{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-15_4_StR_663_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-15","aktenzeichen":"4 StR 663/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 663/84 _ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Josef W EEE aus FAREm- EA,\ngeboren am ED 19.6 in LU,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n” .\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkamner des Landgerichts\nMünster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Jui 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision, die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen sowohl gegen die\nVersagung einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StPo als\n\n46\n\nauch gegen die Ablehnung eines minder schweren Falls\nnach § 249 Abs. 2 StGB.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem schriftlichen\nAntrag vom 26. Oktober 1984 ausgeführt:\n\n\"Es liegt zwar im tatrichterlichen Ermessen, ob\neine nach dem Gesetz mögliche Strafmilderung vorgenommen wird. Im vorliegenden Verfahren ist das\nLandgericht bei seiner Entscheidung aber bereits\nvon falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte im Jahre 1979 wegen einer Trunkenheitstat\nverurteilt worden ist. Die beiden einzigen alkoholbedingten Taten betreffen vielmehr die Verurteilung vom 16. Mai 1967 - Trunkenheit am Steuer\nin Tateinheit mit Fehlverhalten im Verkehr - und\nvom 27. März 1975 - fahrlässige Trunkenheit im\nVerkehr - (vgl. UA S. 3/L).\n\nAuch eine allein auf diese Trunkenheitsfahrten gestützte Ablehnung der Strafmilderung nach § 49\n\nAbs. 1 StGB wäre ermessensfehlerhaft. Wegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit hätte nämlich eine\nStrafmilderung nur versagt werden können, wenn\n\nder Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH\n\nbei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80). Aufgrund der beiden Trunkenheitsfahrten kann ander nicht angenommen werden,\nder Angeklagte neige dazu, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, weil die Strafbarkeit in beiden\n\n46\n\nFällen erst durch die Trunkenheit begründet wor-\n\nden war. Außerdem kann aus acht bzw. 16 Jahre zurückliegenden Taten nicht gefolgert werden, der Angeklagte hätte sich einer alkoholbedingten Neigung\n\nzu Straftaten bewußt sein müssen.\n\nAuch die Ablehnung eines minder schweren Falles\ngemäß § 249 Abs. 2 StGB ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen nämlich besorgen,\ndaß die Strafkammer sich nicht bewußt war, daß die\nerhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit für\nsich allein einen minder schweren Fall des Raubes\nbegründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979\n- 4 StR 522/79; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981\n\n- 1 StR 763/80 = Strafverteidiger 1981, 180).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-15/4-str-663-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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