{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-12-17_4_StR_718_84_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-12-17","aktenzeichen":"4 StR 718/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\nOL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 718/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdgar K Emmen aus EEE TGEEEEEEEES, geboren am\nEEE 1951 in SCHEEEEEED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n3%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1984 gemäß §§ 44, 45 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm zum Zweck\nder weiteren Begründung der Revision gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte hat gegen das in seiner und seines\nVerteidigers Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. Dezember 1983 rechtzeitig Revision eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten hat\ndas Rechtsmittel - nach Zustellung des Urteils am\n15. März 1984 - am 13. April 1984 mit der Rüge der Ver-Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet.\nAm 11. Mai 1984 hat er einen vom Angeklagten verfaßten\nund unterschriebenen und von ihm ebenfalls unterzeichneten Schriftsatz vorgelegt, mit dem die Sachrüge ergänzt\nund die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\ngeltend gemacht wird.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die\nRevisionsbegründung vom 13. April 1984 rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision ordnungsgemäß begründet\nworden. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung sachlichrechtlicher Rügen kommt nicht in Betracht, da auf Grund\n\nder vom Verteidiger allgemein erhobenen Sachrüge dem\nRevisionsgericht ohnehin die Nachprüfung des Urteils\n\nin seinem gesamten Umfang ermöglicht und auch späteres\nsachlichrechtliches Vorbringen noch zu berücksichtigen\nist. Aber auch das Versäumnis, bestimmte Verfahrensrügen\ninnerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen, berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332 8;\nBGH, Beschluß vom 12. Januar 1984 - 4 StR 762/83, mitgeteilt bei Holtz, MDR 1984, 443). Insbesondere ist die\nWiedereinsetzung unzulässig, wenn sie nur die Ergänzung\neiner bereits erhobenen Verfahrensrüge bezweckt (BCH,\nBeschlüsse vom 15. November 1979 - 4 StR 598/79, vom\n\n4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80 und vom 11. Juni 1981\n\n- 1 StR 303/81). Ein von der Rechtsprechung von diesem\nGrundsatz zugelassener Ausnahmefall (vgl. BCH NStZ 1981,\n110; Pikart in KK, § 345 StPO Rdnr. 26) liegt hier nicht\nvor.\n\nIm übrigen wäre - worauf der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 23. November 1984 zutreffend hingewiesen hat - der Wiedereinsetzungsamtrag auch\ndeswegen unzulässig, weil er verspätet gestellt ist.\n\nBei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben,\nob die nachgereichte Revisionsbegründungsschrift trotz\ndes Umstandes, daß sie vom Angeklagten verfaßt und vom\nVerteidiger lediglich mitunterzeichnet ist, ausnahmsweise\n\n58\n\nden Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt (vel.\nBGH NStZ 1984, 563; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.,\n§ 345 StPO Rdnr. 27).\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-17/4-str-718-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-17/4-str-718-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.464977+00:00"}}