verurteilte, der Versäumnisse seines Verteidigers beanstandet, verkennt im\n\nübrigen, daß der Wiedereinsetzungsamtrag als unzulässig\n\nverworfen wurde, so daß ein Eingehen auf den sachlichen\n\nInhalt des Wiedereinsetzungsamtrages nicht möglich war.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/4-str-718-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/4-str-718-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.047198+00:00"}}