{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-01-29_4_StR_792_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-01-29","aktenzeichen":"4 StR 792/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A 5 In\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 792/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael T En zus Au, dort geboren\non. GEB 1961,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. Januar 1985 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n29. August 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war Monika\nWinkler zunächst damit einverstanden, mit dem Angeklagten\nden Geschlechtsverkehr auszuüben. Während des Geschlechtsverkehrs kam es bei Frau WEB zu einem Scheidenabriß,\n\nder ihr starke Schmerzen verursachte und zu erheblichen Blutungen führte. Der Angeklagte, der den\nGeschlechtsverkehr unterbrochen hatte, wollte auf\ndessen weitere Durchführung nicht verzichten und führte\n\"unter Ausnutzung seiner größeren Körperkräfte\" trotz\ndes Protestes von Frau WE sein Glied wieder bei\n\nihr ein. \"Frau Wi wehrte sich dagegen mit Händen\nund Füßen, soweit ihr das möglich war\" und schrie laut\num Hilfe. \"Der Angeklagte entließ die Zeugin jedoch erst\nMinuten später aus seiner Umklammerung\" (UA 4).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nsei der Vergewaltigung schuldig, weil er \"über Minuten\nhinweg\" die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs er zwungen\nhabe, obwohl Frau WE \"für den Angeklagten eindeutig\nerkennbar zum Ausdruck gebracht\" habe, daß sie den\nGeschlechtsverkehr \"nicht länger dulden wollte\" (UA 8).\n\nDamit hat das Landgericht zwar die objektiven\nTatbestandsvoraussetzungen des § 177 StGB zu Recht als\nerfüllt angesehen; auch die durch Gewalt erzwungene Fortsetzung eines einverständlich begonnenen außerehelichen\nBeischlafs ist eine Vergewaltigung (BGH GA 1970, 57\nm. w. Nachw.). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand: Es legt weder\ndar, ob der Angeklagte den von ihm erkannten Widerstand\nmit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz), noch\nob ihm der Widerstand möglicherweise gleichgültig war\n\nund er sich darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel\nzu erreichen (bedingter Vorsatz). Daß das fehlende\nEinverständnis von Frau WEB für den Angeklagten\nerkennbar war, besagt noch nichts darüber, ob er die\nErnsthaftigkeit des Widerstandes auch erkannt hat und\nob er diesen Widerstand mit Gewalt brechen wollte.\n\nAuf die nähere Darlegung eines bei dem Angeklagten\nbestehenden Vergewaltigungsvorsatzes konnte hier schon\ndeswegen nicht verzichtet werden, weil auch noch nach\nBeendigung des Geschlechtsverkehrs sowohl Frau Way\nals auch der Angeklagte \"den Ernst der Situation immer\nnoch nicht erkannt\" hatten (UA 4). Für die Beantwortung\nder - vom Landgericht nicht erörterten - Frage, ob der\nAngeklagte vorsätzlich gehandelt hat, könnte eine genauere\nBestimmung des bisher nur sehr ungenau bezeichneten Zeitraums, über den der Angeklagte den Geschlechtsverkehr\ngegen den Willen von Frau WB fortgesetzt haben soll,\nvon Bedeutung sein. Dabei wäre auch darzulegen, inwiefern der Angeklagte \"seine größeren Körperkräfte\" bewußt\nzur Überwindung dieses Widerstandes eingesetzt hat.\n\nSchließlich hätte das Landgericht prüfen müssen, ob\nsich der Angeklagte bei der von ihm erzwungenen Fortsetzung des einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs des Unrechts der Tat unter dem Gesichtspunkt der Vergewaltigung bewußt\nwar (§ 17 StGB). Dagegen könnte sprechen, daß der\nAngeklagte nach den bisherigen Feststellungen besonders\nbrutale Gewalt zur Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs\n\nnicht einsetzte (vgl. dazu BGH GA 1970, 57) und nach\neinem gewissen Zeitraum den Geschlechtsverkehr abbrach.\n\nDa das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben\nwar, braucht auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr\neingegangen zu werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/4-str-792-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/4-str-792-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.745889+00:00"}}