{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-12-20_4_StR_668_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-12-20","aktenzeichen":"4 StR 668/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E\n034\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 668/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Gynäkologie Dr. med. Lorenz F (HEEEEEEEEEEE»>\naus Cl, geboren am EEE 1949 in Pau,\n\nwegen Körperverletzung\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1984, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MEEEED, Keuiilkkline,\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt mp, Dei,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n27\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin\nSabine Be wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 19. Dezenber 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Nebenklägerin Sabine Be ist am 23. August\n1978 in der Städtischen Frauenklinik Dortmund geboren\nworden. Sie ist irreversibel hirngeschädigt, schwerstbehindert und wird stets ein Pflegefall bleiben. Der Angeklagte versah am 23. August 1978 als Assistenzarzt\nDienst im Kreißsaal der Klinik. Die Anklagebehörde hat ihm\nvorgeworfen, eine schwere Sauerstoffmangelsituation bei\ndem in der Geburt befindlichen Kind nicht erkannt und dadurch seinen Zustand verursacht, ferner einen Scheidenriß der Mutter, Frau BB, herbeigeführt zu haben. Das\nLandgericht hat ihn freigesprochen. Dagegen richtet sich\ndie Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel\nführt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils;\ndie Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.\n\n- h -\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte befand sich seinerzeit in der\nAusbildung zum Facharzt für Gynäkologie und versah im\n12. Monat Kreißsaaldienst. Am 23. August 1978 war er\nBereitschaftsarzt. Diensthabender Oberarzt war Dr. CB,\nder bis 16,45 Uhr anwesend blieb und zusammen mit dem Angeklagten um 14,28 und 15,55 Uhr zwei Geburten leitete\nund versorgte. Anschließend begab er sich in Rufbereitschaft nach Hause. Der Angeklagte leitete um 18,19 Uhr\neine weitere Geburt. Daneben hatte er die Ambulanz und\ndie übrigen Gebärenden zu betreuen, darunter Frau Be.\nMit ihr wurde er erstmals gegen 12,45 Uhr und dann wieder\ngegen 16,00 Uhr befaßt, beide Male wegen des Wunsches der\nPatientin nach Schmerzlinderung. Die unmittelbare Überwachung des Geburtsvorgangs oblag ansonsten der Hebamme\n\nBU.\n\nDie Hebamme hatte insbesondere auch den Kardiotokographen zu beobachten, der die kindlichen Herztöne und\ndie Geburtswehen fortlaufend registrierte und als Kardiotokogramm (CTG) aufzeichnete. Auffälligkeiten hatte sie\nzwecks ärztlicher Beurteilung zu melden. Solche konnten\nu.a. in Herztonabsenkungen bestehen. Diese galten seinerzeit als grundsätzlich normal, wenn sie über der Wehenspitze auftraten (\"Dip I\"); um ein Zeichen von Gefahr für\ndas Kind handelte es sich hingegen, sofern sie seitlich\nversetzt von der Wehenspitze zu sehen waren (\"Dip II\").\nDie Hebamme meldete aber keine Besonderheiten.\n\nUm 17,05 Uhr stellte der Angeklagte ein Frequenzmuster des Typs Dip I fest. Nach 17,05 Uhr traten \"nach\nAnsicht der Sachverständigen Prof. Jung und Prof. Fi,\n\n4\n\nnicht jedoch nach Auffassung des Sachverständigen Prof.\nMm, auf dem CTG vereinzelte Anzeichen eines Herzfrequensmusters vom Typ \"Dip II\" auf, die unter nachträglicher Berücksichtigung des bisher geschriebenen\nCTG'’s wohl den Rückschluß auf eine nunmehr bedrohliche\nfetale Sauerstoffmangelsituation zulassen\" (UA 11). Gegen 17,20 Uhr und in der Folgezeit untersuchte der Angeklagte Frau Be mehrfach und stellte einen normalen\nGeburtsfortschritt fest. Gegen 19,05 Uhr verschlechterte\nsich das kindliche Herzfrequenzmuster schlagartig. Der\nAngeklagte holte daraufhin von Dr. GEB telefonisch die\nauf Grund seines Ausbildungsstandes erforderliche Erlaubnis zur Saugglocken-Extraktion ein. Zwei Versuche, mit\ndiesem Verfahren das Kind zur Welt zu bringen, scheiterten jedoch ebenso wie ein weiterer, mit der Geburtszange\nvorgenommener Versuch. Gegen 20 Uhr gelang es dann dem\ninzwischen herbeigerufenen Oberarzt, das Kind mit Unterstützung (\"Kristellern\") des Angeklagten zu holen. Es\nlitt an einem schweren Erstickungszustand und mußte reanimiert werden.\n\n2. Das Landgericht nimmt an, daß Sauerstoffmangelsituationen bereits um etwa 12,35 Uhr, zwischen 14,35 und\n14,55 Uhr sowie zwischen 16,00 und 16,20 Uhr vorgelegen\nhaben oder vorgelegen haben können (UA 6, 8, 9/10). Es\nzitiert die Auffassung der gehörten Sachverständigen vom\n\"chancenreichen schadensfreien Überleben der Nebenklägerin Sabine Beenoch bei einer gegen 19,00 Uhr stattfindenden Schnittentbindung\" (UA 22). Es neigt ferner zu der\nAuffassung, daß der \"konkret eingetretene Schaden erst in\nden Stunden vor bzw. während der Geburt eintrat und eine\nnennenswerte Vorschädigung des Kindes schon am Morgen des\n23.8.1978 nicht vorlag\" (UA 29). Letztlich läßt das Landgericht die Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens des\n\nAngeklagten für die Schädigung des Kindes aber offen.\n\nZum Freispruch gelangt es insoweit, weil es ein Verschulden verneint. Dazu führt es aus, die kindliche Sauerstoffmangelsituation sei zwar bei nachträglicher Begutachtung\ndes CTG für die Sachverständigen erkennbar gewesen, die\nzudem um den katastrophalen Geburtsausgang wußten. Der\nAngeklagte habe angesichts seines Ausbildungsstandes, der\nProblematik des Falles und seiner sonstigen Belastung am\n23. August 1978 jedoch den drohenden Schaden nicht erkennen können. Er habe die Betreuung von Frau Bee auch\nnicht abzulehnen brauchen, da bis 16,45 Uhr der Oberarzt\nanwesend war und er darauf habe vertrauen dürfen, daß dieser ihn auf besondere Risiken aufmerksam machte. Bei der\ngeschilderten Sachlage sei dann auch dem nach 17,05 Uhr\ngeschriebenen CTG keine für ihn alarmierende Bedeutung zugekommen.\n\nII.\n\nDie Begründung des Landgerichts vermag den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung Sabine Boecks\nnicht zu tragen.\n\n1. Das Landgericht legt nicht dar, ob, wann oder\nbis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte objektiv hätte\nhandeln und welche Maßnahmen er hätte ergreifen müssen.\nEs glaubt, die Frage des Verschuldens losgelöst von der\nFeststellung einer bestimmten Pflichtverletzung beantworten zu können. Das war nicht möglich.\n\na) Unbedenklich hätte der Tatrichter zwar davon\nausgehen dürfen, daß während der Anwesenheit des Oberarztes\nin der Klinik nicht in erster Linie der Angeklagte für die\n\n7\n\nordnungsgemäße Betreuung der Gebärenden verantwortlich\nwar. Besondere Umstände, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt,\nZu Recht nimmt das Landgericht auch an, daß der Oberarzt\nDr. GEB den Angeklagten vor dem Verlassen der Klinik\nüber mögliche Risiken bei den Gebärenden unterrichten\nmußte. Denn zu diesem Zweck bestand die klinikinterne\nWeisung, wonach der Oberarzt sich vor seinem Weggang jeweils persönlich über die Situation in den einzelnen Kreißsälen zu informieren hatte. Da Dr. GEB dem Angeklagten\nkeine Mitteilung über Frau BED machte, durfte er nach\ndem bisherigen Sachstand zu diesem Zeitpunkt mit einen\nnormalen Geburtsverlauf bei ihr rechnen.\n\nb) Nach dem Weggang des Oberarztes Dr. GEB war\nder Angeklagte aber auf sich allein gestellt. Das Landgericht prüft sein Verhalten in diesem Zeitraum bis gegen 18,45 Uhr nur unter dem Gesichtspunkt, ob er eine\npathologische Struktur des Herzfrequenzmusters - die es\nweder feststellt noch ausschließt - erkennen konnte.\nHierin liegt ein Sachmangel. Nach den unklaren Urteilsausführungen zeigte das CTG nach 17,05 Uhr wohl für 1 1/2\nStunden Herztonabsenkungen, die der Angeklagte als \"Dip I\"\ndeutete. Ob der Angeklagte dabei strafrechtliche Schuld\nauf sich lud, ließ sich allein an den Verhaltenspflichten\nmessen, denen ein ausgebildeter, gewissenhafter Arzt in\nder Situation des Angeklagten genügen mußte. Denn auch\nArt und Ausmaß der objektiven Sorgfaltswidrigkeit konnten\ndazu beitragen,einen Schuldvorwurf zu begründen. Welche\närztlichen Pflichten bestanden, beurteilte sich - soweit\ndas CTG in Frage steht - nach Art, Häufigkeit und Erkennbarkeit aller aus dem Kurvenverlauf sich ergebenden Norn-\n\nabweichungen. Über sie enthält das Urteil keine nachprüfbaren Feststellungen. Solche waren indessen geboten.\n\nWarum die Beurteilung des CTG so schwierig war, daß\nder Angeklagte sie nicht vornehmen konnte, liegt nicht\nohne weiteres auf der Hand. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts unterscheiden sich die Frequenzmuster des ,\nTyps \"Dip I\" vom Typ \"Dip II\" dadurch, daß die aufgezeichneten Spitzen von Herzton- und Wehenlinie nicht übereinander, sondern seitlich versetzt zueinander erscheinen. Ihre\nErfassung erfordert zunächst lediglich eine aufmerksame\noptische Beobachtung. Daß Normabweichungen des Typs \"Dip II\"\neinem Arzt mit einer Kreißsaalerfahrung von etwa 12 Monaten ohne Fahrlässigkeit verborgen bleiben können, ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres einsichtig, wenn sich Anzeichen dieser Art wiederholen. Darüber hinaus war hier die\nunmittelbare Überwachung des CTG sogar nur einer Hebamme\nanvertraut. Deren Einsatz wäre kaum begreiflich, wenn Nornabweichungen des Typs \"Dip II\" nur erfahrenen Fachärzten erkennbar wären. Das Landgericht hätte daher im einzelnen darlegen müssen, welche Besonderheiten des Kurvenverlaufs bestanden und welche Bedeutung sie - auch im Hinblick auf\nihre Dauer - hatten. Erst dann hätte es sich der inneren\nTatseite zuwenden dürfen.\n\nc) Demgegenüber genügte es nicht, aus den Äußerungen\nder gehörten Sachverständigen lediglich die \"subtile, zumindest nicht evidente Problematik\" des Geburtsfalls (UA 30)\nabzuleiten und unter Hinweis auf deren unterschiedliche medizinische Bewertung die \"Kompliziertheit des Falles\" und\neine \"Vielfalt vertretbarer fachlicher Bewertungen\" (UA 23)\nherauszustellen. Dadurch erübrigte sich schon nicht die\nMitteilung der Anknüpfungstatsachen, welche Grundlage für\n\n20\n\ndie Ansicht der Sachverständigen waren (BCHSt 7, 238,\n\n240; KK § 261 Rdn. 32). Keinesfalls aber entband dies\n\ndas Landgericht von einer Würdigung der erstatteten Gutachten. Weder der Umstand, daß in bestimmten Fragen alle\nSachverständigen derselben Auffassung waren, noch daß sie\nin anderen Punkten nicht übereinstimmten, durfte für sich\ngenommen Grundlage seiner Entscheidung sein. Der Tatrichter ist zu einer Prüfung der erhobenen Beweise auch bei\neinem schwierig zu beurteilenden Sachverhalt verpflichtet.\nErst wenn er sich - sachkundig beraten - von ihm ein unfassendes Bild gemacht hat, vermag er verantwortlich zu\nentscheiden, ob divergierende Gutachten eine \"Vielfalt vertretbarer fachlicher Bewertungen\" widerspiegeln. Aus den\nDarlegungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das\nLandgericht dies nicht im gebotenen Umfang beachtet hat.\nDer Freispruch hat daher keinen Bestand.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin;\n\nDie Frage, ob der Angeklagte nach seinen damaligen\nKenntnissen und Fähigkeiten das CTG richtig deuten und\neinen drohenden Schaden einwandfrei diagnostizieren konnte,\nschöpft die rechtliche Problematik hier nicht aus. Es ist\nvielmehr anerkannt, daß auch derjenige schuldhaft handeln\nkann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, daß ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse\nfehlen (RGSt 59, 355, 356; 64, 263, 271; 67, 12, 23; Jescheck,\nLehrbuch des Strafrechts Allg. Teil 3. Aufl. S. 482; Cramer\nin Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 15 Rdn. 137 a). Ein\nderartiges Verschulden kann sowohl in der Übernahme einer\ndie Fähigkeiten des Handelnden übersteigenden Tätigkeit\nliegen wie auch in ihrer Fortführung (RGSt 50, 37, 45). An-\n\n- 10 -\n\nlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte nicht wenigstens\nZweifel an seiner Fähigkeit zur einwandfreien Beurteilung des CTG hätte haben müssen, bot der bisher festgestellte Sachverhalt aber in mehrfacher Hinsicht. Das\nLandgericht meint, die unterschiedliche Beurteilung des\nFalles durch die gynäkologischen Sachverständigen offenbare neben der Kompliziertheit des Falles eine Vielfalt\nvertretbarer fachlicher Bewertungen (UA 23). Der Angeklagte war zuvor nur mit glatt verlaufenden oder eindeutigen Risikogeburten befaßt (UA 30). Er war durch die\nVielfalt seiner Aufgaben am 23. August 1978 völlig überlastet (UA 32) und hatte zu seiner Unterstützung allein\ndie Hebamme Bü, die im Lesen des CTG lediglich angelernt war. Unter diesen Umständen kann sich dem neuen\nTatrichter die Erörterung der Frage aufdrängen, ob sich\nder Angeklagte auf sein damals vorhandenes Erfahrungswissen verlassen durfte oder ob für ihn wegen seines ungenügenden Ausbildungsstandes Anlaß zur Zuziehung des Oberarztes oder wenigstens zur Auswertung des gesamten bis\ndahin geschriebenen CTG bestand. Auch die Entscheidung\ndieser Frage setzt nähere Feststellungen über den Verlauf\ndes CTG voraus. Ferner wäre im einzelnen zu erörtern, ob\ndie bisherige Ausbildung den Angeklagten in den Stand versetzt hatte, Zweifelsfälle als solche zu erkennen. Nicht\naußer Betracht gelassen werden könnte in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß der Oberarzt ihm diese Fähigkeit - zu Recht oder zu Unrecht - durch\nseinen Weggang aus der Klinik zugebilligt haben dürfte.\n\nIll.\n\nDie Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf der Körperverletzung Sabine BeiBs umfaßt hier auch die Aufhe-\n\n37\n\n- 11 -\n\nbung der an sich rechtsfehlerfreien Entscheidung des\nLandgerichts über den Vorwurf einer an Frau BB begangenen Körperverletzung (BGH NStZz 1984, 566).\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/4-str-668-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/4-str-668-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.710105+00:00"}}