{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-01-29_4_StR_790_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-01-29","aktenzeichen":"4 StR 790/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 790/84 BESCHLUSS ..\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Ki zus Hu geboren ar uuuuuii\nin MOD Krs. DEE,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens nit Betäubungsmitteln\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 27. September 1984\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und neun\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperre von einem Jahr entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde,\n\nDas Rechtsmittel führt. zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehenbleiben.\n\na) Das Landgericht wertet die Tat des Angeklagten als\nbesonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG,\nda \"die festgestellten Gesamtmengen von 500 g und von etwa\n1,500 g ... schon jeweils für sich - ohne daß es bei diesen\nMengen auf den Reinheitsgehalt ankäme - die 'nicht geringe\nMenge' im Sinne des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nbeträchtlich\" überschritten (UA 22). Demgemäß berücksichtigt\nes auch bel der Strafzumessung \"strafschärfend zu Lasten des\nAngeklagten ..., daß es sich bel dem von ihm vertriebenen\nund erstrebten Haschisch um eine Gesamtmenge gehandelt hat,\ndie erheblich über das Maß der 'nicht geringen Menge! hinausreichte\" (UA 23). Das begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nOb eine nicht geringe Menge Haschisch im Sinne der genannten\nVorschrift gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs maßgeblich vom Gehalt an reinem Tetrahydrocannabiol (THC-Gehalt) ab. Nach der Entscheidung vom\n18. Juli 1984 - BGH MDR 1984, 954, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimnt - und den seither zu dieser Frage ergangenen\nweiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. die\nBeschlüsse vom 8. August 1984 - 2 StR 285/84, 31. Oktober 1984\n\n- 1 StR 643/84 - und 6.-November 1984 - 4 StR 591/84) ist das\nTatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge nur dann erfüllt,\n\nwenn der THC-Gehalt mindestens 7,5 g ‚beträgt. Die hier festgestellte Menge von ca. 2 kg hätte demnach einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 0,375 % haben müssen.\n\nEs befindet sich jedoch auch Haschisch von wesentlich geringerer Qualität im Handel, z.B. - wie in dem der Entschei-\n\ndung BGH StrVert 1984, 26 zugrunde liegenden Fall - von nur\n\n0,14 %. Mangels näherer Feststellungen ist nicht auszuschließen,\ndaß auch im vorliegenden Fall das Haschisch nicht den genannten\nMindestwirkstoffgehalt hatte, zumal nach den Urteilsfeststellungen\ndavon auszugehen ist, daß zumindest die ersten 500 g Haschisch\n\n(\" Roter\") von \"minderer Qualität\" waren (vel. UA 6 sowie die\nTonbandniederschriften UA 7 - 11). Jedenfalls aber sind bei\n\ndem festgestellten Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, daß der THC-Gehalt des Haschisch den genannten\nGrenzwert \"beträchtlich überschritten\" hat.\n\nDas Landgericht hätte deshalb diese Frage näher prüfen\nmüssen. Falls eine zuverlässige Bestimmung des THC-Gehalts\nnicht möglich war, hätte es unter Berücksichtigung der\nanderen festgestellten Tatumstände - wie Preis und Herkunft\ndes Betäubungsmittels sowie Beurteilung durch Tatbeteiligte -\nuntersuchen müssen, von welcher Mindestqualität auszugehen\nist, Konnten auch auf diese Weise hinreichend sichere Feststellungen nicht getroffen werden, so mußte das Landgericht\nvon dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in Betracht kommt (vel.\nBGH, Beschlüsse vom 2. November 1984 - 2 StR 665/84 - und\nvom 6. November 1984 - 4 StR 591/84, jeweils m. w. Nachw.).\n\nb) Die deshalb gebotene Aufhebung des Strafausspruchs\nnötigt zugleich zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Denn»\nes ist nicht auszuschließen, daß sich die Höhe der Strafe auf\ndiesen ausgewirkt hat.\n\n3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß, darauf hinzuweisen, daß das Gesetz dem Angeklagten das Recht einräumt,\nnicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Macht\ner von diesem Recht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinen\nLasten verwertet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1972 - 2 StR 368/72, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1973,\n370). Es ist deshalb verfehlt, bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind,\nzum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er sich\nnicht \"geständig eingelassen\" (UA 21) hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner\n\nrn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/4-str-790-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/4-str-790-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.728542+00:00"}}