{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-27_4_StR_662_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-27","aktenzeichen":"4 StR 662/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 662/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMiroslav Stefan Sie aus BB, geboren am\nEEE 1962 in EEE (Polen), zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nso\n\n2/4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nnach erheblichem Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, seine Begleiterin vergewaltigt und sie körperlich mißhandelt. An seiner Verurteilung aus den Straftatbeständen der §§ 177, 223 und\n316 StGB hat sich die Strafkammer gehindert gesehen, weil\nder Angeklagte nach ihrer Auffassung zur Tatzeit infolge\ndes Alkoholgenusses, der möglicherweise zu einer Blutalkoholkonzentration von über 3 %0 geführt hat, nicht ausschließbar schuldunfähig (§ 20 StGB), sicher jedoch erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen sei.\n\nSchon die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 bis 4\nStPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet.\n\nDer Verteidiger hat in seinen Schlußvortrag hilfsweise\nu.a. beantragt,\n\n\"den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\nschuldangemessen wegen der von ihm begangenen Verkehrsstraftat, im Rausch begangen, zu einer Geldstrafe zu verurteilen, und hierbei zu berücksichtigen, daß der nicht alkoholgewöhnte und -erfahrene\nAngeklagte die Wirkung des Champagners in Verbindung mit den ca. 10 von ihm getrunkenen Metaxa-Kognaks nicht vorauszusehen vermochte\",\n\nhilfsweise darüber Beweis zu erheben\n\n\"daß der Angeklagte, wie die Zeugen Dei und\nMe wiederholt haben feststellen können, grundsätzlich keinen Alkohol zu sich nimmt und höchstens\nim Abstand von einigen Monaten bzw. ganz gelegentlich Alkohol zu sich nimmt\"\n\ndurch Vernehmung der genannten beiden Zeugen,\n\n\"daß der Angeklagte aufgrund seiner ungewöhnlichen Konstitution (Hochleistungssportler, Mitglied einer Olympiaauswahlmannschaft in Polen)\ndie Auswirkungen des genossenen Alkohols körperlich nur in geringerem Maße als andere Teilnehmer der Trinkrunde verspürt hat, so daß hieraus\nkeine Folgerungen hinsichtlich seines Einsichtsoder Hemmungsvermögens zu ziehen sind\"\n\ndurch Anhörung eines Sachverständigen.\n\nSo\n\nDie Strafkamner hat die beiden Hilfsbeweisamträge in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, daß sie so behandeit werden könnten, \"als wären\ndie behaupteten Tatsachen wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO)\" (UA 21, 22). Sie hat sich mit diesen Tatsachen\nim Urteil nicht auseinandergesetzt, sondern ist ohne\nnähere Begründung davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich fahrlässig in den in § 323 a StGB vorausgesetzten Rausch versetzt habe. Mit Recht beanstandet dies\ndie Revision.\n\nEine nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellte Tatsache unterliegt wie jede auf andere Weise\nfestgestellte Tatsache der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Tatrichter muß sie deshalb würdigen, ausdrücklich in den Urteilsgründen allerdings nur dann,\nwenn die Feststellungen im übrigen zu einer Auseinandersetzung mit ihr drängen. Dabei darf er ihr auch eine\nandere Bedeutung beimessen, als der Verteidiger mit seinen Beweisamträgen erstrebt hat.Er darf nur keine ihr\nwidersprechenden Feststellungen in den Urteilsgründen\ntreffen (BGHSt 28, 310, 312; KK § 261 Rdn. 28 m. w.\nNachw.). Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.\n\nDer Verteidiger, und das ist nach dem Zusammenhang,\nin dem der Beweisamtrag gestellt worden ist, eindeutig,\nwollte mit seinen Beweisbehauptungen nachweisen, daß der\nAngeklagte sich nicht schuldhaft, das heißt auch nicht\nfahrlässig in den von der Strafkamner angenommenen Rausch\nversetzt hat (vgl. BGHSt 26, 363, 366), in dem er die\nVergewaltigung und die Körperverletzung begangen hat. Ob\nihm das mit den angebotenen Beweismitteln gelungen wäre,\nmag zweifelhaft sein, unmöglich war dies jedenfalls nicht.\n\nDer Verteidiger hat hier solche Anhaltspunkte, die für\nein schuldloses \"Sichberauschen\" sprechen könnten, mit\nden als wahr unterstellten Beweistatsachen behaupten\nwollen. Dadurch, daß die Strafkammer sich mit ihnen im\nUrteil überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch ihre\nBedeutung nicht aufgeklärt hat, hat sie die nicht näher\nbegründete Annahme fahrlässigen Verhaltens im Hinblick\nauf die als wahr unterstellten Tatsachen nicht ausreichend dargelegt und sich mit diesen Tatsachen, was nicht\nausgeschlossen werden kann, möglicherweise in Widerspruch gesetzt.\n\nAuf diesem Verstoß kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird sich die Strafkammer mit der Frage näher befassen müssen, ob der Angeklagte tatsächlich infolge seines Rausches nicht ausschließbar schuldunfähig war. Dabei werden seine Alkoholverträglichkeit und sein bisheriges Trinkverhalten ebenso zu berücksichtigen sein wie die Tatsache, daß er keine\nbesonderen Ausfallerscheinungen gezeigt hat und sogar\nsein Kraftfahrzeug ersichtlich ohne besondere Schwierigkeiten über eine längere Strecke mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h steuern konnte. Auch die im\nRausch begangenen Taten (Verhaltensweisen) können hierbei\n\ngewertet werden (vgl. KK § 261 Rdnr.\n\n28, 65 nm.\nNachw.).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Meyer-Goßner\n\nRT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/4-str-662-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/4-str-662-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.745867+00:00"}}