{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-01-17_4_StR_779_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-01-17","aktenzeichen":"4 StR 779/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 779/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland VER zus Ne, geboren am\nG. EB 1954 in Ha zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Menschenhandel u.a.\n\n03)\n.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Beihilfe zum versuchten\nMenschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Förderung der Prostitution und zur\nunerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln\nsowie wegen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln verurteilt wird.\n\n2. im Strafausspruch, jedoch mit Ausnahme des\nEinzelstrafausspruchs wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum versuchten Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Förderung der Prostitution und zur unerlaubten Abgabe\nvon Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im\nübrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die Aus führungen\n\ndes Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n\n3. Januar 1985 nimmt der Senat insoweit Bezug. Angesichts\nder vergeblichen Bemtihungen des Gerichts und der Polizeibehörden, den Aufenthaltsort der Zeugin IB zu\nermitteln, kann zudem - in Ergänzung dieser Ausführungen -\nausgeschlossen werden, daß - wie die Revision meint - eine\nUnterrichtung des Verteidigers von der Unerreichbarkeit\nder Zeugin vor der Hauptverhandlung zur Ermittlung ihres\nAufenthaltsortes oder zu anderen als den vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen hinsichtlich der Frage ihrer\nBetäubungsmittel abh ängigkeit geführt hätte.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist bezüglich der Verurteilung\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unbeeründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil läßt\ninsoweit weder im Schuldspruch noch im Strafaus spruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Im übrigen ist die Sachbeschwerde zum Teil begründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision\n\nsind unbegründet, soweit sie sich gegen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die keinen Ver-\n\nstoß gegen die Denkgesetze enthält, richten. Die\nStrafkammer hat sich mit der Glaubwürdigkeit der\nZeuginnen auseinandergesetzt und diese in rechtlich\neinwandfreier Weise bejaht. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des Gesetzes.\n(Das Urteil gegen den Haupttäter KB ist inzwischen\nrechtskräftig geworden / Beschluß vom 6. Dezember 1984\n- 4 StR 698/84 - 7 ).\n\nDagegen muß der Schuldspruch geändert werden. Der\nAngeklagte hat die Straftatbestände der Beihilfe\n\nzum versuchten Menschenhandel,, zur Förderung der\nProstitution und zur Abgabe von Betäubungsmitteln\n\nan den/die beiden Frauen (LED und Lo) jeweils\ndurch dieselbe Handlung und damit - entgegen der Auffassung des Landgerichts, das Tatmehrheit annimt -\ntateinheitlich verwirklicht (vgl. insoweit auch den\nBeschluß vom 6. Dezember 1984 - 4 StR 698/84).\n\nIn diesen Fällen hat der Angeklagte, der die Pläne\n\ndes Zeugen Kg kannte und diesem bei der Ausführung der Tat zumindest helfen wollte, nämlich\n'zusammen mit Kggp den Zeuginnen IP und\n\nLog je einen Schuß Heroin gegeben, den diese sich\nzubereiteten und selbst spritzten, weil sie vom\nAngeklagten und von Kg hierzu gezwungen wurden.\n\nDie Zeuginnen mußten 3 Tage und 2 Nächte in dem Hotel -\nzimmer bleiben. In dieser Zeit haben sie insgesamt\ntäglich 5 bis 6 Schuß Heroin erhalten, das sie sich\nteils selbst spritzten, weil sie von dem Zeugen Ki\nund dem Angeklagten hierzu gezwungen wurden, teilweise\nwurde es ihnen auch vom Angeklagten und von dem\n\nZeugen Kg» gespritzt' (UA S. 8).\n\n... 'Das Heroin wurde den Zeuginnen gegeben, um\n\nsie zur Aufnahme der Call-Girl-Tätigkeit zu bestimmen '\n(UA S. 9).\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs\nnicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der\nAngeklagte, wäre er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen worden,\nsich anders als geschehen hätte verteidigen können .„\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n-6_\n\nb, Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge, jedoch mit Ausnahme des\nEinzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln., Dieser kann bestehenbleiben, da auszuschließen ist, daß sich die aufzuhebenden Einzelstrafen auf die Strafbemesswig in diesem Fall ausgewi rkt\nhaben,\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-17/4-str-779-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-17/4-str-779-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.273241+00:00"}}