{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-02-07_4_StR_12_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-02-07","aktenzeichen":"4 StR 12/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 12/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDaniel Bo cn zus DEE. dort geboren\nam @. wm 1354,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7. Februar 1985 gemäß 8§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Daniel\nBauersachs wird das Urteil des Landgerichts\nMünster vom 8. August 1984, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte Bob ist durch Urteil des\nLa.dgerichts Münster vom 18. Oktober 1983 wegen Diebstahls\nin vier Fällen, wegen versuchten Diebstahls, wegen Betrugs,\nwegen versuchten Betrugs und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Auf\nseine Revision hat der Senat durch Beschluß vom 22. März 1984\n(4 StR 131/84) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle von zwei Diebstählen, des versuchten Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit jeweils\n15. Oktober 1982) wegen (fortgesetzten) Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde; er hat ferner den Ausspruch über diese vier\nEinzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben und die\n\nSache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Soweit\n\nsich die Revision gegen zwei weitere im August und am\n10. September 1982 begangene Diebstähle, den Betrug und\nden versuchten Betrug gerichtet hat, wurde das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Die vom Landgericht\nfür diese vier Taten verhängten Einzelstrafen von zweimal zehn Monaten und zweimal sechs Monaten Freiheits-\n\nstrafe sind daher rechtskräftig geworden.\n\nDas Landgericht hat nunmehr wegen des am 15. Oktober 1982 begangenen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt\nund mit den vier rechtskräftigen Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten gebildet. Hiergegen wendet sich erneut die Revision des Angeklagten. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO, jedoch führt die Sachbeschwerde zur\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat es zu Unrecht unterlassen, mit früheren rechtskräftigen Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe\n(§ 55 StGB) zu bilden.\n\nII. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts\nDortmund vom 13. September 1982 zu einer Geldstrafe von\n\n60 Tagessätzen zu je 30.-- DM verurteilt worden. Am 6. Oktober 1982 hat das Amtsgericht Unna ihn wegen einer am\n11.August 1982 begangenen Straftat zu einer weiteren\nGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30.-- DM verurteilt.\nAußerdem ist er am 22. Oktober 1982 vom Amtsgericht Iserlohn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verur-\n\nteilt worden; Tatzeit war der 21. Januar 1982. In der Be-\n\nrufungsinstanz hat das Landgericht Hagen die beiden Geld-\n\nstrafen und die Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zusammengefaßt. Dieses\nUrteil ist rechtskräftig, die Freiheitsstrafe nicht\nverbüßt (UA 10).\n\nDa auch die rechtskräftigen Einzelstrafen aus\ndem Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Oktober 1983\nwegen Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs und versuchten\nBetrugs (zweimal zehn Monate und zweimal sechs Monate)\nfür Taten ausgesprochen wurden, die im August 1982 und\nam 10.September 1982, also zeitlich vor dem Urteil des\nAmtsgerichts Dortmund vom 13. September 1982, begangen\nwurden, waren sie mit den Geldstrafen des Amtsgerichts\nDortmund und des Amtsgerichts Unna sowie-entgegen den\nAusführungen im angefochtenen Urteil (UA 15)-mit der\nFreiheitsstrafe des Amtsgerichts Iserlohn gesamtstrafenfähig. Die vom Landgericht Münster im Urteil vom 8. August\n1984 festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten für den am 15. Oktober 1982 begangenen Diebstahl in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\ndurfte dagegen nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden, sie mußte als Einzelstrafe bestehenbleiben. Die Sache war daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe im\n\ndargelegten Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie neu zu bildende Gesamtstrafe darf wegen des Verbots der Schlechterstellung ein Jahr neun Monate nicht\nübersteigen.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/4-str-12-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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