{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-12-20_4_StR_679_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-12-20","aktenzeichen":"4 StR 679/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975, § 227\n§ 227 StGB findet auch Anwendung, wenn der Angegriffene\nbei einem von mehreren gemachten Angriff einen der\n\nAngreifer in Notwehr tötet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja 1Min?\n\nStGB 1975, § 227\n§ 227 StGB findet auch Anwendung, wenn der Angegriffene\nbei einem von mehreren gemachten Angriff einen der\n\nAngreifer in Notwehr tötet.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84 - LG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu StR 69/& URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Stapelfahrer Horst H gb aus Bei, dort\n\ngeboren am EEEEEEED 1959, zur Zeit in Haft,\n\n. den Metzger Jör ee ud aus (GER\nUM, geboren am 1957 in Wem,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n. den Dachdeckergehilfen Michael J\n\n«ui\naus Bo, geboren am EMEEEEED 1983 in We Cu,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n60\n\nce\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt eee, CO, für den Angeklagten Sage\n\nRechtsanwalt We, Beim, für den Angeklagten Js\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n6. Juni 1984 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ncp\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nBeteiligung an einer Schlägerei verurteilt, H@&B und\nSCEEEB zu Freiheitsstrafen und Jeglinski zu einer\nJugendstrafe. Die Revisionen der Angeklagten rügen\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Js\nist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Verfahrensrügen der Angeklagten\nHeiß und Szymon sind unbegründet.\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) zum Nachteil des Angeklagten Heiß ist\nnicht ersichtlich. Die Strafkammer hat auf der Grundlage\nder dem Angeklagten entnommenen Blutprobe zu dessen\nGunsten mit einem Abbauwert von 0,29 %o bis zur Tatzeit\nzurückgerechnet und ist so zu einem BAK-Wert von \"knapp\n2,5 %o\" gelangt (UA 40). Die Ausführungen, mit denen sie\ndann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB abgelehnt hat, entsprechen den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nBGHI NStZ 1983, 19 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß hier,\nwie die Revision meint, die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich\nund werden auch von dem Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.\n\nAuch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages des\nAngeklagten Sp, über die Lage des Schußkanals und\ndie Position der Pistole im Augenblick der Abgabe des\nSchusses Sachverständigengutachten einzuholen, ist frei\nvon Rechtsfehlern. Daß die Strafkammer aus den als wahr\nunterstellten Tatsachenbehauptungen nicht die vom\nAngeklagten erwarteten Schlußfolgerungen hinsichtlich\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen WEB gezogen hat,\nvermag eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nicht zu\nbegründen (vgl. Herdegen in KK, § 244 StPO Rdn. 101\nm.w.N.).\n\nII. Die Sachbeschwerden der Angeklagten sind ebenfalls\nnicht begründet.\n\n1. Soweit sich ihre Revisionen gegen die Verurteilung\nwegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzum Nachteil L@® richten (Fall 1), sind sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der insoweit im wesentlichen die Beweiswürdigung\nder Strafkammer angreifenden Revisionsrechtfertigungen\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben.\n\n2. Näherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nBeteiligung an einer Schlägerei (Fall 2).\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhatte der Gastwirt WEB von seiner Wohnung aus\ngesehen, daß sein letzter Gast, der erheblich angetrunkene\nReinhard IQ, von vier Personen geschlagen und mißhandelt\nwurde, als er auf dem Heimweg eine Straße überqueren\nwollte (Fall 1). Er nahm daraufhin eine Pistole, lud sie\ndurch und begab sich mit der Waffe in der Hand auf die\nStraße. Er fand L@&Bbnit biutüberströmtem Gesicht an\neiner Hauswand kauernd vor und erfuhr von ihm, daß \"die\"\nihn zusammengeschlagen und \"alles weggenommen' hätten.\nWallaschek ging nun, nachdem auch die Ehefrau des Lehm\nhinzugekommen war, zu den etwa 20 m entfernt vor einer\nGaststätte stehenden vier Tätern (den drei Angeklagten\nund dem Zwillingsbruder Frank des Angeklagten Tip) .\nFrau L@B, die in der Hand eines von ihnen die Jacke\nihres Mannes erkannt hatte, forderte deren sofortige\nHerausgabe. Diese wurde ihr nach einer gründlichen Durchsuchung nach Wertsachen von einem der Männer zugeworfen,\nnachdem aus einer Jackentasche die Gaspistole des Le»\nherausgenommen worden war. Gleichzeitig rief einer aus\nder Vierergruppe, die inzwischen gegenüber den Zeugen\nVe und Frau Lee eine halbkreisförmige Aufstellung eingenommen hatte, zu Wi gewandt:\n\n\"Dich hauen wir auch noch zusammen.\" Bei diesen Worten\nrichtete derjenige, der die Gaspistole aus Les Jacke\ngenommen hat, diese auf WEB. Ein anderer aus der\nGruppe hatte eine Flasche in der Hand. WeEEEEB, der\nseine Pistole wie auch schon zuvor am ausgestreckten\nArm auf den Boden gerichtet hielt, wandte sich nunmehr\nwarnend an die Gruppe:\n\n\"Macht keinen Scheiß, ich habe eine Pistole.\"\n\nDaraufhin wurde ihm von einem aus der Gruppe erwidert:\n\"wir auch.\" Während zunächst sämtliche Angeklagten und\nFrank JM einen Schritt auf den Zeugen Weiiiiiiiies\nzu machten, stürzten sich unmittelbar darauf der\nAngeklagte H@&P und Frank Jiiiil> auf ve.\nEiner der beiden riß ihn zu Boden, In dieser Situation\nfiel ein Schuß aus der Pistole des WEB, der Frank\nICE ins Herz traf. Dieser brach alsbald auf dem\nGehweg zusammen und verstarb dort wenig später.\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, ob\nWe (nicht \"der Angeklagte\" - UA 18) \"diesen Schuß\nabgefeuert hatte, bevor er zu Boden gerissen wurde, indem\ner die Waffe gegen die sich nähernden H@&B und Frank\nJB gerichtet hatte, oder ob er den Schuß erst\nauf die beiden abgefeuert hatte, nachdem er zu Boden\ngerissen worden war. Möglicherweise hat sich der Schuß\nauch unbeabsichtigt von WE dadurch gelöst, daß\nentweder der Angeklagte H@B oder Frark JB ihm\ngegen die Hand, in der er die Waffe hielt, getreten hatte.\"\nWährend der Angeklagte Se sich nunmehr ausschließlich\ndarum bemühte, für Frank JCEEEB Hilfe herbeizuholen,\nschlug der Angeklagte H@, der den Schuß zwar gehört\naber die Verletzung seines Kameraden nicht bemerkt hatte,\nmehrmals mit der Faust ins Gesicht des am Boden liegenden\nWallaschek. Dieser feuerte daraufhin aus seiner Pistole\nein weiteres Geschoß ab, das Heiß am rechten Oberschenkel\nstreifte. Es gelang ihm danach, aufzuspringen und ein\nStück wegzulaufen. H@B holte ihn jedoch wieder ein,\n\nce\n\nriß ihn wiederum zu Boden und schlug und trat zusammen\n\nmit dem inzwischen dazugekommenen Angeklagten June»\nauf ihn ein. Nach einem weiteren Schuß von 7\n\nder jedoch niemand traf, kehrte CHE um und kiimmerte\nsich mit Sg um seinen verletzten Bruder. Heiß verfolgte\nVE noch weiter, versuchte, in dessen Wohnung einzudringen, und gab erst auf, nachdem dieser noch einmal\n\nin \"Todesangst\" geschossen und ihn ins linke Bein\n\ngetroffen hatte.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts tragen die\nVerurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ebenso wie die wegen Beteiligung an einer\nSchlägerei (§ 227 StGB).\n\na) Unter einem \"von mehreren gemachten Angriff\" im\nSinne der 2. Alternative des § 227 StGB ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines\nanderen abzielenden Einwirkung von mindestens zwei Personen\nzu verstehen (BGHSt 31, 124, 126 m.w.N.). Bei den Angreifenden muß Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen (BGHSt 2, 160,\n163; RG GA 68 (1920), 275; Hirsch in LK 10. Aufl.,\n§ 227 StGB Rdn. 5). Ein gemeinschaftliches Handeln als\nMittäter ist zwar nicht notwendig (BGHSt 31, 124, 127;\n\nRGSt 59, 264, 265), hat hier aber vorgelegen.\n\nDie Strafkammer hat insoweit rechtsfehlerfrei begründet,\ndaß alle Angeklagten Mittäter einer gemeinschaftlichen\nKörperverletzung gemäß § 223 a StGB (vgl. BGHSt 5, 344,\n345; Hirsch in LAK, § 223 a StGB Rdn. 18 m.w.N.) und\n\ndamit auch Beteiligte an einem Angriff mehrerer gemäß\n\n§ 227 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Auflage\n\n§ 227 StGB Rdn. 6) waren. Dieser Angriff hatte damit\nbegonnen, daß die Angeklagten den Gastwirt Wallaschek\nzusammen mit Frank JB umringten, ihn, mit einer\nPistole und einer Flasche bewaffnet, bedrohten und\ngemeinsam einen Schritt auf ihn zu machten. Für das Vor -\nliegen eines Angriffs ist es ausreichend, daß die Einwirkung auf den Körper des Angegriffenen ab zielt;\nes ist nicht erforderlich, daß es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, so daß der Beginn des Angriffs nicht\nnotwendigerweise mit dem Beginn der Tätlichkeiten zusammenfallen muß (RGSt 59, 264, 265; Dreher/Tröndle, 41. Aufl.\n§ 227 StGB Rdn. 4). Das Vorbringen der Revision gegen die\nzutreffende Würdigung des Landgerichts entfernt sich in\nunzulässiger Weise von dem festgestellten Sachverhalt.\n\nb) Dieser gemeinschaftliche Angriff der Angeklagten\nauf Walleschek hat durch den Tod des Frank JB\nauch eine der für die Anwendung des § 227 StGB erforderlichen schweren Folgen gehabt. Diese Folge braucht als\nobjektive Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 130,\n132) nicht vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit eines\nder Beteiligten umfaßt zu sein (vgl. Lackner 15. Aufl.,\n§ 227 StGB Anm. 3). Sie braucht nicht einmal durch eine\nstrafbare Handlung herbeigeführt worden zu sein, sondern\nkann auch auf einer durch Notwehr gerechtfertigten Handlung beruhen (RGSt 8, 369, 370; Dreher/Tröndle, § 227\nStGB Rdn. 6). Erforderlich ist insoweit lediglich, daß\nein ursächlicher Zusammenhang im strafrechtlichen Sinn\n\nzwischen der Schlägerei (dem Angriff) und der schweren\nFolge besteht; auf eine Ursächlichkeit der einzelnen\nTatbeiträge der Beteiligten kommt es nicht an. Nach\n\n§ 227 StGB, der als reines Gefährdungsdelikt geschaffen\nworden ist (BGHSt 14, 132, 134 und 16, 130, 132 jeweils\nm.w.N.), wird allein \"schon wegen\" der Beteiligung an\neiner solchen Schlägerei bestraft. Da Schlägereien\nerfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll\nwegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran\nentgegengetreten werden, ohne daß es auf den - oft nicht\nmöglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser\nBeteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei\nankäme (BGHSt 14, 132, 134/135; 16, 130, 132).\n\nZwar ist zeitweise bei den Beratungen über diese\nVorschrift, die ihre Vorgängerin in § 195 preuß. StGB\nhat, erwogen worden, eine Vermutung für die Schuld aller\nBeteiligten (am Tod oder der schweren Körperverletzung)\naufzustellen, mit der Folge, daß die Vorschrift dann\nnicht anwendbar gewesen wäre, wenn die Täterschaft einer\nbestimmten Person beweisbar ist. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber, daß dieser Gedanke im Laufe\nder Beratungen aufgegeben wurde und daß statt dessen\nVoraussetzung einer Bestrafung nur die bloße Teilnahme\nan einer solchen Schlägerei sein sollte (vgl. Goltdamner,\nMaterialien zum StGB für die Preußischen Staaten, Bd. 2\nS. 420 ff; RGSt 9, 370, 380; 11, 237, 238; 32, 33, 37).\n\n- 10 -\n\nIm vorliegenden Fall ist demgemäß allein aufgrund\ndes Umstandes, daß es ohne den Angriff der Angeklagten\nauf Wallaschek nicht zu der tödlichen Verletzung des\nFrank Jeglinski gekommen wäre, der nach § 227 StGB\nerforderliche ursächliche Zusammenhang gegeben. Wenn\ndieser Ursachenzusammenhang vorliegt, ist es unerheblich,\nob der Getötete ein unbeteiligter Dritter war (Dreher/\nTröndle, § 227 StGB Rdn. 5), ob er sich die Verletzung\nals Angegriffener bei der Verteidigung versehentlich\nselbst beigebracht hat (RGSt 11, 237, 238) oder ob er -\nwie im vorliegenden Fall - einer der Angreifer war (vgl.\nRGSt 9, 148, 149/150). Demgemäß ist auch der bei einer\nSchlägerei schwer (§ 224 StGB) verletzte Beteiligte,\ndessen Verletzung erst die Anwendbarkeit der Norm\nbegründet hat, nach § 227 StGB strafbar (RGSt 32, 33,\n37/38; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 6; Stree in\nSchönke/Schröder, § 227 StGB Ran. 6).\n\nc) Schließlich begegnet es keinen Bedenken, daß\ndie Strafkammer Tateinheit zwischen § 223 a und § 227 StGB\nbejaht hat (BGH NStZ 1984, 328, 329). Die durch die beiden\nVorschriften geschützten Rechtsgüter sind schon deshalb\nnicht gleich, weil § 227 StGB - weitergehend als § 223 a\nStGB - das Leben und die Gesundheit aller der durch eine\nSchlägerei Gefährdeten schützt (RGSt 59, 107, 111 ££;\nvgl. BGHSt 14, 132, 136). Bei der vorliegenden Fallgestaltung kommt noch hinzu, daß die gefährliche Körperverletzung einem anderen als dem Getöteten zugefügt\n\n60\n\n- 11 -\n\nworden ist (RGSt 59, 107, 110; vgl. a. RGSt 67, 367,\n370; Hirsch in LK, § 227 StGB Rdn. 22; Stree in\nSchönke/Schröder, § 227 StGB Rdn. 17; Dreher/Tröndle,\n§ 227 StGB Rdn. 12).\n\n3. Da auch die Überprüfung der Strafaussprüche\nkeine die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nergeben hat, sind die Revisionen insgesamt mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/4-str-679-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":21},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/4-str-679-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.731461+00:00"}}