{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-01-13_4_StR_667_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-01-13","aktenzeichen":"4 StR 667/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 667/82 URTEIL\nDEIVE\n\n: in der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang GC EEE cu: Do TEE,\ngeboren am GEEEEEEEEB 15:5 ir Summmmmmp,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mp aus up und\nRechtsanwalt Dr. b:aus u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 19. März 1982\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nder persönlichen Schuld des Täters. Beide Gesichtspunkte\nmuß der Richter berücksichtigen und gegeneinander abwägen,\nwenn er die Strafe bemißt (BGHSt 3, 179)\n\nNach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist\nanzunehmen, Jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Land-\n\nlicher Schwere angesehen hat. Dies entspricht auch den\nFeststellungen. Daraus hat die Strafkammer gefolgert, daß\nin diesem Fall \"das Tatgeschehen in der Mitte des Straf-\n\nrahmens von Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anzu-Siedeln\" sei (Ua 30).\n\nDiese Erwägungen der Strafkammer lassen besorgen,\ndaß sie sich bei der Ermittlung der erkannten Strafe von\nVorstellungen hat leiten lassen, die der Bedeutung des\nvom Gesetzgeber aufgestellten Strafrahmens nicht gerecht\nwerden.\n\nDer im Strafrahmen enthaltene Bereich zwischen der\ngesetzlichen Mindest- und der gesetzlichen Höchststrafe\nsoll alle Schweregrade der Jeweils zu beurteilenden Gesetzesverletzungen abdecken. Er erfaßt sowohl die denkbar schwersten\nals auch die denkbar leichtesten Fälle; für sie sind die\nGrenzwerte des Rahmens vorgesehen. Ob ein solcher Fall vorliegt und welche Strafe für die anderen Fälle aus dem Bereich zwischen den Grenzwerten angemessen ist, ergibt sich\nfür den erkennenden Richter aufgrund der in § 46 StGB vorgeschriebenen Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände (BGHSt 27, 2, 3).\n\nDa die Strafdrohung nach der bindenden Entscheidung\n\ndes Gesetzgebers auch die denkbar schwersten Fälle erfassen\nsoll, muß sich der Richter bei der Beurteilung der ihm vorliegenden Sache auch an dieser Fallgruppe orientieren, wenn\ner die Strafe im richtigen Bereich des Strafrahmens finden\nsoll. Falsch wäre es dagegen, eine Strafe aus der Mitte des\nStrafrahmens zu wählen, wenn die Schwere der Tat im mittleren\nBereich der erfahrungsgemäß immer wieder vorkommenden Fälle\nliegt. Denn die große Mehrzahl der Straftaten erreicht schon\nwegen der weiten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nur.\neinen verhältnismäßig geringen Schweregrad. Verwendet man\ndiese zahlreichen Fälle zusammen mit den bei weitem weniger\nhäufigen schweren und schwersten Fällen bei der Ermittlung\neines Durchschnittswertes der Tatschwere, so muß dieser Wert,\nder den Regelfall Kennzeichnet, notwendig in einem Bereich\nunter der Mitte der vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Tat-\n\nzur Wohnung von Menschen, zur Tatzeit hielt sich aber niemand darin auf (UA 11); der Angeklagte hatte hinsichtlich\ndes Bewohntseins nur bedingten Vorsatz (UA 27); er ging\ndavon aus, daß sich zur Tatzeit niemand in dem Haus auf-\n\nfochtene Urteil nicht den Anforderungen gerecht, die an\ndie Begründung einer Strafe in dieser Höhe zu stellen sind.\nZwar muß der Tatrichter in seinem Urteil nur die Umstände\nanführen, die für die Strafzumessung bestimmend waren\n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); es könnte daher nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht einzelne für den Angeklagten sprechende Umstände unerörtert gelassen hätte. Wird\nJedoch - wie hier - von einer Mehrzahl im Urteil festgestellter für den Angeklagten sprechender Umstände nur der\ngeringere Teil innerhalb der Strafzumessungserwägungen angeführt und bleiben Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht\nim Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig unerwähnt,\nso kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht\ndie durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der\nerforderlichen Weise vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom\n10. Februar 1981 - 1 StR 515/80 -).\n\nDie Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zieht die Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Da die unzureichend begründete Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe\nist, kann auch die Einzelstrafe wegen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - deren Begründung an sich keinen Rechtsfehler\n\naufweist - nicht bestehenbleiben, da nicht auszuschließen\nist, daß die Höhe der verhängten Einsatzstrafe sich auch\nauf die Bemessung dieser Einzelstrafe ausgewirkt hat.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-13/4-str-667-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-13/4-str-667-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.023800+00:00"}}