{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-29_4_StR_661_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-29","aktenzeichen":"4 StR 661/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"’<\n’\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 661/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter S EB aus CE, dort geboren am\nEEE 19.2,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n52\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. November 1984, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\n>\n\nTI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n10. Mai 1984\n\n1. im Schuldspruch\n\na) dahin berichtigt, daß der Angeklagte\nunter Verwerfung seiner Berufung gegen\ndas Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Gladbeck vom 20. Dezember 1983\nwegen versuchten Diebstahls verurteilt\nwird,\n\nb) dahin geändert, daß der Angeklagte zweier\nin Tateinheit begangener gefährlicher Körperverletzungen schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung sowie zur Bildung einer\nGesamtstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nor\n\n-Lk-\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht in Gladbeck verurteilte den\nAngeklagten am 20. Dezember 1983 wegen eines versuchten\nund eines vollendeten Diebstahls, jeweils in einem besonders schweren Fall, zu Freiheitsstrafen von neun Monaten und einem Jahr sechs Monaten und bildete hieraus eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.\nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein.\nDas Landgericht Essen hat das Berufungsverfahren mit\neinem bei ihm gegen den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung anhängigen erstinstanzlichen Verfahren\n\"zur gemeinsamen Hauptverhandlung verbunden\". In der Hauptverhandlung hat es das Verfahren gemäß §§ 153 Abs. ? StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte durch das Schöffengericht Gladbeck wegen vollendeten Diebstahls verurteilt\nworden war; im übrigen hat es die Berufung des Angeklagten verworfen. Es hat den Angeklagten außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Aus der im Berufungsverfahren verbliebenen (Einzel-)\nStrafe von neun Monaten und der im erstinstanzlichen Verfahren erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten hat es keine Gesamtstrafe gebildet.\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nII.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nvon der abzugehen der vorliegende Fall keinen hinreichen-\n\nden Anlaß bietet, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision auch insoweit zuständig, als sie\nsich gegen das im Berufungsverfahren - das ersichtlich\ngemäß § 237 StPO mit dem erstinstanzlichen Verfahren\nverbunden wurde - ergangene Urteil richtet.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Verwerfung\nder Berufung (Verurteilung wegen eines gemeinschaftlich\nbegangenen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall) wendet, hat die Nachprüfung des Urteils zum\nSchuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich aus Klarstellungsgründen war der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend -\nneu zu fassen.\n\n3. Die Revision führt jedoch zur Änderung des\nSchuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen zweier\nin Tatmehrheit begangener gefährlicher Körperverletzungen\nund zur Aufhebung der beiden hierfür festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.\n\na) Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte\nund sein Mitangeklagter Ralf Ab waren aus nicht\naufklärbaren Gründen entschlossen, Günter He und\nManfred Bernhard VB zu verprügein. Sie betraten\ngemeinsam einen Rohbau, in dem Ho und VE\nnächtigten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nist zu entnehmen, daß sie zunächst auf Henn einschlugen; nachdem es diesem gelungen war, in einen anderen Raum zu flüchten, wurde er dort gestellt und am Bo-\n\nden liegend von Aue mit den Füßen getreten, Admen\nging dann in den Raum zurück, in dem Weiiimuniin schlief;\n\ndieser hatte infolge seiner starken Trunkenheit von den\nbisherigen Vorgängen richts mitbekommen und bemerkte\n\nauch nicht, daß er nun von Alb erhehlich geschlagen und getreten wurde. Währenddessen bewachte der Ange-\n\nklagte im anderen Raum Hei. Sodann kehrte AMHEEEDEED\n\nzum Angeklagten und zu His zurück; er und der Angeklagte schlugen und traten gemeinsam H iu», bis\ndieser blutüberströmt am Boden liegenblieb. Anschließend\nentwendete Ace» dem Hei noch dessen Armbanduhr und zündete dann Pappe an, die sich am Boden unter\nder Matratze befand, auf der Web az. Dieser erlitt\nschwere Brandverletzungen, Hole unter anderem eine\nHirnblutung.\n\nb) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei als gefährliche Körperverletzungen\nzum Nachteil des HB und des WEB sewertet;\ninsoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.\nDer Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, daß das Landgericht Tatmehrheit angenommen hat. Die beiden gefährlichen Körperverletzungen stehen zueinander in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB), da die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit gegeben sind. Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen des\nAngeklagten bestand nämlich ein derart unmittelbarer,\nenger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich\nsein gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen\nDritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231); die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als\nein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück und waren damit Ausdruck\neines einheitlichen Willens (vgl. BGH NJW 1977, 2321;\nNStZ 1984, 214, 215; NJW 1984, 1568). Der Annahme einer\n\nı\n\nnatürlichen Handlungseinheit steht hier nicht entgegen,\ndaß der Angeklagte mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter\nverletzt hat (BGH, Beschluß vom 30. April 1981\n\n- 4 StR 205/81; BGH StrVert 1984, 374 m. w. Nachw.).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da\nauszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses anders\nals geschehen hätte verteidigen können, zumal in der zugelassenen Anklage vom 6. September 1983 ebenfalls § 52\nStGB aufgeführt war.\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter hat nun nur noch eine Strafe festzusetzen; er\nist jedoch gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, auf\neine Strafe in Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe\nzu erkennen, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses\nden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berühren muß\n(vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH, Beschluß vom 3. August 1984\n- 3 StR 277/84; BGH, Urteil vom 18. September 1984\n- 4 StR 535/84).\n\n4. Der neu entscheidende Tatrichter wird ferner aus\nder nunmehr rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls von neun Monaten und der wegen\nzweier tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen festzusetzenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Zwar führt die Verbindung eines Berufungs- mit\neinem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO an sich\nnur zur gemeinsamen Verhandlung beider Verfahren und ändert nichts daran, daß jede Sache weiter ihren eigenen Gesetzen folgt (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275). Die Not-\n\nSL\n\nrichtshofs aus § 53 Abs. 4 StGB (BCH, Beschluß vom\n21. November 1978 - 1 StR 497/78, mitgeteilt pej Mösl\nNStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67, 68).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-29/4-str-661-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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