{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-27_4_StR_694_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-27","aktenzeichen":"4 StR 694/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"R.7.94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 694/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Theodor H CEEEEEEEIEIEEE aus S EEE\nee\n\n‚ geboren\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nSs\n\n006\n\n64\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 27. November 1984 beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 20. August 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine in zulässiger Weise auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte\nRevision hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat eine Aussetzung der Vollstrekkung der Strafe zur Bewährung abgelehnt, weil sie weder\nin der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht hat. Sie hat Milderungsgründe vermißt, \"die\nvon besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter\ntragen und dem Fall zu Gunsten des Täters den Stempel des\nAußergewöhnlichen aufdrücken\". Damit stellt das Landge-\n\nricht zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer\nUmstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer\nzwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Daran, daß diese Strafaussetzung nur zulässig sei,\nwenn Umstände vorliegen, die dem Fall den \"Stempel des\nAußergewöhnlichen\" aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Die Anwendung des § 56 Abs. 2\nStGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und\nkommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in\neiner Konfliktslage oder in Situationen begangen worden\nsind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschlie-Bungsgründe heranreichen (BGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw.\nBGH, Beschluß vom 25. September 1984 - 1 StR 552/84). Es\nbedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe\nvon besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts,\nder sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/4-str-694-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/4-str-694-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.764864+00:00"}}