{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-20_4_StR_611_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-20","aktenzeichen":"4 StR 611/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nDe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 611/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin Kw aus ACCU - FO, zeboren\nam ED 1935 in sam,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1984 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 9. November 1984 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO wird als unbegründet\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Antragsteller ist vom Landgericht Paderborn\nam 15. Mai 1984 wegen Betruges, Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt, Steuerhinterziehung und Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden,\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist von seinem Verteidiger, Rechtsanwalt HE, Soest, mit Schriftsätzen vom 10. und 30.\nAugust 1984 ordnungsgemäß begründet worden. Auf den Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 1984, die Revision\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, hat\nRechtsanwalt HB die Gegenerklärungen vom 20. und 27.\nOktober 1984 abgegeben (§ 349 Abs. 3 StPO). Der Senat hat\ndie Revision durch Beschluß vom 31. Oktober 1984 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Verurteilte beantragt nunmehr die Nachholung des\nrechtlichen Gehörs, weil er nach dem Urteil des Landgerichts\nPaderborn einen weiteren Zeugen ausfindig gemacht habe und\ndieser Zeuge noch nicht vernommen worden sei. Außerdem habe\n\nsein Verteidiger es unterlassen, dem Senat die Gegendarstellung einer Frau IB vorzulegen.\n\nDie Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht\nvor. Der Senat hat - wie sich bereits aus dem Antrag des\nVerurteilten ergibt - keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört\nworden war. Der Antragsteller versucht nunmehr neue Beweismittel und Tatsachen in das Verfahren einzuführen,\nmit denen er im Revisionsrechtszug ohnedies nicht mehr\nhätte gehört werden können. Es ist ihm unbenommen, mit\nseinen Behauptungen die Wiederaufnahme des Verfahrens\nvor dem dafür zuständigen Gericht zu beantragen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-20/4-str-611-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-20/4-str-611-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.425139+00:00"}}