{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-20_4_StR_676_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-20","aktenzeichen":"4 StR 676/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"00%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 676/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOlaf Sc aus St. WERE, geboren am iiiEEEEEEEEE-EBD 1954 in DEE, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Sao,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 20. November 1984 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO\nund sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 1984\nwerden auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nund wegen Diebstahls in jeweils drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat sie durch Beschluß vom 6. Juni 1984 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb\nder in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen den Verwerfungsbeschluß hat der Angeklagte\n\"Einspruch erhoben\" und ausgeführt, sein Verteidiger habe\nohne sein Wissen \"auf einen Revisionsamtrag verzichtet,\nbzw. nicht für nötig gehalten\", ihn \"in der JVA zu besuchen, um weiterhin (seine) Interessen zu vertreten\".\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nnach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos.\n\nZu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefoch-\n\n47\n\ntene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am\n\n26. April 1984 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesen\nTage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsamträge und\nderen Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle\nnoch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (§ 345\n\nAbs. 1 StPO). Ob durch das erst am 12. Juni 1984 bei Gericht eingegangene Schreiben des Verteidigers die Revisior,\nüberhaupt noch wirksam zurückgenommen werden konnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.\n\nSollte der Angeklagte mit seinem \"Einspruch\" außeryw\ndie Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbe -\ngründungsfrist begehrt haben, so wäre dieses Begehren unzU\nlässig, da er trotz des schriftlichen Hinweises des Landgt -\nrichts die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45\nAbs. 2 StPO).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-20/4-str-676-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-20/4-str-676-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.445060+00:00"}}