{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-12-17_4_StR_402_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-12-17","aktenzeichen":"4 StR 402/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zu 2\n\n26\n0CO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 402/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar Ernst Koi aus DEINES, geboren\nam EEE 1944 in SCHE (Pommern),\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Januar 1984 dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1\nAO) und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 27 StGB) verurteilt\nwird.\n\nDie Kostenbeschwerde des Angeklagten und die weiter\ngehende Revision werden als unbegründet verworfen;\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Zeitraum vom\n\n1. Oktober 1981 bis zum 30. Juni 1982 ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Nach den Feststellungen war der Angeklagte\nals Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) daran beteiligt, daß unverzollt und unversteuert eingeführte Goldmünzen und Goldbarren unter Berechnung der Mehrwertsteuer an Bankinstitute\nweiterverkauft wurden. Obwohl der Angeklagte - oder seine\nMittäter - die vereinnahmte Mehrwertsteuer hätten an das\n\no6\n\nFinanzamt abführen müssen, haben sie dies - trotz Kenntnis des Angeklagten von dieser Verpflichtung - nicht getan. Den Feststellungen läßt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, daß das Tatgeschehen dieser Beurteilung\n\nauch insoweit unterfällt, als vom Angeklagten Rechnungen\nan Braukmann ausgestellt worden sind.\n\nDie Festsetzung der Einzelstrafe für diese Tat läßt\neinen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich\neindeutig, daß der Angeklagte nur für die in der Zeit vom\n4. Oktober 1981 bis 30. Juni 1982 begangene Steuerverkürzung bestraft worden ist (UA 35 und 39).\n\n2. Nicht bestehenbleiben kann jedoch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Steuerhinterziehung begangen durch\nUnterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Entgegen der\n\nvom Landgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung (UA\n38) ergeben die Feststellungen eindeutig, daß Sem» die\nihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Rechnungsformulare zu einer Steuerhinterziehung benutzen werde (UA\n2L). Da der Angeklagte dies wußte, hat er hierzu Beihilfe\ngeleistet. § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nDer Senat kann ferner ausschließen, daß die verhängte\nEinzelstrafe von acht Monaten bei zutreffender rechtlicher\nWertung geringer festgesetzt worden wäre. Die Strafkamnmer,\ndie irrtümlicherweise von einer Unterlassungstat ausging,\nhat von der Strafmilderungsmöglichkeit der 88 13 Abs. 2,\n\n49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht (UA 40); die Beachtung der\n88 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hätte daher zu keinem anderen\nErgebnis geführt.\n\n56\n\n3. Rechtlich bedenklich sind allerdings die Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafkammer geht insoweit zunächst davon aus, daß besondere\nUmstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dann vorliegen,\n\"wenn der Täter aus einerbesonderen Not- oder Konflikt -\nSituation heraus gehandelt hat! (UA 41). Hiermit stellt\nsie zu hohe Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer\nzwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ermöglichen, Daran, daß diese Strafaussetzung nur bei \"besonderen Not- oder Konfliktsituationen\" zulässig sei, hat\nder Bundesgerichtshof nicht festgehalten (vgl. BGH NStz\n1984, 361 m. w. Nachw., BGH, Beschluß vom 27. Novenber\n1984 - 4 StR 694/84). Auf diesem Rechtsfehler kann jedoch die Entscheidung nicht beruhen. Das Landgericht führt\nim Anschluß an den oben zitierten Satz rechtsfehlerfrei\naus, daß es \"auch sonst\" an \"irgendwelchen besonderen Umständen in der Tat des Angeklagten\" fehle (UA 41), die\n\nzu seinen Gunsten in diesem Zusammenhang gewertet werden\nkönnten.\n\n4, Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Da der Angeklagte ver-\n\nurteilt worden ist, hat ihm die Strafkammer gemäß\n\n§ 465 Abs. 1 StPO zu Recht die Kosten des Verfahrens\nauferlegt. \"\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-17/4-str-402-84","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-17/4-str-402-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.446468+00:00"}}