{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-15_4_StR_675_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-15","aktenzeichen":"4 StR 675/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\n\nDOLL\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 675/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalpı R EB zeborener Ha aus DEE, geboren\nam GE» 19.5 in Wem, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nZi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1984 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 29. Juni 1984\n\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der\nSenat weist erneut darauf hin, daß die bloße\nschematische Aneinanderreihung des Inhalts der\nAussagen der Angeklagten und der vernommenen\nZeugen überflüssig ist (BGH, Urteil vom 9. April\n1984 - 4 StR 399/84). Im Urteil ist vielmehr eine\nGesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen vorzunehmen (BGH MDR 1974,\n548). Sie kann durch die bloße Wiedergabe des Inhalts der Aussagen nicht ersetzt werden. Aufgabe\ndes Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem\nWeg er zu den Feststellungen gelangt ist, die\nGrundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist\ndeshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse\n\nzu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen. Diesem Erfordernis wird durch eine\nungewöhnlich ausladende Darstellung der Aussagen\nder Angeklagten und der Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten (vgl. UA 21 -\n64) nicht genügt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August\n1984 - 5 StR 542/84). Der Senat hat daher geprüft,\n\n42\n\nob die Besorgnis begründet ist, die Strafkammer sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen,\neine überaus breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdi-.\ngung ersetzen. Er hat diese Frage jedoch im\nHinblick auf die zusammenfassenden Bemerkungen\nim Anschluß an die wörtliche Mitteilung der\nvollständigen Aussagen der Angeklagten und des\nTaxifahrers Cm verneint; sie enthalten\neine noch ausreichende Beweiswürdigung.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-15/4-str-675-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-15/4-str-675-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.325639+00:00"}}