{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-02-07","aktenzeichen":"4 StR 29/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 29/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Wilhelm Sch EEE aus BEMEER, dort geboren\nam 5. EEE 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln u,a.\n\n7\n\n- 2. \\\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 24. September 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nzu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner\nRevision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie\nunbegründet.Dieser 1äßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin dessen Antragsschrift vom 17. Januar 1985 nimmt\nder Senat insoweit Bezug.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,\n\na) Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe dadurch, daß er die \"festgestellte Menge\nvon ... 1.800 g Haschisch ... gewinnbringend weiterveräußert\" hat, den \"Tatbestand des Handeltreibens\nmit nicht geringer Menge im Sinne des § 29 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG\" erfüllt (UA 11/12). Bei\nder Strafzumessung berücksichtigt es darüber hinaus,\ndaß die \"durch ihn umgesetzte Haschischmenge die der\nnicht geringen Menge ... mehrfach überstieg\" (UA 12/13).\nFeststellungen zun Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels\nhat es jedoch nicht getroffen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nOb eine nicht geringe Menge Haschisch im Sinne\nder genannten Vorschrift gegeben ist, hängt nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich vom Gehalt an reinem Tetrahydrocannabiol\n(THC-Gehalt) ab. Nach der Entscheidung vom 18. Juli\n1984 (MDR 1984, 954, zum Abdruck in BGHSt 33, 8\nbestimmt) und den seither zu dieser Frage ergangenen\nweiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl.\nBeschluß vom 29. Januar 1985 - 4 StR 790/84 - m. w.\nNachw.) ist eine nicht geringe Menge nur dann gegeben,\n\n-u-\n\nwenn der THC-Gehalt mindestens 7,5 g beträgt. Die\nhier festgestellte Menge von 1.800 g hätte danach\nmindestens einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von ca. 0,42 % haben müssen. Es befindet sich\nJedoch auch Haschisch von wesentlich geringerer\nQualität im Handel, z.B. - wie in dem der Entscheidung BGH StrVert 1984, 26 zugrunde liegenden\nFall - von nur 0,14 %. Mangels näherer Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch\nim vorliegenden Fall das Haschisch nicht den genannten Mindestwirkstoffgehalt gehabt hat. Jedenfalls aber sind keine ausreichenden Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, daß der THC-Gehalt diesen \"mehrfach überstieg\". Allein die Feststellung, daß es\nsich um die vom Lieferanten des Angeklagten verkaufte \"Standardware\" gehandelt hat (UA 6), reicht\nzur Beurteilung dieser Frage nicht aus; es ist nicht\nerkennbar, ob das Landgericht damit zum Ausdruck\nbringen will, daß das Betäubungsmittel einen nittleren THC-Gehalt hatte (vgl. hierzu die Ausführungen\nzum mittleren THC-Gehalt in BGH MDR 1984, 954/955).\nWeitere Hinweise, aus denen sich der Wirkstoffgehalt\nergeben könnte, enthält das Urteil Jedoch nicht,\n\nDas Landgericht hätte deshalb hierzu nähere\nFeststellungen treffen müssen. Falls eine zuverlässige Bestimmung des THC-Gehalts nicht möglich\nwar, hätte es unter Berücksichtigung der anderen\nfestgestellten Tatumstände - wie Preis und Herkunft\ndes Betäubungsmittels sowie Beurteilung durch Tatbeteiligte - untersuchen müssen, von welcher Mindestqualität auszugehen ist. Konnten auch auf diese Weise\nhinreichend sichere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt\n\nSQ\n\nnicht getroffen werden, so mußte das Landgericht\n\nvon dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in\nBetracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Novenber\n1984 - 2 StR 665/84 - und vom 29. Januar 1985\n\n- 4 StR 790/84, jeweils m. w. Nachw.).\n\nb) Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch\naufgehoben werden. Die Verfahrensrüge, die im\nübrigen - wie der Generalbundesanwalt in der genannten Antragsschrift zutreffend aufzeigt - unbegründet ist, braucht danach, da sie nur den Strafausspruch betreffen kann, nicht näher erörtert zu\nwerden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/4-str-29-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/4-str-29-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.031338+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-02-07/4-str-29-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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