{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-12-17_4_StR_721_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-12-17","aktenzeichen":"4 StR 721/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 721/84 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nKlaus-Peter H EEE aus Dein,\ngeboren am mE 1962 in DB, zur Zeit\n\neinstweilen untergebracht\n\nSE,\n\nSE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n16. August 1984 - unter Aufrechterhaltung\nder Kostenentscheidung - teilweise abgeändert. Die Urteilsformel wird insoweit wie\nfolgt neu gefaßt:\n\nDie Unterbringung des Beschuldigten in einem\n. psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Lamlgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus \"wegen eines im\nZustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten\nTotschlags\" angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision des Beschuldigten führt zu einer\nÄnderung des Urteilsspruchs, bleibt aber im übrigen\nohne Erfolg.\n\nDer Beschuldigte rief nach dem mit Tötungsvor -\nsatz ausgeführten Messerstich auf Veranlassung seines\nBruders die Polizei an und benachrichtigte einen\nKrankenwagen; das Opfer wurde gerettet (UA 9, 10).\nHiernach konnte zwar nicht der Versuch eines Tötungsdelikts Anlaß für die Unterbringung des Beschuldigten\nsein, weil er von diesem Versuch im Sinne des § 24\nAbs. 1 StGB zurückgetreten ist (BGHSt 31, 132, 135).\nIn dem Messerstich liegt jedoch zugleich eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB). Insoweit durfte\ndas Landgericht die rechtswidrige Tat als Anknüpfungspunkt für die verhängte Maßregel nehmen. Nach den Urteilsgründen ist die Tat Symptom des den Beschuldigten\nbeherrschenden krankhaften Zustands. Auch die weitere\nVoraussetzung der Unterbringung nach §§ 63 StGB - die\nAllgemeingefährlichkeit - hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Sein Erkenntnis ist daher im Ergebnis\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nBedenken unterliegt jedoch - abgesehen von der dargelegten inhaltlichen Unrichtigkeit - die Fassung der\nUrteilsformel. Im Sicherungsverfahren ergeht kein Schuldspruch; die rechtswidrige Tat ist nur Anlaß für die\nVerhängung der Maßregel. Daher unterbleibt im Urteilsspruch die Kennzeichnung der begangenen Anlaßtat (Schäfer\nin Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 414 Rdn. 8; a. A.\nKleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 414 Rdn. 8).\n\nDer Senat hat den Urteilsspruch neu gefaßt;\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nSalger Hürxthal\n\nGoydke Jähnke\n\nim übrigen\n\nRuß\n\nSL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-17/4-str-721-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-17/4-str-721-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.483598+00:00"}}