{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-29_4_StR_686_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-29","aktenzeichen":"4 StR 686/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n| Ne)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 686/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStanislaus 5 mm zus Pe zeboren am\nGEHEN 1965 in Dee\n\nwegen Raubes\n\n24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt we bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n54\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 14. Mai 1984, soweit es den Angeklagten\nSabowicz betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch iiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die mitangeklagten vier Brüder\nPB sowie Ralph Mes wegen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten Se hat =s vom\nVorwurf, an dem Raub seiner Mitangeklagten als Mittäter\nbeteiligt gewesen zu sein, freigesprochen. Gegen diesen\nFreispruch des Angeklagten Sabowicz wendet sich die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist der Auffassung, daß\nder Angeklagte Sen jedenfalls wegen Beihilfe zum Raub\noder wegen unterlassener Hilfeleistung hätte verurteilt\nwerden müssen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des\nfreisprechenden Erkenntnisses.\n\n1. Nach den Feststellungen der Jugendkamer hielt\nsich der Angeklagte See mit zehn weiteren ihm bekannten Personen in verschiedenen Gaststätten auf. Die\nJungen Leute bestellten jeweils Runden Bier, wobei das Geld\nfür die Runden zusammengelegt wurde. Zu dieser Gruppe gehörten außer den Angeklagten unter anderen auch die späte-\n\nren Opfer, WE und Tggp Obwonl VW bei den\n\nRunden immer mittrank, hielt er sich beim Bezahlen sehr\nzurück und erklärte, daß er nur noch ganz wenig Geld habe.\nDies glaubten die Angeklagten jedoch nicht und waren daher über das Verhalten von WEB verärgert. Bei Trapp,\nden sie zuvor mit WEB in einer der Gaststätten getroffen hatten, hatten sie gesehen, daß dieser noch mehrere Geldscheine bei sich hatte. Als sie dabei waren, noch e:\nweiteres Lokal aufzusuchen und der Weg sie durch eine Parkanlage führte, gab der Angeklagte Michael PeiiiB sei -\nnen Brüdern zu verstehen, daß er vorhabe, Te und We\nauszurauben. Ohne Vorwarnung fielen daraufhin die vier Brüder Po und der Angeklagte Mi über Veiuuump\nund T@®8 her und schlugen sie nieder. Sie traten und schlı\ngen solange auf die am Boden liegenden Opfer ein, bis diese\ndie Besinnung verloren. Einer der Angeklagten Per\nnahm WEB 5.-- bis 7.-- DM und eine Armbanduhr ab, ein\nanderer TB dessen Papiere und 100.-- DM.\n\nDie Jugendkammer konnte nicht ausschließen, daß der\nAngeklaste Si von den Ereignissen überrascht wurde\nund mehrfach zu den Mitangeklagten sagte, sie sollten mit\ndem \"Scheiß\" aufhören. Er blieb jedoch am Tatort stehen.\nAls einer der Angeklagten Pie ihm die dem wege\nabgenommene Armbanduhr in die Hand drückte, gab er sie,\nweil er sie nicht haben wollte, unmittelbar an den neben\nihm stehenden Mitangeklagten Me weiter, der sie einsteckte (UA 15).\n\n2. Zutreffend hat die Jugendkammer eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten SM» an dem\nRaub der Mitangeklagten verneint. Täter - auch Mittäter -\nkann bei einem Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei\n\nder Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache\nrechtswidrig zuzueignen (BGH NJW 1977, 1460; BGH, Beschluß\nvom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82; OLG Hamm MDR 1975, 772).\nDas hat die Jugendkammer beim Angeklagten See nicht\nfestgestellt. Sie konnte vielmehr nicht ausschließen, daß\ner von den Ereignissen überrascht wurde und seine Mitangeklagten aufforderte, von ihrem Tun abzulassen. Der Angeklagte hat ferner, als ihm die Uhr in die Hand gedrückt\nwurde, diese sofort und ohne Jedes Zögern dem Angeklagten\nMe weitergereicht, \"weil er mit der ganzen Geschichte\nnichts zu tun haben wollte\", Es fehlt beim Angeklagten\nSEE daher am Merkmal der Zueignungsabsicht, so daß\nein täterschaftliches Handeln unter dem Gesichtspunkt des\nRaubes zu Recht abgelehnt worden ist,\n\nDer Tatrichter hat auch ohne Rechtsfehler eine Beihilfe zum Raub beim Angeklagten Ss verneint. Eine\nBeihilfehandlung braucht zwar für den Erfolg der Haupttat\nnicht ursächlich gewesen zu sein (BGHSt 2, 129, 131). Es\ngenügt, daß die Straftat zu irgendeinem Zeitpunkt durch\ndas Tätigwerden des Gehilfen tatsächlich gefördert worden\nist. Auch ein tatenloses Dabeistehen bei Ausführung der\nTat kann schon Beihilfe sein, wenn es dem Haupttäter ein\nerhöhtes Gefühl der Sicherheit gibt und sich damit als\ngeistige Unterstützung darstellt (BGH bei Dallinger MDR\n1967, 173). Der Revisionsführerin ist zuzugeben, daß das\nLandgericht das Verhalten des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat. Das ist hier jedoch unschädlich. Der Gehilfe muß nämlich, um strafbare Beihilfe zu\nbegehen, den Willen und das Bewußtsein haben, die Tat\neines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65 £), und damit rechnen, daß durch seine Unterstützung die Haupttat vollendet\nwerden kann, auch wenn er das Unternehnmen an sich mißbil-\n\nlist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1981 - 4 StR 162/81\nm. w. Hinw. ; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 27 StGB Rdn. 8).\nEin solches vorsätzliches Handeln des Angeklagten hat\ndie Jugendkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA 38).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch zu Recht, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten SB nicht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) geprüft hat. Der\nAngeklagte ist am Tatort geblieben, als er die Uhr weitergereicht hat. Er hat auch bemerkt, daß Wiechers und Trapp\nnach den Schlägen und Tritten besinnungslos liegengeblieben sind. Es bestand daher Anlaß zur Prüfung, ob ein Tätigwerden mit dem Ziel, den Verletzten Hilfe zu verschaffen,\nfür den Angeklagten zumutbar gewesen wäre. Dieser rechtliche Gesichtspunkt des Geschehens wurde auch von der angeklagten Tat umfaßt. Er gehörte zu demselben in der zugelassenen Anklage geschilderten geschichtlichen Vorkommnis,\ndas vom Tatrichter unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen war (BGHSt 16, 200, 202;\n22, 105, 106; 29, 315, 316; BGH MDR 1980, 769; JR 1984,\n\n478; Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83 S. 12 f).\nDer Freispruch des Angeklagten Sb kann daher\nnicht bestehenbleiben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-29/4-str-686-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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