{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-29_4_StR_664_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-29","aktenzeichen":"4 StR 664/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 664/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Salvatore (Tori) P EEE aus\n, zcboren an EEE 1946 in 16. CUi\n\n(Italien), zur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. November 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ein der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n33\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 17. Februar 1984 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und des versuchten Betruges freigesprochen. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe, um sich eine Feuerversicherungssumme zu erschleichen, am 31. Dezember 1980\ndie von ihm in einem Wohn- und Geschäftshaus in Merchweiler\nbetriebene Pizzeria \"Vesuvio\" entweder selbst in Brand FR-\nsetzt oder durch einen unbekannten Mittäter in Brand setzen\nlassen und anschließend den Versicherungsanspruch, wenn\nauch erfolglos, geltend gemacht.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfole.\n\nDie Strafkammer ist nach eingehender Erörterung und\nAbwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden\nIndizien zu der Überzeugung gelangt, es bleibe \"zwar immer\nnoch ein erheblicher Tatverdacht gegen den Angeklagten bestehen, doch liegt die Möglichkeit, daß ein Dritter den\n\nBrand gelegt haben kann, so nahe, daß die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen für eine Verurteilung ... nicht ausreichen\" (UA 43), Gemeint ist damit zum einen der beim Angeklagten als Aushilfe beschäftigt gewesene und nach dem Brand verschwundene Pakistani,\nder im Besitz eines Schlüssels zur Küchentür war und den\nBrand \"aus Ärger über den Angeklagten\" gelegt haben kann\n(UA 42), Zum anderen sind damit unter den Landsleuten\ndes Angeklagten zu suchende Dritte gemeint, denen der\nPakistani den Schlüssel weitergegeben haben kann und die\nden Brand aus Rache gelegt haben können, weil sie vom Angeklagten, der deswegen auch bestraft worden ist, erpreßt worden sind (UA 42). Unter diesen Umständen kann\nJedenfalls von bloßen Mutmaßungen oder von allein auf\ntheoretische Erwägungen gestützten Schlußfolgerungen,\n\nwie die Revision rügt, keine Rede sein. Die Strafkammer\nhat dabei auch nicht etwa die - wegen der Parallelen zu\nder zugleich verhandelten Brandstiftung im Anwesen des\nfrüheren Mitangeklagten Heckeler um so näher liegende -\nMöglichkeit übersehen, daß sich der Angeklagte mit der\nSchlüsselüberlassung der Hilfe des Pakistani (oder auch\neines anderen Dritten) bedient haben könnte, den Brand\n\nzu legen (UA 33, 43). Mit der Möglichkeit, daß er die\nÜberlassung des Schlüssels an den Pakistani so lange wie\nmöglich hat verschweigen wollen, um auf diese Weise\n\"möglichst geschickt den Verdacht von sich (selbst) abzulenken\", hat sie sich deshalb auch ausdrücklich auseinandergesetzt (UA 43).\n\nDie im vorstehenden Zusammenhang und auch sonst im\nUrteil angestellten Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Mit ihren Einwendungen bekämpft die Revision letztlich nur die im Urteil getroffenen Feststellungen und ver-\n\nsucht, die Tatsachen anders zu werten, als es die Strafkammer getan hat, und deren Beweiswürdigung durch ihre\n\nfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und widersprechen auch nicht der Lebenserfahrung; das genügt. Die Revision kann nicht damit gehört werden, in der einen oder\nanderen Einzel frage wie auch insgesamt seien andere\n\nSchlußfolgerungen möglich gewesen oder hätten sogar näher\n\ngelegen (KK § 264 StPO Rdnr. 3, 5). Auch die von der Revision behaupteten Widersprüche und sonstigen Rechtsfehler liegen nicht vor. Insbesondere verkennt sie, daß\n\nist, sondern nur festgestellt hat, der Angeklagte sei\n\ndavon überzeugt gewesen, \"daß man sich\", auch wenn ein\n\nschriftlicher Kaufvertrag nicht abgeschlossen und die\nZahlungsweise noch offen gewesen sei, \"darüber aber mit\n\n23\n\n40). Soweit die Revision ihre gegenteilige Auffassung also\n\ndarauf stützt, daß zur Entfernung des persönlichen Habes\n\naus der Pizzeria einen Tag vor dem Brand kein (aktueller)\n\nAnlaß bestanden habe, jedenfalls die Strafkammer dieser\n\nTatsache nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen\nhabe, geht sie von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus.\n\nSalger _ Hürxthal Ruß\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-29/4-str-664-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-29/4-str-664-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.892623+00:00"}}