{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-12-06_4_StR_698_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-12-06","aktenzeichen":"4 StR 698/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 698/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Peter K EED aus OGEEEEEEES- Ge, geboren\nam me 1957 in Lee, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n22\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln, wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Menschenhandel, Förderung\nder Prostitution und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall in weiterer\nTateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch, jedoch mit Ausnahme des\nEinzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Maßregelanordnung, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n23\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Menschenhandels in\nTateinheit mit Förderung der Prostitution in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von\ndrei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen\nAntragsschrift vom 9. November 1984 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nsind unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellungen,\ndie Beweiswürdigung und dagegen richten, daß das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt die genannten\nStrafvorschriften angewendet hat. Das Urteil läßt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis diese\nStraftatbestände zueinander stehen, hat das Landgericht\ndagegen zum Teil unzutreffend beurteilt.\n\na) In den Fällen Ludwig und Lorenz hat der Angeklagte, der zusammen mit anderen einen \"Call-Girl-Ring\"\naufbauen wollte, die beiden Frauen in ein Hotel gebracht\nbzw. bringen lassen, wo sie gemeinsam \"mindestens zwei\nTage und zwei Nächte ... bleiben\" mußten, hat sie dort\n\"immer wieder\" aufgefordert, \"sich als Call-Girls zur\nVerfügung zu stellen\" und hat sie gezwungen, sich Heroin\nzu injizieren. Er hatte dabei die Absicht, sie \"solange\nim Hotel\" festzuhalten, \"bis sie die Tätigkeit als Call-Girl aufnahmen\" (UA 10). Der Angeklagte hat damit die Straftatbestände des versuchten Menschenhandels und der Prostitution an beiden Frauen jeweils durch dieselbe Handlung\nund damit - entgegen der Ansicht des Landgerichts, das\nTatmehrheit annimmt - tateinheitlich verwirklicht (§ 52\nAbs. 1 StGB). Daß es sich dabei um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt, steht dem nicht entgegen (BGHSt 6, 81/82; BGH,Beschlüsse vom 20. November 1980\n- 4 StR 504/80 - und vom 8. Juli 1982 - 4 StR 342/82,\njeweils m. w. Nachw.). Von diesem tateinheitlichen Zusanmentreffen wird auch die an Cornelia IB begangene gefährliche Körperverletzung umfaßt, da diese - wie das\nLandgericht rechtsfehlerfrei ausführt (UA 4O) - tateinheitlich mit den vorstehend genannten Straftatbeständen\nverwirklicht worden ist. Aber auch ihre Vergewaltigung\nsteht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - zu diesen Tatbeständen im Verhältnis der Tateinheit, weil sie\nebenfalls durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52\nAbs. 1 StGB begangen worden ist. Der Angeklagte hat\nCornelia IB welcher zuvor sein Mittäter Va mit\nseinem Einverständnis Heroin injiziert hatte, um sie \"für\nihre Zwecke gefügig und willenlos zu machen\", in der Absicht, sie zur Aufnahme der Call-Girl-Tätigkeit zu zwingen, in das Hotel gebracht und sie dort mit Gewalt zum\nGeschlechtsverkehr genötigt; nach dessen Beendigung hat\n\n35\n\ner ihr den Entwurf eines Call-Girl-Vertrages mit der\nAufforderung vorgelegt, diesen zu unterzeichnen (UA 8/9),\nDie Vergewaltigung ist danach ersichtlich Teil eines\neinheitlichen, auf demselben Vorsatz beruhenden Gesamtgeschehens, das auf die Förderung der Prostitution und\nden (versuchten) Menschenhandel gerichtet war.\n\nb) Das gleiche eilt im Fall Liedtke. Auch hier hat\ndas Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der Vergewaltigung und den anderen Straftatbeständen angenommen.\nDer Angeklagte hat die Fünfzehnjährige, die er ebenfalls\n\"als Call-Cirl tätig werden\" lassen wollte, in seine Wohnung gebracht, sie dort mit Drohungen und Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt und ihr nach dessen Beendigung\neröffnet, \"daß sie mit anderen Männern schlafen sollet,\nIn den folgenden Tagen ist daraufhin das Mädchen, das\n\"wegen der vorangegangenen Geschehnisse\", also auch der\nVergewaltigung, \"Angst vor dem Angeklagten\" hatte, dieser Aufforderung nachgekommen (UA 17 £f). Der Angeklagte\nhat sonach auch in diesem Fall den Tatbestand der Vergewaltigung und die Tatbestände des Menschenhandels und der\nFörderung der Prostitution sowie der gefährlichen Körperverletzung durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1\nStGB verwirklicht.\n\n3. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden. § 265 StPpo steht dem nicht entgegen, da auszuschlie-Ben ist, daß der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen worden wäre, sich anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge mit Ausnahme des Einzelstraf-\n\nu\n\nausspruchs wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dieser kann bestehenbleiben, da das\nUrteil insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen läßt und auszuschließen ist, daß\nsich die aufzuhebenden übrigen Einzelstrafen auf die\nStrafbemessung in diesem Fall ausgewirkt haben.\n\nBestehenbleiben kann auch der Ausspruch über die\nEntziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer\nSperre von drei Jahren. Diese Maßregel ist allein schon\ndadurch gerechtfertigt, daß der Angeklagte die Straftat\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im\nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. UA Au).\n\n5. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die neu festzusetzenden\nEinzelstrafen jeweils die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen, die für die unzutreffend als selbständige Taten\nangesehenen Tatteile festgesetzt waren, nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluß vom\n8. Mai 1980 - 3 StR 170/80, mitgeteilt bei Holtz in MDR\n1980, 988). Das Landgericht ist im übrigen nicht gehindert, diese Einzelstrafen so zu bemessen, daß aus ihnen\nund der bestehenbleibenden Einzelstrafe wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Gesamtstrafe\ngebildet werden kann, die in ihrer Höhe der aufgehobenen\nGesamtstrafe entspricht. Denn der Unrechts- und Schuldge-\n\n25\n\nbisher.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-06/4-str-698-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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