{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-12-20_4_StR_715_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-12-20","aktenzeichen":"4 StR 715/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0 DIN?\n(ZG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 715/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAhmed CE zus SccmmHHNEE- BaiiHHiin,\n\ngeboren am EEE 1954 in Me (Marokko),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1984 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach\n§ 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n15. Mai 1984 werden auf seine Kosten\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision\nhat sie durch Beschluß vom 27. September 1984 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb\nder in § 345 Abs, 1 StPO bestimmten Frist begründet worden\nist. Gegen den Verwerfungsbeschluß hat der Angeklagte\n\"Beschwerde\" eingelegt und beantragt, seine \"Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Mai\n1984 zuzulassen\", hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt:\nEr sei der deutschen Sprache nicht mächtig, beherrsche\nnur Arabisch und Französisch. Da ihm die schriftlichen\nUrteilsgründe allein in deutscher Sprache zugestellt worden seien, sei ihm die Möglichkeit genommen, \"das Rechtsmittel im Zusammenhang mit der sachlichen Begründung des\nUrteils abzuwägen\". Zur Revisionsbegründung verbleibe ihm\nbei der gegenwärtigen Situation \"keine Überlegungs- und\nBedenkzeit\",\n\n07\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nnach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos.\n\nZu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am\n20. Juli 1984 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem\nTage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsamträge und\nderen Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle\nnoch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (§ 345\nAbs. 1 StPO).\n\nDer gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsamtrag bleibt\nebenfalls ohne Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand kann einem Angeklagten nur gewährt werden, wenn er\nohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das war bei dem Angeklagten nicht der Fall.\nRechtsstaatlichen Erfordernissen, die sich aus unzureichenden Sprachkenntnissen eines ausländischen Angeklagten ergeben, wird im Strafverfahren grundsätzlich durch Zuziehung\neines Dolmetschers, der auch bei der Verkündung des Urteils\nmitwirkt, genügt (BGH GA 1981, 262, 263 m.w.N.). Dieser\nVerpflichtung ist die Strafkammer nachgekommen. Weitergehende Rechte stehen dem von einem deutschen Rechtsanwalt\n\n07\n\nverteidigten Angeklagten, der sich auch zur Vorbereitung\nder Revisionsbegründung eines Dolmetschers hätte bedienen\nkönnen, nicht zu.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/4-str-715-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/4-str-715-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.755959+00:00"}}