{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-02-07_4_StR_13_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-02-07","aktenzeichen":"4 StR 13/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 13/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTheo D EB aus Di Ve, zehoren\nen@. EB 1947 in ZU, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 eifstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 12. September 1984 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge, beanstandet dabei aber\nauch das Verfahren. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\n1. Soweit sich die Revsion gegen den Schuldspruch\nund die Bemessung der Freiheitsstrafe richtet, ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil\n1&ßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\n- 3.\n\n2, Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einen psychiatrischen Krankenhaus kann\nJedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der\nAngeklagte seit Jahren im Übermaß dem Alkohol\nzuspricht, der Alkoholmißbrauch aber noch nicht\nzu \"klinisch faßbaren pSychoorganischen Schädigungen\"\ngeführt habe. Bei dem Angeklagten handele es sich\n\"um eine unreife, infantil-egozentrische Persönlichkeit mit deutlicher Kritikschwäche und ausgeprägt\ngefühlsabhängigen Denken\"; deswegen neige er \"zu\nultimativen Forderungen und bei deren Ablehnung\nzu unvernünftigen Reaktionen\" (UA 3). Das Landgericht\nerklärt sodann in Anschluß an die Ausführungen zur\nrechtlichen Würdigung der Tat, die \"im festgestellten\nSachverhalt aufgeführten Persönlichkeitsbesonderheiten\ndes Angeklagten\" stellten sich \"nach den Ausführungen\ndes Sachverständigen als 'schwere andere seelische\nAbartigkeit! dar, durch die - in Verbindung mit einer\nAlkoholisierung zur Tatzeit von etwa 2 %0 BAK - die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, so daß § 21 StGB zur Anwendung zu kommen\nhatte.\" (UA 10 F).\n\nBedenken erweckt bereits die nicht näher begründete Ansicht, die - nach den Feststellungen nicht\nallzu schwerwiegenden - Persönlichkeitsbesonderheiten\ndes Angeklagten seien als \"schwere andere seelische\nAbartigkeit\" zu bewerten. Davon abgesehen lassen die\nAusführungen des Landgerichts aber besorgen, daß es\ndie Grenzen nicht beachtet hat, die der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus durch § 63 StGB\n\nUL.\n\ngesetzt sind und die diese Maßregel von den anderen\nfreiheitsentziehenden Maßnahmen unterscheiden. Eine\nUnterbringung gemäß § 63 StGB kommt in der Regel\nnur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur\nvorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen\nworden ist. In Fällen, in denen nicht ein solcher\nDefekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat\nbewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise\nangewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise\nalkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218;\n1983, 429; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984\n\n- 4 StR 9/84 - und vom 31. Oktober 1984 - 4 StR\n624/84). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine Unterbringung des\nAngeklagten in einen psychiatrischen Krankenhaus\nwäre hier also nur möglich, wenn die bei ihm angenommenen Persönlichkeitsmängel seine Schuldfähigkeit auch unabhängig von der zur Tatzeit bestehenden\nAlkoholisierung von etwa 2 %0o erheblich vermindert\nhätten,\n\nSelbst wenn der seelische Zustand des Angeklagten\nan sich die Unterbringung rechtfertigen könnte, ist\nVoraussetzung einer Anordnung nach § 63 StGB, daß\nzwischen diesem Zustand und der Gefährlichkeit des\nAngeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht,\nso daß Gelegenheits- oder Konflikttaten aus der anzustellenden Gesamtwürdigung ausscheiden müssen\n\n-5._\n\n(BGHSt 27, 246, 249; Hanack in LK 10. Aufl, § 63\nRdn. 61, 76; Dreher/Tröndle, StcB 42. Aufl. § 63\nRdn. 7; Stree in Schönke /Schröder StGB 21. Aufl.\n\n§ 63 Rdn. 18). Der Senat vermag nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht die Frage, ob die das vorliesende Verfahren auslösende Tat eine Konflikttat in\ndiesem Sinne ist, nur unzureichend geprüft hat:\n\nDer Angeklagte hatte am Tattag erhebliche\nMengen Alkohol getrunken. Er wollte seinen bei seiner\ngeschiedenen Ehefrau lebenden Sohn besuchen. Darüber\nkam es zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen\nEhefrau zu einer zunächst ruhigen Unterhaltung. Erst\nals die geschiedene Ehefrau des Angeklagten diesem\nverweigerte, sein Kind zu sehen, wurde er gewalttätig.\nUnter diesen Umständen bedurfte die Frage besonderer\nPrüfung, ob sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau auf seinen eventuell\nkrankhaften seelischen Zustand zurückführen ließ und\nnicht nur auf der Enttäuschung und Wut über die Vorenthaltung seines Kindes beruhte, der auch ein seelisch\nnicht geschädigter Mensch erliegen könnte (BGH, Beschluß\nvom 13. Dezember 1983 - 4 StR 714/83). Das Landgericht\nweist in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, daß der\nAngeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Körperverletzung vorbestraft sei.\nEs teilt jedoch nicht mit, welche Sachverhalte diesen\n- Soweit es die Widerstände gegen Vollstreckungsbeamte\n\nbetrifft im übrigen weit zurückliegenden - Verurteilungen\n\nzu verhältnismäßig geringfügigen Geldstrafen zugrunde\nlagen. Dem Senat ist es daher auch nicht möglich festzustellen, ob diese Taten geeignet sind, die vom Landgericht angenommene Gefährlichkeit des Angeklagten für\ndie Allgemeinheit mit zu begründen.\n\n-6.\n\nSchließlich verhält sich das angefochtene\nUrteil nicht darüber, warum eine Unterbringung\nnach § 63 StGB erforderlich ist und eine Anordnung nach § 64 StGB nicht ausreicht. Das Landgericht hätte gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB prüfen\nund erörtern müssen, welche Maßregeln geeignet sind,\nden erstrebten Zweck zu erreichen und welche von\ndiesen den Angeklagten am wenigsten beschweren\n(BGH NStZ 1981, 390). Die Behandlung einer Sucht\nist in erster Linie Aufgabe der Entziehungsanstalt\n(§ 64 StGB). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt - wie ausgeführt - nicht\nin Betracht, wenn der Alkoholmißbrauch, der rechtswidrige Taten auslöst, auf Gründen in der Persönlichkeit beruht, die ihrerseits keinen Krankheitswert haben (BGH NStZ 1983, 429). Die Erörterung der\nUnterbringung nach § 64 StGB war zudem schon deswegen\ngeboten, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits dreimal \"zu Entzugszwecken in Krankenhausbehandlung\" befunden hat.\n\nNach alledem war die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einen psychiatrischen Krankenhaus\naufzuheben, Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils\nist hier durch die Aufhebung des Maßregelausspruchs\nnicht betroffen,\n\n3. Die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe\nvor der Maßregel ist damit gegenstandslos. Der Senat\nbemerkt dazu Jedoch, daß die Begründung des Landgerichts insoweit ebenfalls Bedenken begegnet. Die\nUmkehrung der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus,\n\n- 7-\n\ndaß der Zweck der Maßregel dadurch besser erreicht\nwird (§ 67 Abs. 2 StGB). Der zunächst durchgeführte\nStrafvollzug muß sich als sinnvolle Vorstufe der\nBehandlung darstellen (BGH NJW 1983, 240; NStz 1984,\n428 je m. w. Nachw.). Ob diese Voraussetzungen hier\ngegeben sind, bedürfte näherer Darlegungen, als sie\ndas angefochtene Urteil enthält.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/4-str-13-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/4-str-13-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.008580+00:00"}}